Beamte und Soldaten > Beamte Hessen

Ablehnung

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2strong:
Wir reden doch über Hessen, oder? In §22 LVO lese ich etwas von 2,5 Jahren. Das ist auch eine im Ländervergleich übliche Größenordnung.

Du wirst ja nicht der einzige Referent bei Euch im Landesamt sein. Schon mal mit Kollegen gesprochen, wie bei denen seinerzeit verfahren wurde?

Eukalyptus:

--- Zitat von: peterretep am 02.11.2024 15:33 ---Das weiß ich leider nicht, wahrscheinlich schon. Die Personalbateilung ist komisch besetzt. Dann wären eben viele Jahre verloren. Sie sagt, 4 Jahre müssen nachgewiesen werden. D.h. Noch 3,5 müsste ich arbeiten.

--- End quote ---

4 Jahre nachgewiesen für was..? Du hast leider nicht gesagt warum deine Verbeamtung abgelehnt wurde. Weil dir noch Zeiten fehlen für...was? Für die Anerkennung der Laufbahnbefähigung? Warum genau 4 Jahre? Gibt doch mal die entsprechenden Paragraphen her oder beschreibe deutlich in welcher Regelung das Problem liegt.

peterretep:
Ihre Beschäftigungszeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter  kann nicht angerechnet werden, da es sich hierbei um eine Tätigkeit einer anderen Laufbahn handelt.

Die Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter wird gemäß § 13 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2
Nr. 9 HBG der Fachrichtung „Wissenschaftlicher Dienst" zugeordnet.
Als anderer Bewerberin oder Bewerber darf nur eingestellt werden, wer gemäß § 35 Satz 1 HLVO mindestens vier Jahre hauptberuflich eine Tätigkeit ausgeübt hat, die der Tätigkeit des Eingangsamts der jeweiligen Laufbahn gleich zu werten ist.

Das steht im Ablehnungsschreiben.

Casa:
Warum soll es sich um eine identische Tätigkeit handeln, wenn sie beim Bund einer anderen Laufbahn zugeordnet wird?

Mir fehlt jedweder Anhaltspunkt, um eine Vergleichbarkeit erkennen zu können. Was sind die konkreten Tätigkeiten beider Stellen?

peterretep:
Beide Tätigkeitrn waren in der Kommunikation. Presse- Marketing.

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