Autor Thema: Freistellung Bewerbungsgespräch - "Angemessener Zeitraum"  (Read 1229 times)

Behoerdenneuling

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Hallo in die Runde  :)

Ich befinde mich derzeit in einem bis ca. Ende Februar befristeten Arbeitsverhältnis (Elternzeitvertretung) bei einer Fachbehörde in einem Bundesland. Nun habe ich eine Einladung zu einem Bewerbungsgespräch bei der entsprechenden Fachbehörde auf Bundesebene erhalten, welches Mitte November stattfinden soll.

Ich habe nachgelesen, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen der AG dem AN eine „angemessene Zeit” einräumen muss um eine neue Anstellung zu finden. Daher nun meine Frage zu euren Erfahrungswerten oder potentiell bekannten Urteilen, ab wann man von einem "angemessenen Vorlauf" ausgehen kann (ein Monat vor Vertragsende wäre ja bspw. sehr knapp für einen nahtlosen Übergang)? Und was gilt als "angemessene Zeit"? Kann der AG das komplett verweigern, wenn er seinerseits ein Angebot für eine Weiterbeschäftigung stellt?

Vielen Dank und liebe Grüße :)

2strong

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Welcher Zeitraum in Betracht kommt, hängt von der Dauer der Beschäftigung ab:
Man betrachtet dabei, wie lang die Kündigungsfrist - in Abhängigkeit von der Beschäftigungsdauer - wäre, wenn es sich um ein unbefristeten Arbeitsverhältnis handeln würde. Betrüge Die Kündigungsfrist dann beispielsweise sechs Wochen zum Monatsende, müsste in Deinem Fall auch binnen sechs Wochen vor Vertragsende Freistellung zur Bewerbung erfolgen. Allerdings nur in angemessenem Umfang. Pro Beschäftigungsjahr dürften ein bis zwei Tage angemessen sein.

Behoerdenneuling

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Vielen Dank für die detaillierte Antwort!
Die Vertragsdauer hat nur 9,5 Monate (Mai '24 bis Feb '25) betragen, Frist ist also ein Monat zum Monatsende. Das schränkt die Möglichkeiten zu einem Bewerbungsgespräch zu gehen ja massiv ein und macht eine nahtlose Anschlussbeschäftigung quasi unmöglich weil (a) ich nur einen oder zwei Tage ab Mitte Januar bekommen würde, (b) bei einem Bewerbungsgespräch Mitte Januar in einer Behörde eine Anstellung ab März aufgrund der Dauer der Vorgänge nahezu utopisch ist und (c) ich durch die Vertragsdauer nur wenige Urlaubstage habe (für Mai keine bekommen da Anstellung zum 02., für Februar bekomme ich auch schon keine mehr da Anstellung nicht bis Monatsende; was ich habe ich für den Abschluss der Promotion drauf gegangen) :(

aronzo

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Wo ist denn das Problem? Du kannst doch im Rahmen deiner Gleitzeitregelung jederzeit frei nehmen; ein berechtigtes Interesse für die Wahrnehmung eines Bewerbungsgespräches dürfte in jedem Fall gegeben sein. Deine Vorstellung von einer zusätzlichen bezahlten
Freistellung dagegen ist schon etwas  drüber ..
« Last Edit: 01.11.2024 10:49 von aronzo »

Behoerdenneuling

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Das Problem ist weniger die Anzahl der Tage (die sich ja sicher auch halbieren lassen, ein Vorstellungsgespräch dauert selten einen ganzen Tag und wenn ich längere Anreisen habe ist das mein Bier und lässt sich im Rahmen der Gleitzeit ausgleichen), als der Zeitraum ab dem es gewährt wird. Ein Monat vorher ist super knapp für die nachfolgende Anstellung, bei uns im Haus dauert eine Anstellung aktuell bspw. gerne 2 Monate oder länger  :-X Da wäre eine Regelung in Abhängigkeit davon, wann man sich arbeitssuchend melden muss (also 3 Monate vor Vertragsende), deutlich realistischer. Ich wäre bspw. mit insgesamt einem Tag Freistellung im Zeitraum zwischen Ende November bis Ende Februar mehr als glücklich.

Organisator

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Ich würde einfach das Vorstellungsgespräch wahrnehmen und dort angeben, dass zu zum 01.03.2025 zur Verfügung stehst. Beim jetztigen AG würde ich um bezahlte Freistelltung für den Tag des Vorstellungsgesprächs (oder für einige Stunden) bitten.
Die Meldung beim Arbeitsamt kannst du in jedem Fall 3 Monate vor Beschäftigungsende machen.

MoinMoin

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Wo ist denn das Problem? Du kannst doch im Rahmen deiner Gleitzeitregelung jederzeit frei nehmen; ein berechtigtes Interesse für die Wahrnehmung eines Bewerbungsgespräches dürfte in jedem Fall gegeben sein. Deine Vorstellung von einer zusätzlichen bezahlten
Freistellung dagegen ist schon etwas  drüber ..
Tja, wenn man dieses Anrecht hat soll man freiwillig darauf verzichten? Warum?

2strong

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Mir ist auch nicht klar, wo das Problem ist. Trotz der kurzen Beschäftigungsdauer besteht doch in Summe auch frühzeitig bereits Anspruch auf mehrere Wochen Urlaub. Außerdem dürfte man Gleitzeit nutzen können. Unter diesen Bedingungen schaffen es doch jedes Jahr Hunderttausende, sich auf einen anderen Arbeitsplatz zu bewerben.

ike

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Verstehe nicht,wie man sich so anstellen kann.
Der AC weiß doch,dass der Arbeitsvertrag bald ausläuft.
Dann wird man dem AN auch die Gelegenheit geben, Vorstellungsgespräche wahrzunehmen.

aronzo

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Tja, wenn man dieses Anrecht hat soll man freiwillig darauf verzichten? Warum?
Helft mir bitte mal, ich sehe den Anspruch auf bezahlte Freistellung nicht:
Ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung ergibt sich gegebenenfalls aus § 629 BGB. Ein Anspruch auf bezahlte Freistellung wäre ein Fall des § 616 BGB, welcher durch § 29 TV-L näher konkretisiert wird. Allein über § 29 Absatz 3 TV-L läge es im Ermessen des Arbeitgebers, einen über die Katalogtatbestände hinausgehenden Grund zu akzeptieren.

Habe ich da einen Denkfehler?