Autor Thema: PKV zweites Kind  (Read 1830 times)

Gsomer

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PKV zweites Kind
« am: 31.10.2024 11:32 »
Hallo,

meine Frau und ich, beide Beamte im mittleren Dienst, erwarten zum Ende des Jahres unser zweites Kind. Aktuell sind wir beide zu 50 % beihilfeberechtigt. Meine Frau wird zwei Jahre in Elternzeit gehen.

Derzeit überlegen wir, über wen wir unser zweites Kind versichern sollen. Würden wir das Kind über meine Frau versichern, würden ihre Krankenkassenbeiträge sinken, da sie dann 70 % Beihilfe erhalten würde. Allerdings befürchtet sie, dass dies zu Leistungseinbußen bei der Krankenkasse führen könnte, da die Beihilfe nicht immer alle Kosten übernimmt.

Versichern wir das Kind über mich, würden die hohen Beiträge für die PKV bestehen bleiben. Allerdings könnte sie gemäß § 9 Abs. 2 MuSchEltZV ihre PKV-Beiträge während der Elternzeit erstattet bekommen.

Aktuell tendieren wir eher dazu, das Kind über mich zu versichern.

Hat jemand schon einmal ähnliche Erfahrungen gemacht und könnte berichten, was empfehlenswert wäre?

Wäre es grundsätzlich möglich, nach Beendigung der Elternzeit beide Kinder wieder über meine Frau zu versichern? Nach der Elternzeit wird sie nur noch zu 50 % arbeiten, was eine Möglichkeit wäre, dauerhaft Kosten zu sparen. Wir sind uns jedoch unsicher, ob es möglich ist, das Kind zunächst über mich und anschließend über meine Frau zu versichern.

matthew1312

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Antw:PKV zweites Kind
« Antwort #1 am: 31.10.2024 12:22 »
Beide Elternteile beim Bund beamtet?

Dann gilt:

Während Elternzeit 70 % Beihilfe für die Person, die in Elternzeit ist.

Wenn während der Elternzeit eine "Alleinverdienerehe" besteht, müssten die kindbezogenen Familienzuschläge an den Elternteil gehen, der eben allein Dienst verrichtet. Durch diese Verschiebung in der Zuordnung der kindbezogenen Familienzuschläge erhält dann auch der alleinverdienende Elternteil 70 % Beihilfe. Die Beihilfe steigt also für beide auf 70 Prozent.

Das alles muss dann unbedingt möglichst rasch der PKV angezeigt werden. Nur so senken die auch die Prämien ab durch das Anpassen der Tarifbausteine. Vieles ist dabei auch davon abhängig, dass ein Kindergeldbescheid vorliegt. Wer aber letzen Endes das Kindergeld bezieht, ist im Falle einer Alleinverdienerehe von zwei Bundesbeamten (einer in Elternzeit) aber egal.

Nach dem Ende der Elternzeit ändert sich das dann wieder. Hier kann es auch wirklich interessant sein, bei welcher Person die Kinder letztlich zu berücksichtigen sind. Denn nur deren PKV-Prämie sinkt dann bzw. bleibt abgesenkt.

Rechtsgrundlage:

https://www.gesetze-im-internet.de/bbhv/__46.html

Gsomer

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Antw:PKV zweites Kind
« Antwort #2 am: 31.10.2024 16:10 »
Danke für die Antwort. Beide sind beim Bund verbeamtet.
Das wir beide 70% Beihilfeberechtigt werden ist mir absolut neu. Dann macht es ja ohnehin kein Sinn sich Gedanken darüber zu machen bei wem das Kind während der Elternzeit versichert ist.

Saxum

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Antw:PKV zweites Kind
« Antwort #3 am: 01.11.2024 09:45 »
Für die Elternzeit und Beihilfe beim Bund gibt es diese informative Seite:
https://www.bmi.bund.de/DE/themen/oeffentlicher-dienst/beamtinnen-und-beamte/elternzeit/elternzeit-artikel.html

Davon abgesehen, was konkret für Leistungseinbüßen werden befürchtet? Insbesondere bei Schwangerschaft, und Entbindung kann ich aus der Beihilfeverordnung jetzt nichts einschränkendes herauslesen.

Gsomer

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Antw:PKV zweites Kind
« Antwort #4 am: 01.11.2024 15:08 »
Bei Arzneimittelerstattungen und auch beim Zahnarzt werden manche Kosten seitens der Beihilfe nicht erstattet.

Saxum

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Antw:PKV zweites Kind
« Antwort #5 am: 01.11.2024 16:27 »
Kommt darauf an was konkret mit "manche Kosten" gemeint sind.

Bei Arzneimitteln muss man nach den Arzneimitteln gehen für die Generika zur Verfügung stehen, also sogenannte Festpreisarzneimittel. Stehen keine solche zur Verfügung oder sind nach ärztlichem Attest nicht verträglich oder sind nicht wirksam oder die medizinische Indikation oder medikamentöse Wechselwirkungen erfordern es, dann werden ebenfalls auch "Patentmedikamente" erstattet.

Man kann natürlich auch direkt die Patentmedikamente nehmen, wenn eben die genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Es werden in diesen Fällen dann eben nur die Kosten erstattet wie diese für Festpreisarzneimittel vorgesehen sind. Die "darüber hinausgehenden" Kosten sind dann da selbst zu zahlen. Da sehe ich jetzt keinen Nachteil, man kann den Arzt oder Apotheker darauf hinweisen bitte ein Generika zur Verfügung zu stellen, die Wirkstoffe sind die gleichen.

Es gibt natürlich eine Liste, wo man das nachlesen kann und auch wie groß die Differenz ist. Bei Beihilfeberechtigten ist die Differenz in der Regel relativ geringer, wenn der Tarif der Restkostenversicherung jetzt nicht auch auf die Festbeträge festgeschrieben ist.

Für den Zahnarzt sehe ich die Einschränkungen jetzt nur bei Implantaten (2 Stück pro Kiefer) und Auslagen, Material- und Laborkosten sind berücksichtigungsfähig zu 60% (üblich).

Beides beeinträchtigen meines Erachtens nach jetzt nicht die Ehepartner*in mit 70% Beihilfe übermäßig. Vielleicht hat man zusätzlich einen Beihilfeergänzungstarif, der diese "Restkosten" auffangen würde, ansonsten ist das in der Regel aus der laufenden Besoldung stemmbar.

Es ist im übrigen egal "über wen" die Kinder versichert werden, die Kinder können auch bei einer dritten Versicherung versichert werden, die nicht zur Bedingung macht dass die Eltern mitversichert sein müssen. Es kommt alleine und einzig darauf an, welches Elternteil die Kinderzuschläge beantragt - dieses erhält dann den 70% Beihilfesatz.
« Last Edit: 01.11.2024 16:34 von Saxum »

Max Bommel

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Antw:PKV zweites Kind
« Antwort #6 am: 12.11.2024 13:44 »
Danke für die Antwort. Beide sind beim Bund verbeamtet.
Das wir beide 70% Beihilfeberechtigt werden ist mir absolut neu. Dann macht es ja ohnehin kein Sinn sich Gedanken darüber zu machen bei wem das Kind während der Elternzeit versichert ist.

Ich weiß nicht, ob du dich nur falsch ausdrückst oder es auch falsch meinst.

Für den Beihilfesatz spielt es keine Rolle, ob die KV der Kinder bei dir oder deiner Frau läuft. Eigentlich sollte man nach der Geburt entscheiden, bei welcher Versicherung die Kinder versichert werrden sollen (wenn ihr nicht ohnehin beide bei der gleichen Versicherung seid).

Für den Bemessungssatz der Beihilfe kommt es darauf an, wer den Familienzuschlag gezahlt bekommt. Wenn einer von euch den FamZ Kind für beide Kinder erhält, dann bekommt er den Bemessungssatz von 70% und muss sich selbst nur für 30% versichern. Während der Elternzeit deiner Frau bekommst du in jedem Fall beide Kinderanteile und hast damit auch Anspruch auf 70%. Danach hängt es am Kindergeld wer die Kinderanteile bekommt.