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Ausbleibende Höhergruppierung nach Stellenbewertung

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Blacky:
Guten Tag zusammen,

leider finde ich keinen passenden Beitrag im Forum zu meinem Thema deshalb versuche ich es auf diesem Weg.

Bei uns im der Verwaltung wurde eine Organisationsuntersuchung durchgeführt und einige Stellen u.a. meine wurden höher eingestuft. Bei meiner Stelle wurde aus einer E9b eine E10. Mir wurde mitgeteilt, dass ich aufgrund meiner Ausbildung (Bautechniker) die Anforderungen an E10 nicht erfülle aber mein Dienstherr kann dies im Einzelfall entscheiden.

Wir haben bei uns im Amt zwei Techniker stellen Hochbau u. Tiefbau. Die Stelle des Hochbauers war bereits seit längerem auf E10 und meine wurde wie o.b. angepasst. Der damalige Stelleninhaber der Hochbaustelle war ebenfalls Techniker.

Als mir die Stellenbewertung ausgehändigt wurde habe ich dies mit meinem Amtsleiter besprochen und dieser meinte ich werde dementsprechend Stufenweise hochgestuft E9c und letztlich E10. Das war vor ca. 1 1/2 Jahren, mittlerweile habe ich mir die E9c erkämpft.

In der Zwischenzeit hat der Hochbautechniker gekündigt und wir haben dieses Jahr einen neuen Techniker eingestellt (dieser hat die exakt gleiche Ausbildung wie ich) der zuvor bei einer anderen Kommune gearbeitet hat dort mit der Gruppierung E9b. Als er bei uns angefangen hat habe ich erfahren, dass der Kollege unmittelbar in E10 eingruppiert wurde. Dies Machte mich stutzig da ich mittlerweile vom Personalamt/Dienstherr hingehalten werde das ich als Techniker nicht die qualifizierung auf E10 habe.

Da ich wirklich schon alles versucht habt und mit meinem Amtsleiter wirklich schon erschöpfende Gespräche geführt habe komme ich nicht weiter. Bei Rückfragen wird auf Zeit gespielt oder auf fehlende Bewertungen verwiesen (Die mein Amtsleiter gemacht hat, wurde auch beim LOB dementsprechend berücksichtigt etc.)

Ich möchte eigentlich des Friedenswillen nicht zum RA deshalb möchte ich euch um Rat fragen was Ihr an meiner Stelle tun würdet.

Das oben beschriebene ist sehr stark zusammengefasst die ganze Fassung würde Seiten füllen.



 

Casa:
Welche Personalstärke hat der Arbeitgeber?

Blacky:
Wir sind in der reinen Verwaltung bei ca. 90 Mitarbeiter
mit Bauhof und Reinigungskräften ca. 150 Mitarbeiter

Das sind meine Schätzungen um genaueres zu sagen müsste ich in das Organigramm schauen.

bactho:
Für mich stellt sicher der Sachverhalt wie folgt dar:
Im Rahmen der Neubewertung des Arbeitsplatzes wurde festgestellt, dass die auszuübenden Tätigkeiten der Entgeltgruppe 10 nach II.3 der Entgeltordnung VKA entsprechen. Es handelt sich also um Tätigkeiten, die den Tätigkeitsmerkmalen für Ingenieurinnen und Ingenieuren entsprechen.
Gemäß § 12 II Satz 6 TVöD VKA sind auch subjektive Tätigkeitsmerkmale (Anforderung einer Voraussetzung in der Person) zu erfüllen. Diese liegt hier in der Erfordernis eines Abschlusses als Ingenieur (Bachelor).
Da Du diesen Studienabschluss nicht hast, bist Du gemäß Nr. 2 der Vorbemerkungen zur Entgeltordnung VKA vom Grundsatz her eine Entgeltgruppe niedriger einzugruppieren. Also nicht EG 10 sondern EG 9c. Insoweit hat dein Arbeitgeber in Deinem Fall zunächst alles richtig gemacht.
Hilfsweise könnte der Arbeitgeber Dir die Anerkennung als "sonstiger Beschäftiger" geben. Hiernach würdest Du dann die gleichen Voraussetzungen mitbringen wie ein Ingenieur mit Abschluss. Zu der Thematik des "sonstigen Beschäftigten" gibt es zahlreiche Ausführungen in der Literatur.

Casa:

--- Zitat ---Wir sind in der reinen Verwaltung bei ca. 90 Mitarbeiter
mit Bauhof und Reinigungskräften ca. 150 Mitarbeiter

Das sind meine Schätzungen um genaueres zu sagen müsste ich in das Organigramm schauen.
--- End quote ---


Also eine größere Verwaltung. Dann wird die Angelegenheit eher sachlich behandelt werden. Anders wäre es in einer kleinen Verwaltung.

Insoweit empfehle ich die Beauftragung eines RA.

An der Eingruppierung des anderen Technikers würde ich mich bei der bisherigen Sachlage nicht orientieren. Womöglich hat dieser mehr Erfahrung oder Fähigkeiten, die die Bezahlung nach E10 rechtfertigen.

Ich stimme hier auch bactho zu.

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