§21 TV-L regelt die Entgeltzahlung im Krankheitsfall. Absatz (1) beschreibt die 6 Wochen Lohnfortzahlung. Dann folgt der Absatz (2) zum Krankengeltzuschuss. Hier lautet Satz 1 zur Höhe des Zuschusses:
(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.
Es wird also der Unterschied zwischen dem Nettolohn und dem Brutto-Krankengeld gezahlt; der Zuschuss kann also durchaus auch 0€ betragen.
Zur Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses sagt Absatz (3) Satz 1 nun
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.
Gezählt wird hier immer vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sodass für deren erste 6 Wochen also die ganz normale Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt und das Krankengeld sowie Zuschuss erst ab Beginn der 7. Woche relevant werden.
Die Dauer der Zahlung des Krankengeldzuschusses hängt dabei von der Beschäftigungszeit im TV-L ab. Wichtig ist, dass dabei auf den gesamten Absatz (3) von §34 verwiesen wird, nicht nur (wie an anderer Stelle) auf dessen Sätze 1 und 2. Der gesamte Absatz lautet
(3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.
(Unterstreichung durch mich.)
Entsprechend gilt mindestens dann, wenn die Beschäftigungsverhältnisse direkt aneinander angeschlossen haben -- also tatsächlich ein Wechsel vorgelegen hat -- , dass hier die gesamte Beschäftigungszeit zählt.Wie es um Beschäftigungsverhältnisse nach einer (schädlichen?) Unterbrechung steht, kann ich aber nicht sagen. Da dürfte es sicherlich irgendwelche Urteile aus der Welt der Arbeitsgerichtsbarkeit geben. Aber da sind andere kompetenter...