Autor Thema: Gewährung einer Zulage nach 9c  (Read 1050 times)

Fritz0602

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Gewährung einer Zulage nach 9c
« am: 08.11.2024 19:27 »
Hallo zusammen,

ich würde gerne wissen, ob mir eine Zulage nach 9c zusteht.

Ich bin gelernter Verwaltungsfachangestellter und habe seit Dezember 2023 eine Stelle inne, welche mit einer 9c ausgeschrieben wurde.
Natürlich wurde ich in die EG 9a eingeordnet, da ich die Voraussetzungen für eine 9c aufgrund meiner Ausbildung nicht erfülle. Ich habe die Stelle aber damals trotzdem angenommen, da mir versprochen wurde zeitnah den Aufsteiger Lehrgang zu machen. Nun wird daraus aber einfach nichts, bzw. mein Arbeitgeber zögert es hinaus.

Da ich die Aufgaben des gehobenen Dienstes aber übernehme, frage ich mich, ob mir eine Zulage zusteht.

Nach §14 TVöD hat man nur Anspruch auf eine Zulage wenn man die Aufgabe vorübergehend übertragen bekommen hat. Das liegt bei mir ja aber nicht vor, ich habe mich aktiv auf diese Stelle beworben und erhalten. Die Aufgaben laut Stellenausschreibung führe ich durch auch wenn ich laut Ausbildung nicht qualifiziert dafür bin. Es wurden mir also keine Aufgaben gestrichen, nur weil ich die 9a erhalte.

Allerdings habe ich noch den § 13 TVöD gelesen. Wäre es darüber möglich?

Lg

FearOfTheDuck

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Antw:Gewährung einer Zulage nach 9c
« Antwort #1 am: 08.11.2024 23:06 »
In welchem Bereich der EGO findest du dich denn wieder?

Eine Zulage dürfte es nicht geben, bei §14 hast du das Problem selber erkannt, bei § 13 müsste sich an der Tätigkeit selbst etwas geändert haben, also während du sie schon inne hattest.

Verabschiede dich eher von dem Gedanken, dass es im Angestellten-Bereich einen gehobenen Dienst gibt. Dein AG überträgt dir Aufgaben, die zur EG 9c führen, dann muss er dich auch so bezahlen, da TB anhand ihrer nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit eingruppiert sind. Allerdings könnte eine fehlende Voraussetzung in der Person in eine EG darunter, also 9b führen. Also führt dein Blick in die EGO, um das herauszufinden.


VFA West

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Antw:Gewährung einer Zulage nach 9c
« Antwort #2 am: 09.11.2024 12:45 »
Wenn du Aufgaben nach EG 9c übertragen bekommen hast und in der EG 9a eingruppiert bist, hast du Anspruch auf eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages, Vorbemerkung Nr. 7 zur Entgeltordnung TVöD.

Fritz0602

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Antw:Gewährung einer Zulage nach 9c
« Antwort #3 am: 09.11.2024 18:39 »
Grundsätzlich finde ich mich lt. EGO in der 9a, da ich keine Hochschulausbildung besitze.

Allerdings habe ich gleichwärtige Erfahrungen, also vielleicht würde auch die 9b zutreffen.

Seit ich die Stelle übernommen habe, hat sich zwar noch etwas an der Tätigkeit geändert, es ist aber nach wie vor, eine 9c und keine EG 10 daraus geworden.

Heißt, die einzige Chance die ich überhaupt noch habe, wäre laut Findung in der EGO nach 9b, richtig?

MoinMoin

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Antw:Gewährung einer Zulage nach 9c
« Antwort #4 am: 10.11.2024 07:45 »
Wieso Chance?
Wenn du die Tätigkeiten der 9c übertragen bekommen hast, dann bist du seit dem mindestens in der 9b eingruppiert, so verstehen ich zumindest das Tarifrecht.
Also enthält dir dein AG das dir zustehende Entgelt vor und du solltest schleunigst, dieses dir zustehende Geld einfordern.

Fritz0602

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Antw:Gewährung einer Zulage nach 9c
« Antwort #5 am: 10.11.2024 12:34 »
Aber was genau bedeutet in diesem Sinne "übertragen"?

Bedeutet es:
- ich hatte zu Beginn meiner Einstellung ein Tätigkeitsgebiet, welches nicht der 9c entsprach und aufgrund einer zeitweisen Vertretung (als Beispiel) muss ich weitere Aufgaben übernehmen, welcher einer 9c gleich kommen?
oder
- ich hatte von Beginn an meiner Einstellung ein Tätigkeitsgebiet welcher der 9c entspricht und mit meiner Einstellung wurden mir diese bereits übertragen?

Ich sehe eher den zweiten Punkt, zumindest wenn es nach § 14 TVöD geht.

MoinMoin

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Antw:Gewährung einer Zulage nach 9c
« Antwort #6 am: 10.11.2024 13:47 »
Der AG überträgt dir deine auszuübenden Tätigkeiten.

Wie du oder der AG den Nachweis erbringt, dass er sie dir übertragen hat, ist in der Tat das Dilemma.

Der AG wird in der Regel durch die Personalabteilung vertreten (nicht durch den Vorgesetzen, denn der darf normerweise keine Tätigkeiten übertragen die eine Höhergruppierung zur Folge hätte, da das eine AV Änderung wäre).

Also lässt man sich im Zweifel am besten durch den PA die auszuübenden Tätigkeiten bestätigen.
Also man legt die ausgeübten vor und fragt nach, ob dies auch die auszuübenden sind.


Fritz0602

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Antw:Gewährung einer Zulage nach 9c
« Antwort #7 am: 10.11.2024 16:34 »
Würde als Nachweis auch meine Stellenausschreibung aus November 2023 dienen?

Oder müsste hierzu eine neue Stellenbeschreibung gemacht werden?

MoinMoin

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Antw:Gewährung einer Zulage nach 9c
« Antwort #8 am: 10.11.2024 18:10 »
Nachweis wem gegenüber?
Die Stellenausschreibung ist in der Regel immer ein gutes Indiz zu erkennen, was der AG dir übertragen will, wollte oder hat.
Wenn neue Tätigkeiten ausgeübt werden sollen, dann braucht man natürlich eine neue Tätigkeitsdarstellung.

Stellen sind tariflich unbeachtlich, aber meist wird Stellenbeschreibung als Synonym für die Erfassung der  auszuübenden Tätigkeiten benutzt.