Du würdest bei Übertragung der neuen Tätigkeiten einen Änderungsvertrag erhalten/ unterschreiben, da eine Änderung der Eingruppierung eben eine Vertragsänderung darstellt.
Nichtdestotrotz: Wenn dies im laufenden Arbeitsverhältnis geschieht, und du nicht zuvor das bisherige durch Kündigung o.Ä. beendest (verbleibender Urlaub ausgezahlt wird, ...), dann liegt kein neues Arbeitsverhältnis vor und du wirst gemäß §17 TV-L aus der EG 8/3 in die EG 11/2 höhergruppiert.
Besteht das bisherige Arbeitsverhältnis fort, kann auch keine neue Probezeit vereinbart werden. Jedoch könnte man dir zuerst einmal die Aufgaben nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend übertragen. Dann könnte man nach einer gewissen Zeit entscheiden, ob man dir dauerhaft diese Aufgaben gibt, oder du wieder solche der EG 8 erhältst. (Während der Zeit der vorübergehenden Übertragung würdest du auch noch nicht höhergruppiert werden, sondern formal in der EG 8 bleiben und eine Zulage bis zur EG 11/2 erhalten. Die Höhergruppierung würde erst mit der dauerhaften Übertragung der neuen Tätigkeiten erfolgen, also auch dann erst die Stufenlaufzeit in der EG 11/2 zu laufen beginnen.)