Autor Thema: Krankengeldzuschuss in der Probezeit?  (Read 964 times)

Sarahrbs

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Krankengeldzuschuss in der Probezeit?
« am: 10.11.2024 13:40 »
Hallo,

mal angenommen, man ist in der Probezeit über 6 Wochen krank. Bekommt man dann Krankengeldzuschuss? Wahrscheinlich eher nicht? Mal blöd gefragt, wieviel bekommt man dann an Lohn, kann man sich das schon mal ausreichend wieviel das wäre?

cyrix42

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Antw:Krankengeldzuschuss in der Probezeit?
« Antwort #1 am: 10.11.2024 14:26 »
Moin,

nach 6 Wochen endet die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Es wird also vom Arbeitgeber kein weiteres Gehalt gezahlt. Der TV-L kennt zwar einen Krankengeldzuschuss. Dieser wird aber erst ab einer Beschäftigungszeit (inkl. vorhergehender Arbeitsverhältnisse im TV-L) von mehr als einem Jahr ausgezahlt.

An Einkommen verbleibt in diesem Fall bei einer gesetzlichen Krankenversicherung das Krankengeld. Das Brutto-Krankengeld beläuft sich dabei auf das Maximum von 70% des Durchschnittsbruttos bzw. 90% des Durchschnittsnettos des letzten Jahres. Davon gehen dann aber noch die Sozialversicherungsbeiträge ab. Die Zahlung ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, für die Ermittlung des persönlichen Durchschnitt-Steuersatzes bei der Einkommensteuererklärung wird dieses Einkommen mit herangezogen. Dieser ermittelte Satz wird aber nur auf das übrige zu versteuernde Einkommen (und nicht auf die Krankengeldzahlung) angewendet.

Sarahrbs

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Antw:Krankengeldzuschuss in der Probezeit?
« Antwort #2 am: 10.11.2024 14:33 »
Herzlichen Dank!

Sarahrbs

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Antw:Krankengeldzuschuss in der Probezeit?
« Antwort #3 am: 10.11.2024 14:37 »
Jetzt hab ich aber doch nochmal eine Frage, weil Sie schreiben inkl. vorhergehende Arbeitsverhältnisse im TV-L. Ich war vorher 7 Jahre im Geltungsbereich TV-L angestellt, kann mir das dann auf den Krankengeldzuschuss angerechnet werden?

cyrix42

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Antw:Krankengeldzuschuss in der Probezeit?
« Antwort #4 am: 10.11.2024 16:22 »
§21 TV-L regelt die Entgeltzahlung im Krankheitsfall. Absatz (1) beschreibt die 6 Wochen Lohnfortzahlung. Dann folgt der Absatz (2) zum Krankengeltzuschuss. Hier lautet Satz 1 zur Höhe des Zuschusses:

Zitat
(2) Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt.

Es wird also der Unterschied zwischen dem Nettolohn und dem Brutto-Krankengeld gezahlt; der Zuschuss kann also durchaus auch 0€ betragen.

Zur Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses sagt Absatz (3) Satz 1 nun

Zitat
Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Absatz 3)
a) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und
b) von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt.

Gezählt wird hier immer vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit, sodass für deren erste 6 Wochen also die ganz normale Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gilt und das Krankengeld sowie Zuschuss erst ab Beginn der 7. Woche relevant werden.

Die Dauer der Zahlung des Krankengeldzuschusses hängt dabei von der Beschäftigungszeit im TV-L ab. Wichtig ist, dass dabei auf den gesamten Absatz (3) von §34 verwiesen wird, nicht nur (wie an anderer Stelle) auf dessen Sätze 1 und 2. Der gesamte Absatz lautet

Zitat
(3) 1Beschäftigungszeit ist die Zeit, die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegt wurde, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber.


(Unterstreichung durch mich.)

Entsprechend gilt mindestens dann, wenn die Beschäftigungsverhältnisse direkt aneinander angeschlossen haben -- also tatsächlich ein Wechsel vorgelegen hat -- , dass hier die gesamte Beschäftigungszeit zählt.Wie es um Beschäftigungsverhältnisse nach einer (schädlichen?) Unterbrechung steht, kann ich aber nicht sagen. Da dürfte es sicherlich irgendwelche Urteile aus der Welt der Arbeitsgerichtsbarkeit geben. Aber da sind andere kompetenter...

Sarahrbs

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Antw:Krankengeldzuschuss in der Probezeit?
« Antwort #5 am: 10.11.2024 18:22 »
Ok dann bedanke ich mich nochmal recht herzlich für die Antwort. Die Beschäftigung hat ohne Unterbrechungen stattgefunden. Vielleicht frage ich auch einfach mal noch bei meiner Bezügestelle nach...