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Termin zum Bewerbungsgespräch wahrnehmen oder im Nachhinein obsolet?

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Sjuda:
Vielleicht hilft dieser Haufe-Beitrag:

https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/sachgrundlose-befristung-vorbeschaeftigung-vor-15-jahren_idesk_PI13994_HI13479127.html


--- Zitat ---BAG, Urteil v. 17.4.2019, 7 AZR 323/17

Bei einem Zeitraum von ca. 15 Jahren – ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass die Vorbeschäftigung "sehr lange" zurückliegt. Eine erneute sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist somit nicht gerechtfertigt.
--- End quote ---

McOldie:
Schaut hier einmal rein. Dort wird aufgezeigt, wann das Vorbeschäftigungsverbot nicht greifen könnte:
https://www.wolterskluwer.com/de-de/expert-insights/arbeitsrechtlicher-vorbeschaeftigungsverbot-tzbfg

Q10:

--- Zitat von: Sjuda am 12.11.2024 09:21 ---

Bei einem Zeitraum von ca. 15 Jahren – ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – kann grundsätzlich nicht angenommen werden, dass die Vorbeschäftigung "sehr lange" zurückliegt. Eine erneute sachgrundlose Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG ist somit nicht gerechtfertigt.
--- End quote ---
[/quote]

Die erste Beschäftigung war doch mit Sachgrund.

Pukki:
Das mag ja sein, aber §14 Abs. 2 TzBfrG untersagt grundsätzlich die sachgrundlose Befristung, wenn zuvor ein egal wie geartetes Arbeitsverhältnis mit dem selben Arbeitgeber bestanden hat. Daher macht es keinen Unterschied, ob die erste Beschäftigung nun mit Grund oder ohne befristet oder gar unbefristet war.
Ich glaube, das "erneute" bei dem Beitrag von Sjuda ist da reingerutscht, ohne dass es da eigentlich hingehört.

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