Guten Tag,
ich hätte eine sehr spezifische Frage zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht, die da wäre: Gelten die Vorbemerkungen 7 Abs. 1 zur Ausbildungs- und Prüfungspflicht in der Entgeltordnung auch für Bibliotheksbeschäftigte und wenn ja warum?
Nach meinem semantischen Verständnis müsste die Prüfungspflicht eigentlich nicht gelten und demnach sollte eine Eingruppierung über Fallgruppe 2 möglich sein.
In den Vorbemerkungen 7 Abs. 1 ist explizit nur von Beschäftigten im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst (Teil A Abschnitt I Ziffer 3) sowie im Kassen- und Rechnungswesen (Teil B Abschnitt XIII) die Rede und nicht von Bibliotheksbeschäftigten. Bibliotheksbeschäftigte sind im Besonderen Teil B V aufgeführt.
Dort wird zwar nur darauf verwiesen, dass die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale des Teils A Abschnitt I Ziffer 3 Anwendung finden sollen, das heißt aber eben genau nur das, dass die Tätigkeitsmerkmale die gleichen sind bei Büro- und Bibliotheksbeschäftigten, es sich aber dennoch um unterschiedliche Arten von Beschäftigen handelt. Die Eigenschaft einer Sache ist nicht die Sache selber. Da der TVöD explizit nur von Bürobeschäftigten […] spricht, ist der Sachverhalt für mich semantisch eindeutig oder irre ich mich?
Der Umstand, dass die Vorbemerkungen 7 Abs. 3 zwar die Einräumung der Möglichkeit einer nachholenden Prüfung festlegt, es sich bei dieser Prüfung laut dem Personalamt um die Angestelltenprüfung I, einen spezifisch auf das Verwaltungshandeln ausgerichteten Lehrgang, handelt, dessen Inhalte mit meiner Tätigkeit kaum etwas zu tun hat, bestärkt mich in meiner Interpretation. Wobei ich ehrlicherweise mehr das Gefühl habe, dass darüber einfach überhaupt nicht nachgedacht wurde und der TVöD lückenhaft/ semantisch unzureichend formuliert ist.
Ich wäre über Einschätzungen sehr dankbar.
Zum Hintergrund:
Ich bin Beschäftigter in einer Bibliothek mit auszuübenden Tätigkeiten, die in E7 eingruppiert sind.
Da ich die persönlichen Voraussetzungen einer abgeschlossenen Ausbildung (Fachangestellten für Medien- und Informationsdienste) nicht erfülle, wurde ich zunächst in E 6 eingestuft.
Das war falsch. Bei meiner Stelle handelt es sich um eine befristete Tätigkeit, wodurch eigentlich von Anfang an die Vorbemerkungen 7 Abs. 5b greifen müssen hätte.
Der Fehler wurde im Sommer durch meine Initiative mit halbjähriger Rückwirkung korrigiert. Klar war damals schon, dass meine Chefin mich unbedingt halten will und die unbefristete Stelle der bald in Ruhestand gehenden Kollegin mit mir besetzen möchte.
Damals wies das Personalamt schon darauf hin, dass ich beim Antritt einer unbefristeten Stelle wieder in E6 eingruppiert werde, da dann Abs. 5b nicht mehr gelte.
Inzwischen ist es soweit und ich stehe vor der absurden Situation entscheiden zu müssen, ob ich meine auf 2 Jahre befristete Stelle in E7 behalte oder in eine unbefristete Stelle wechsle und folglich auf E6 zurückfalle.
Ich habe eigentlich recht erfolgreich Bibliotheksmanagement studiert und über 200 ECTS bei einem Schnitt von 1,5 erworben. Leider habe ich die Bachelorarbeit als letzte abzulegende Leistung auch im Wiederholungsfall nicht bestanden. Eine Menge Leben steckt dahinter.
Ich kann verdammt viel, bin aber auf dem Papier ein nichts.
Ich wäre in der völlig identischen Situation, wenn ich nicht mal ein Schulabschluss hätte. Das ist absurd.