Autor Thema: Schulhausmeister - Wochenarbeitszeit / Bereitschaftszeit  (Read 3012 times)

hausmeister2024

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Hallo zusammen,

ich habe eine neue Stelle als Hausmeister an einer Schule in RLP (Kommunaler Träger) angefangen.

Lt. Arbeitsvertrag und Dienstanweisung wird eine 46 Stunden-Woche angegeben. Vergütet wird allerdings nur eine 39 Stunden-Woche. Die 7 Stunden „Bereitschaft“ werden nicht explizit ausgewiesen (was lt. der Anlage zum TVöD auch nicht gemacht werden muss).

Nun stellt sich mir die Frage, wie das so rein rechtlich ist.

1. Müssen dann nicht auch Zuschläge gezahlt werden?
2. Verringert sich dann nicht die Vollarbeitszeit auf 35,5 Stunden durch die Faktorisierung der Bereitschaftszeit? Ist das dann überhaupt anwendbar, wenn keine explizite Ausweisung der Bereitschaft erfolgt?

Ich hoffe, es gibt jemanden der mir diese Fragen beantworten kann. Eine vernünftige Antwort vom Dienstherr bekomme ich leider nicht.

Viele Grüße
Hausmeister2024

BAT

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Na, das würde mich auch mal interessieren.

Ich kann mir nicht vorstellen, dass man eine 46-Stunden-Woche vereinbaren kann, sondern nur die Regelarbeitszeit plus eine Klausel zur Bereitschaft.

Feuer112

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Bei mir ist das ähnlich, ich bin Schulhausmeister in Niedersachsen und hab in meinem Arbeitsvertrag 48 Stunden stehen weil das ja mit diesen tollen Bereitschaftszeiten im TVÖD steht. Ich arbeite aber ganz normal nur 39 Stunden und alles was darüber hinausgeht landet auf meinem Zeitkonto. Ich habe keine Rufbereitschaft oder sonstiges da mein Arbeitgeber das Geld sparen will.

TVOEDAnwender

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Hallo zusammen,

ich habe eine neue Stelle als Hausmeister an einer Schule in RLP (Kommunaler Träger) angefangen.

Lt. Arbeitsvertrag und Dienstanweisung wird eine 46 Stunden-Woche angegeben. Vergütet wird allerdings nur eine 39 Stunden-Woche. Die 7 Stunden „Bereitschaft“ werden nicht explizit ausgewiesen (was lt. der Anlage zum TVöD auch nicht gemacht werden muss).

Nun stellt sich mir die Frage, wie das so rein rechtlich ist.

1. Müssen dann nicht auch Zuschläge gezahlt werden?
2. Verringert sich dann nicht die Vollarbeitszeit auf 35,5 Stunden durch die Faktorisierung der Bereitschaftszeit? Ist das dann überhaupt anwendbar, wenn keine explizite Ausweisung der Bereitschaft erfolgt?

Ich hoffe, es gibt jemanden der mir diese Fragen beantworten kann. Eine vernünftige Antwort vom Dienstherr bekomme ich leider nicht.

Viele Grüße
Hausmeister2024

1. Zuschläge für Sonderformen der Arbeit müssen nur gezahlt werden, wenn Du auch solche machst. Also z.B. Nachtarbeit (von 21 - 6 Uhr morgens), Samstagsarbeit ab 13.00 Uhr, Sonntags- und Feiertagsarbeit. Die Zuschläge fallen auch bei Bereitschaftszeiten in voller Höhe an und werden nicht faktorisiert. Überstundenzuschläge können bei Dir nur bei Überschreiten der 46 Stunden anfallen.
2. Bereitschaftszeiten werden laut TVöD (§ 9) hälftig faktorisiert. Voraussetzung für die Anwendung der Bereitschaftszeit ist, dass regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen. Damit Bereitschaftszeiten im unerheblichem Umfang anfallen müssen die Bereitschaftszeiten mindestens ein Anteil von 25 Prozent Bereitschaftszeiten an der gesamten Arbeitszeit haben (im Ausgleichszeitraum von einem Jahr festzustellen). Ist dies der Fall, dann gilt, dass Bereitschaftszeiten zur Hälfte als tarifliche Arbeitszeit gewertet (faktorisiert/bezahlt) werden. Anders als beim Bereitschaftsdienst müssen die Bereitschaftszeiten im Zeitraum von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen werden. Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (39 Stunden) nicht überschreiten. Darüber hinaus darf die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. In den landesbezirklichen Tarifverträgen ist für die Schulhausmeister meistens eine andere Höchstgrenze vereinbart, in NRW z.B. 46,75 Stunden vereinbart.

Beispiel für die Berechnung/Faktorisierung der 46,75 Stunden in NRW:

Um die 46,75 Stunden voll auszuschöpfen zu können, müssen insgesamt 15,5 Stunden Bereitschaftszeiten pro Woche anfallen (dies ist ungefähr ein Anteil von 33 %, somit mehr als 25 %, somit liegen auch Bereitschaftszeiten im erheblichen Umfang vor).

Berechnung:

46,75 - 15,5 Stunden = 31,25 Stunden "Vollarbeitszeit" + (15,5 Stunden/2) = 39 Stunden

Liegen die Bereitschaftszeiten unter 33 % (aber bei mind. 25 %, ansonsten liegt Vollarbeit vor), dann muss diese Berechnung entsprechend angepasst werden.

Ich empfehle Dir außerdem folgendes BAG Urteil zu lesen:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-200-23/