Autor Thema: Anerkennung einschlägige Berufserfahrung bei Höhergruppierung  (Read 1049 times)

babaganush2023

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Hallo an Alle,
stimmt es, dass die Berufserfahrung bei einer Höhergruppierung von S12 in die E13 nie anerkannt werden kann?  - zwecks Stufenzuordnung. Es handelte sich um eine Versetzung, falls die Info relevant ist.Danke:)

MoinMoin

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Berufserfahrung kann nur bei einem echten neuem Arbeitsvertrag (also anderer AG) tariflich berücksichtigt werden.

fair

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Kann eine Versetzung mit einer Höhergruppierung kombiniert werden?

Müsste doch eigentlich gehen. Dann gelten die Vorschriften mit mindestens bisheriges Entgelt, was in vielen Fällen zu einer stufengleichen Höhergruppierung führt.

Also vorausgesetzt, dein Arbeitgeber (=Bundesland) bleibt gleich und es ist eine nahtlose Versetzung, müsste das imho gehen.

Notfalls erstmal in bisherige Entgeltgruppe, dann  kurz darauf Höhergruppierung.

MoinMoin

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Kann eine Versetzung mit einer Höhergruppierung kombiniert werden?

Müsste doch eigentlich gehen. Dann gelten die Vorschriften mit mindestens bisheriges Entgelt, was in vielen Fällen zu einer stufengleichen Höhergruppierung führt.

Also vorausgesetzt, dein Arbeitgeber (=Bundesland) bleibt gleich und es ist eine nahtlose Versetzung, müsste das imho gehen.

Notfalls erstmal in bisherige Entgeltgruppe, dann  kurz darauf Höhergruppierung.
Wenn es ein anderer AG wäre, wäre es laut Tarifvertrag keine Versetzung.
 

fair

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Da er von Versetzung sprach, gehe ich davon aus, weiterhin das (gleiche) Bundesland der Arbeitgeber, nur die konkrete Dienststelle wechselt.

cyrix42

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Dann hat MoinMoin in seiner ersten Antwort bereits alles Relevante gesagt; werden im Rahmen des bestehenden Arbeitsverhältnisses dauerhaft höherwertige Aufgaben übertragen, so findet eine Höhergruppierung gemäß §17 Absatz (4) TV-L statt. "Berufserfahrung" ist dabei keine zu berücksichtigende Kategorie, nur die bisher erreichte Stufe in der Ausgangsentgeltgruppe ist von Belang.

fair

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Genau so 👍

Vielleicht noch der Hinweis auf dieses Tool, wo man nachsehen kann, welche neue Stufe in der höheren Entgeltgruppe in so einem Fall herauskommt:
http://hg-tvl.bplaced.net/

fair

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Ach mist, das hab ich oben überlesen, war etwas versteckt, ich glaube es geht um einen Wechsel zwischen S (also Sozial- und Erziehungsdienst) zu E.

Da bin ich ehrlich gesagt überfragt.

Wie unterschiedlich sind die Aufgaben? Falls zumindest eine Förderlichkeit bejaht werden kann, wäre es vielleicht doch eine Variante, das Arbeitsverhältnis enden zu lassen und ein neues zu schließen unter Anerkennung förderlicher Zeiten. Einschlägigkeit jedenfalls geht grundsätzlich nur bei identischer Entgeltgruppe.

Les dazu mal in den Durchführungshinweisen der TdL bzw des jeweiligen Bundeslandes nach.
« Last Edit: 13.11.2024 15:06 von fair »

cyrix42

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Gemäß §52 Nr. 4 wird die S12 der Entgeltgruppe 9b zugeordnet. Entsprechend führt eine Höhergruppierung aus der S12 nach EG 13 immer in die Stufe 2; aus Stufe 6 mit Garantiebetrag.

fair

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Danke, diese Zuordnung der Gruppen kannte ich bisher noch nicht.

Aber wie kommst du darauf, dass es demnach auf Stufe 2 begrenzt sei? Also beispielsweise aus Stufe 5 S12 käme man ja von knapp 5k brutto, da komme ich auf andere Werte, wenn man das Brutto vergleicht. Höhergruppierungsrechner E9b -> E13 kommt auch auf höhere Werte. Beispiel E9b Stufe 5 -> E13 Stufe 3. E9b Stufe 6 -> E13 Stufe 5.

Würde gern nachvollziehen können, wie man auf das Ergebnis kommt.

cyrix42

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Danke, da hatte ich zu fix geschaut und nicht via der Zwischengruppen höhergruppiert. Du hast also vollkommen recht.

Eg 9b/5 führt (via 10/4, 11/4 und 12/3) in die EG 13/3; aus der EG 9b/6 in die 13/5.

fair

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Super, danke dir!
Es ist also kein Hindernis, dass es zwei verschiedene Bereiche des Tarifvertrags sind?

Wabi Sabi

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Aus Sicht des BAG schon:

https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-702-19/

Es geht hier um das Thema "Tabellenwechsel", das in diesem Forum bereits mehrfach diskutiert wurde, z. B.

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,118603.msg247506.html#msg247506

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,120072.msg277703.html#msg277703

Bei einem Tabellenwechsel erfolgt also mangels anderweitiger tariflicher Regelung eine Zuordnung zur Stufe 1.

Im TVöD VKA hat man auf das o. g. Urteil des BAG reagiert und in der Protokollerklärung Nr. 2 zu den Absätzen 4, 4a und 4a.1 des § 17 TVöD VKA folgendes geregelt:

Bei Eingruppierung in eine Entgeltgruppe, die einer anderen als der bisherigen Entgelttabelle zugeordnet ist (Tabellenwechsel), werden die Beschäftigten der gleichen Stufe zugeordnet, die sie in der bisherigen Entgeltgruppe erreicht haben.

Im TV-L gibt es keine vergleichbare Regelung, so dass die tarifliche Folge eines Tabellenwechsels die Zurordnung zur Stufe 1 ist.

In dieser Fundstelle wird aber folgende mögliche übertarifliche Maßnahme erwähnt:

https://www.finanzgewerkschaft.de/news/archiv/hpr-bericht-januar-februar-2022-2022-02-11/

TV-L: Stufenzuordnung bei Tabellenwechsel
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass § 17 Abs. 4 TV-L (in der Fassung bis 31. Dezember 2018) im Fall des Wechsels der Tätigkeit, die einen Vergütungsanspruch aus einer anderen Entgelttabelle zur Folge hat (Tabellenwechsel), nicht anwendbar sei. Da es im Entgeltgruppensystem des TV-L keine entgeltgruppenübergreifende Berufserfahrung gebe und es erst recht am erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien fehle, die in einer nach einer anderen Entgelttabelle vergüteten Tätigkeit erworbene Berufserfahrung tabellenübergreifend zu honorieren, erfolge die Zuordnung in der neuen Entgeltgruppe grundsätzlich zur Stufe 1. Ist die/der Beschäftigte nach einem erneuten Tabellenwechsel wieder in ihre/seine alte Entgeltgruppe eingruppiert, erfolge grundsätzlich eine Besitzstandssicherung gemäß § 17 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L.
Die Mitgliederversammlung der TdL hat beschlossen, aus diesem Urteil allgemeine Folgerungen zu ziehen und Beschäftigte nach einem Tabellenwechsel grundsätzlich der Stufe 1 zuzuordnen, gleichzeitig aber keine Bedenken erhoben, wenn aus personalwirtschaftlichen Gründen im Rahmen einer übertariflichen Maßnahme nach den bisherigen Hinweisen zur Stufenzuordnung verfahren wird. Es bleibt somit bei der bisherigen Verfahrensweise.
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung ungemein!

fair

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Spannend, danke!
Da war der Verdacht, dass es eigentlich nicht so einfach ist, ja berechtigt.

Wobei es - wie oft - offensichtlich eine Verhandlungssache über die Anwendung der Entscheidungsspielräume der Dienststelle ist.