Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Wäre ich in meiner Situation, besser gestellt als Beamter als Angestellte im öD?
EdekaA11:
--- Zitat von: Organisator am 02.12.2024 17:16 ---
--- Zitat von: EdekaA11 am 02.12.2024 17:02 ---(...) geht man schon mal in Vorkasse (...)
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Und da hast du den Fehler gefunden. Wenn die Rechnung erstmal vorbehaltslos beglichen ist, wird´s mit der Rückforderung schwierig.
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Das ist klar. Bei kleineren Klecker Geldbeträgen gehe ich bei Fristüberschreitung notfalls in Vorkasse. Bin es den Ärger leider leid. Bei größeren Beträgen wird mit der PKV notfalls eine Abschlagszahlung (Summe die notfalls zu zahlen ist) vereinbart, ansonsten wurde schon mal der Ombudsmann eingeschaltet. Leider mit mäßigen Erfolg. Leider bin ich nicht der einzige der bereits auf Kosten sitzen geblieben ist.
Sei froh wenn es bei dir bisher ohne größere Probleme verlaufen ist. Scheint so als ob du gesund bist und selten beim Arzt bist. Wenn du jedoch häufiger beim Arzt bist, hast du auch häufiger Probleme mit den ganzen Kram.
Organisator:
--- Zitat von: EdekaA11 am 02.12.2024 19:42 ---
--- Zitat von: Organisator am 02.12.2024 17:16 ---
--- Zitat von: EdekaA11 am 02.12.2024 17:02 ---(...) geht man schon mal in Vorkasse (...)
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Und da hast du den Fehler gefunden. Wenn die Rechnung erstmal vorbehaltslos beglichen ist, wird´s mit der Rückforderung schwierig.
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Das ist klar. (...)
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Warum machst du es dann?!?
"Sitzenbleiben" auf Arztrechnungen kann nur dann erfolgen, wenn man diese ungeprüft bezahlt, auf deren Korrektheit blind vertraut und hofft, dass die PKV/Beihilfe schon alles bezahlt.
Wer sich so naiv verhält, dem kann auch nicht helfen.
Ich bin daher mit der Aussage nicht einverstanden, dass es naturgegeben sei, hin und wieder auf Rechnungsbeträgen sitzenzubleiben. Das passiert nur, wenn man unvorsichtig ist oder es mit sich machen lässt.
Rentenonkel:
Da bin ich insgesamt etwas anderer Meinung:
Die Rechnungserstellung (Berechnungsfähigkeit) und die Kostenerstattung (Erstattungsfähigkeit, Beihilfefähigkeit) sind, rechtlich gesehen, getrennte Vorgänge; der Arzt darf seine Rechnung nicht nach den „Vorstellungen“ der Beihilfestelle ausfertigen. Insofern hat er keinen Einfluss auf die Erstattung der in der Rechnung aufgeführten Gebührenpositionen und Honorare durch Beihilfestellen.
Im Rechtsverhältnis Patient/Zahnarzt gelten für die Honorargestaltung ausnahmslos die Vorschriften der Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ). In Zweifelsfragen orientiert sich der Zahnarzt an der Rechtsauffassung der Bundeszahnärztekammer bzw. seiner zuständigen Zahnärztekammer. Im Rechtsverhältnis Patient/Beihilfestelle finden neben der GOZ je nach Art der Beihilfe, unterschiedliche Beihilferichtlinien sowie Runderlasse der jeweils zuständigen Ministerien* Anwendung.
Der beihilfeberechtigte Patient hat der Praxis den gesamten Rechnungsbetrag zu zahlen, die Beihilfe hingegen deckt nur einen Teil der entstandenen Kosten. In der Regel sind Beihilfeberechtigte ergänzend privat krankenversichert, hier erfolgt die Erstattung gemäß des abgeschlossenen Tarifs. Es gibt auch dort die Möglichkeit, Beihilfeergänzungstarife abzuschließen, um eben genau diese Lücke zu schließen. Erfolgt keine vollständige Erstattung, so ist die Differenz in jedem Fall vom Patienten selbst zu tragen.
In § 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) findet sich diesbezüglich folgende Aussage: … „Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist“, in § 49 BBhV sind Eigenbehalte konkret geregelt.
Beihilfe ist daher keine Vollkasko und gerade auch im Bereich der zahnärztlichen Versorgung oder bei der Versorgung mit einer Brille deckt die Beihilfe oft nur einen Teil der Kosten.
Ich habe schon einen Arzt erlebt, der mit unter Hinweis auf die nicht beihilfefähigen Aufwendungen gesagt hat, dass er die Rechnung nicht korrigiert und er mich nicht mehr behandeln würde, außer er müsse es tun bei einem Notfall.
Und bei den Ärzten ist es genauso wie bei dem allgemeinen Fachkräftemangel: Gute sind halt immer schwerer zu finden. Daher mag Deine Vorgehensweise in Ballungsgebieten mit guten Alternativen funktionieren, in ländlichen Räumen mit wenigen Ärzten oder wenigen Ärzten mit Ahnung kann man zwar höflich nachfragen, ein eigenmächtiges Kürzen kann aber das Arzt / Patienten Verhältnis nachhaltig trüben.
Organisator:
--- Zitat von: Rentenonkel am 03.12.2024 08:27 ---Da bin ich insgesamt etwas anderer Meinung:
Die Rechnungserstellung (Berechnungsfähigkeit) und die Kostenerstattung (Erstattungsfähigkeit, Beihilfefähigkeit) sind, rechtlich gesehen, getrennte Vorgänge; der Arzt darf seine Rechnung nicht nach den „Vorstellungen“ der Beihilfestelle ausfertigen. Insofern hat er keinen Einfluss auf die Erstattung der in der Rechnung aufgeführten Gebührenpositionen und Honorare durch Beihilfestellen.
Im Rechtsverhältnis Patient/Zahnarzt gelten für die Honorargestaltung ausnahmslos die Vorschriften der Gebührenordnungen für Zahnärzte (GOZ) und Ärzte (GOÄ). In Zweifelsfragen orientiert sich der Zahnarzt an der Rechtsauffassung der Bundeszahnärztekammer bzw. seiner zuständigen Zahnärztekammer. Im Rechtsverhältnis Patient/Beihilfestelle finden neben der GOZ je nach Art der Beihilfe, unterschiedliche Beihilferichtlinien sowie Runderlasse der jeweils zuständigen Ministerien* Anwendung.
Der beihilfeberechtigte Patient hat der Praxis den gesamten Rechnungsbetrag zu zahlen, die Beihilfe hingegen deckt nur einen Teil der entstandenen Kosten. In der Regel sind Beihilfeberechtigte ergänzend privat krankenversichert, hier erfolgt die Erstattung gemäß des abgeschlossenen Tarifs. Es gibt auch dort die Möglichkeit, Beihilfeergänzungstarife abzuschließen, um eben genau diese Lücke zu schließen. Erfolgt keine vollständige Erstattung, so ist die Differenz in jedem Fall vom Patienten selbst zu tragen.
In § 1 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) findet sich diesbezüglich folgende Aussage: … „Die Beihilfe ergänzt die gesundheitliche Eigenvorsorge, die in der Regel aus den laufenden Bezügen zu bestreiten ist“, in § 49 BBhV sind Eigenbehalte konkret geregelt.
Beihilfe ist daher keine Vollkasko und gerade auch im Bereich der zahnärztlichen Versorgung oder bei der Versorgung mit einer Brille deckt die Beihilfe oft nur einen Teil der Kosten.
Ich habe schon einen Arzt erlebt, der mit unter Hinweis auf die nicht beihilfefähigen Aufwendungen gesagt hat, dass er die Rechnung nicht korrigiert und er mich nicht mehr behandeln würde, außer er müsse es tun bei einem Notfall.
Und bei den Ärzten ist es genauso wie bei dem allgemeinen Fachkräftemangel: Gute sind halt immer schwerer zu finden. Daher mag Deine Vorgehensweise in Ballungsgebieten mit guten Alternativen funktionieren, in ländlichen Räumen mit wenigen Ärzten oder wenigen Ärzten mit Ahnung kann man zwar höflich nachfragen, ein eigenmächtiges Kürzen kann aber das Arzt / Patienten Verhältnis nachhaltig trüben.
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Dann habe ich mich wohl etwas missverständlich ausgedrückt. Wie eingangs beschrieben, schließt man einen Behandlungsvertrag nach GOÄ / GOZ ab. Nur in diesem Rahmen sind die Rechnungen zu stellen.
Hier klang es so durch, als würden seitens der Ärzte Rechnungen gestellt, die nach GOÄ/Z nicht zulässig seien, demzufolge nicht vollständig erstattet würden und man daher auf den restlichen Kosten sitzen bliebe. So wurde das Beispiel genannt, dass die besondere Begründung für den 3,5-fachen Satz fehlte, die Beihilfe/PKV demzufolge nur den 2,3-fachen Satz erstattete und man auf der Differenz sitzen bliebe.
Diesem gefühlten Automatismus habe ich widersprochen, denn entweder begründet der Arzt gemäß GOÄ/Z oder erhält eben nur den unbegründeten Satz.
Natürlich kann es aufgrund der von dir beschriebenen "Nicht-Vollkasko-Ausrichtung" der Beihilfe und möglicherweise nicht vorhandenen Ergänzungstarife der PKV vorkommen, dass gewisse Rechnungsbestandteile durch den Patienten selber zu tragen sind. Dies ergründet sich dann aber aus den Beihilfebescheiden bzw. aus den Abrechnungen durch die PKV. Dies betrifft aus meiner Sicht jedoch eher nicht die Standard-Behandlungen.
Daher wäre meine Erwartungshaltung an den Arzt, dass dieser vor Erbringung der Leistung darauf hinweist und sich das Einverständnis beim Patienten einholt; insoweit sehe ich da ein beidseitiges Vertrauensverhältnis.
So ein Vorgehen, ganz regelmäßig bei Zahnbehandlungen, würde ich seitens des Arztes erwarten, um eben nicht das gegenseitige Vertrauensverhältnis zu gefährden.
Rentenonkel:
Eine Bekannte von uns arbeitet bei einem Zahnarzt und hat uns gesagt, dass es auch für die Zahnärzte absolut undurchschaubar ist, welche Kosten von der jeweiligen Beihilfestelle übernommen werden. Das hängt wohl zum einen vom Beihilferecht ab, aber auch teilweise von dem jeweiligen Bearbeiter. Es gibt in manchen Bereichen auch unterschiedliche Interpretationen zwischen Zahnärztekammer und Beihilfe.
Daher machen sie immer einen Kostenvoranschlag, den die Beihilfe dann meistens mit so vielsagenden Worten wie "wir genehmigen im Rahmen unserer Beihilfeverordnung" beantwortet.
Am Ende sind es oft Diskussionen, wo zum Beispiel der 3,5 fache Satz nach der GOÄ/Z gerechtfertigt sein kann, aber dennoch nicht beihilfefähig ist und der Patient darauf sitzen bleibt.
Ansonsten gebe ich dir natürlich Recht: Auch der Arzt sollte darauf hinweisen, dass vielleicht nicht alles, was er macht, von der Beihilfe abgedeckt sein könnte. Von ihm zu erwarten, dass er sich mit allen Beihilfevorschriften intensiv auseinander setzt, um den genauen Betrag zu errechnen und zu benennen, wäre dann aber aus meiner Sicht zuviel verlangt. Zumal ja auch das Beihilferecht ständigem Wandel unterliegt und der Arzt in erster Linie Mediziner und kein Jurist ist.
Es ist ja auch denkbar, dass die Beihilfe zu Unrecht kürzt und die Rechtsauffassung der Ärztekammer richtig ist und somit durch einen Rechtsstreit mit der Beihilfestelle die Kosten doch von dort übernommen werden müssten.
Ich kann jedenfalls nur jedem empfehlen, den Beihilfeergänzungstarif abzuschließen und so unnötigen Ärger zu vermeiden. Ob es am Ende die Beihilfe oder die private KV bezahlt, ist mir persönlich dann auch egal. Ich habe schon genug damit zu tun, mich über die nicht amtsangemessene Besoldung zu ärgern ;D
Seitdem habe ich gelernt, auf die Berechnungen des Dienstherrn (und somit auch der Beihilfestelle) nicht mehr blind zu vertrauen ;)
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