Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Ist im TV L geregelt, ob Überstunden verfallen?
Albeles:
Wer sagt das ihr nicht außerhalb der Ferien dürft. Die SL oder das LA Schule?
Unser Sekretariat hat im TVÖD dasselbe Problem. Ab und an, muss die SL aber in den sauren Apfel beißen und frei geben. Man muss ja die Möglichkeit haben die Zeit abzufeiern, sonst schiebt man ja einen immer größeren Berg an Zeit Konto Plus vor sich her. Was bei uns auch nicht gewünscht ist.
Organisator:
oder man zahlt die Überstunden aus.
MoinMoin:
--- Zitat von: Verwaltungsmanagerin am 14.11.2024 09:11 ---"Also verfallen kann da nichts und der AG muss durch Verkürzung auch im Jahres mittel auf NULL bringen.
Auch müsste er da (wenn er sauber arbeiten würde) euch einen "Schichtplan" aufdrücken.
Also er müsste die von euch geforderten Mehrstunden rechnerisch aufs Jahr durch wenige Stunden ausgleichen."
Sehr gut, dass sie nicht verfallen. Die Schulleitung zeichnet ja auch immer monatlich die "Gutstunden" ab und hat somit Kenntnis davon.
Wenn man hier von einem Jahr spricht, ist dann das Kalenderjahr oder Schuljahr gemeint?
--- End quote ---
Eigentlich weder noch, sondern der Ausgleichszeitraum (Der vom AG definiert ist, kann also das Schuljahr inkl. Ferien sein) der tariflich genannt ist.
Casa:
--- Zitat ---Sondern ihr fallt dann eher unter Absatz 10 vom §6
(10) 1In Verwaltungen und Betrieben, in denen auf Grund spezieller Aufgaben (zum
Beispiel Ausgrabungen, Expeditionen, Schifffahrt) oder saisonbedingt erheblich
verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden. 2In diesem Fall muss durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach Absatz 2
Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt werden. 3Die Sätze 1 und
2 gelten nicht für Beschäftigte gemäß §§ 41 bis 43.
Der Ausgleichszeitraum
"(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen."
--- End quote ---
§ 6 Abs. 10 TV-L halte ich nicht für einschlägig. Abgesehen davon wird dort eine Erhöhung der Arbeitszeit für nur 7 Tage geregelt.
--- Zitat ---Wenn man hier von einem Jahr spricht, ist dann das Kalenderjahr oder Schuljahr gemeint?
--- End quote ---
Es sind damit 12 Monate gemeint. Auf die konkrete Lage der 12 Monate, also Jan-Dez oder Aug-Juli, kommt es dabei nicht an.
--- Zitat ---oder man zahlt die Überstunden aus.
--- End quote ---
Das ist eine Möglichkeit.
--- Zitat ---Hat hier jemand eine Antwort parat und wenn sie verfallen sollten, wo finden wir das im TV L.
--- End quote ---
Arbeitszeitguthaben unterliegt der regelmäßigen Verjährung von 3 Jahren. Darauf wäre zu achten.
Die Gutschrift der Überstundenzuschläge ab 2021 (!) wäre proaktiv einzufordern. Die Zuschläge für 2021 wären noch dieses Jahr gerichtlich geltend zu machen, damit sie nicht verjähren. Eine anwaltliche Beratung kann hier nicht schaden.
MoinMoin:
--- Zitat von: Organisator am 14.11.2024 10:09 ---oder man zahlt die Überstunden aus.
--- End quote ---
Eben, wenn der AG mehr Stunden verplant (auf das Jahr gesehen) als er hat, dann muss er sie als Überstunden auszahlen oder mehr Personal einstellen.
Oder ein Langzeitkonto einrichten nach §10 Abs. 6
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