Autor Thema: §14 TVÖD Abwesenheitsvertretung  (Read 2801 times)

dimo44

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§14 TVÖD Abwesenheitsvertretung
« am: 13.11.2024 17:54 »
Hallo,

ich mache seit Anfang September die Krankheitsvertretung für meine Leitung. Ich bekomme E8 und übe derzeit Tätigkeiten nach E 9a aus.
Nun soll ich einen Antrag für die Zulage nach § 14 TVÖD stellen, da meine Leitung wohl noch deutlich länger ausfallen wird.

Kann ich den Antrag so formulieren?


Hiermit beantrage ich die Zulage gemäß § 14 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Ich vertrete derzeit vorübergehend, aufgrund einer krankheitsbedingten Abwesenheit, Herrn ***** in ihrer Funktion als Teamleitung. Diese Vertretung übe ich seit dem 02.09.2024 aus und nehme die damit verbundenen Aufgaben und Verantwortlichkeiten wahr, die eine höherwertige Tätigkeit erfordern.

Ich bitte darum, die Zulage für die Dauer der Vertretung ab den 02.09.2024 zu gewähren

LG

Dimo


MoinMoin

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Antw:§14 TVÖD Abwesenheitsvertretung
« Antwort #1 am: 13.11.2024 18:48 »
Klingt wieder mal nach einem geilen ahnungslosen Pfuscherladen.

Du hast da nichts zu beantragen, es gibt keinen Antrag vom AN für den §14 an den AG.

Der AG weißt dir vorübergehend höherwertige Tätigkeiten zu.
(Ich hoffe diese vollständige Vertretung wurde beim Personalamt angemeldet und diese haben dir die Vertretung als vorübergehende Tätigkeit bestätigt).
Der Rest ist Tarifautomatik.

Aber klar kannst du so ein Schreiben aufsetzen und damit die Verwaltung in Bewegung setzen.

FearOfTheDuck

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Antw:§14 TVÖD Abwesenheitsvertretung
« Antwort #2 am: 13.11.2024 19:06 »
Süß. Für was die AG alles Anträge haben möchten.

§ 14 funktioniert qua TV, also müsste der AG aus der Situation heraus handeln. Da gibt es nichts zu bitten oder zu gewähren, eher gilt es zu fordern, wenn der AG seiner tariflichen Verpflichtung nicht nachkommt.

Und wenn s mal wieder länger dauert, Geltendmachung der Ansprüche nicht vergessen (§ 37 TVÖD)






TVOEDAnwender

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Antw:§14 TVÖD Abwesenheitsvertretung
« Antwort #3 am: 14.11.2024 08:23 »
Gehört zu Deiner normalen Tätigkeit (gem. Stellen-/Arbeitsplatzbeschreibung) die planmäßige Abwesenheitsvertretung der Leitung dazu? Wenn ja, hast Du ggfls. für einen gewissen Zeitraum keinen Anspruch auf Zulage nach § 14 TVöD, da diese Tätigkeit der Abwesenheitsvertretung mit deiner normalen Tätigkeit zusammen bewertet/vergütet wird:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=119170.0

Zitat
(b) Etwas anders folgt auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger seit seinem Wechsel ins MWE Anfang 2010 die Funktion des Abwesenheitsvertreters der Abteilungsleiterin übertragen worden war und mit der Wahrnehmung der Abwesenheitsvertretung üblicherweise keine gesonderte Vergütung verbunden ist. Denn mit der Abwesenheitsvertretung kann jedenfalls im Fall des Klägers nur die kurzfristige Vertretung während der üblichen Abwesenheitszeiten wie Urlaub, Krankheit, Dienstreisen und Ähnliches gemeint sein (vergleiche dazu BAG 25. März 2015 – 5 AZR 874/12 – Rn. 23), nicht hingegen eine längerfristige Vertretung während eines sich über viele Monate erstreckendes Beschäftigungsverbots. Das folgt zum einen daraus, dass die Tätigkeit der Abteilungsleiterin mit der des Klägers als Referatsleiter qualitativ nicht vergleichbar ist, sondern es sich um eine – noch dazu um drei Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen – höher bewertete Tätigkeit handelt, und zum anderen daraus, dass die Abwesenheitsvertretung – anders als die auf Dauer angelegte „ständige Vertretung“ (dazu BAG 16. April 2015 – 6 AZR 242/14 – Rn. 21) – bei der Eingruppierung regelmäßig keine Berücksichtigung findet.

Dabei ist auch zu beachten, dass eine kurzfristige Abwesenheitsvertretung in aller Regel nicht sämtliche Aufgaben der zu vertretenen Person umfasst, sondern sich auf die besonders eiligen oder unaufschiebbaren bzw. schnell zu erledigenden einfachen Angelegenheiten beschränkt, während bei längerfristigen Abwesenheitszeiten regelmäßig sämtliche Aufgaben vertreten werden müssen. Wird aber eine – wie hier – deutlich höher bewertete Tätigkeit nicht nur kurzfristig, sondern in erheblichem Umfang über einen längeren Zeitraum ausgeübt, ist diese nicht mehr von der Vergütung für eine geringer bewertete Tätigkeit umfasst. Dafür dass im öffentlichen Dienst von der im Arbeitsvertrag getroffenen Vergütungsabrede nur kurzfristig wahrzunehmende höherwertige Tätigkeiten umfasst sind, spricht die Regelung des § 14 Absatz 1 TVL, wonach eine vorrübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit vom ersten Tag an gesondert zu vergüten ist, wenn die Übertragung mindestens einen Monat andauert.

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 21 Sa 1537/18 – Urteil vom 24.10.2019: https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/abwesenheitsvertretung-voruebergehende-hoeherwertige-taetigkeit-hoehere-verguetung/

Der Zeitraum von noch nicht einmal 3 Monaten könnte noch durch die Tätigkeit als Abwesenheitsvertretung abgedeckt sein.






MoinMoin

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Antw:§14 TVÖD Abwesenheitsvertretung
« Antwort #4 am: 14.11.2024 11:04 »
Gehört zu Deiner normalen Tätigkeit (gem. Stellen-/Arbeitsplatzbeschreibung) die planmäßige Abwesenheitsvertretung der Leitung dazu? Wenn ja, hast Du ggfls. für einen gewissen Zeitraum keinen Anspruch auf Zulage nach § 14 TVöD, da diese Tätigkeit der Abwesenheitsvertretung mit deiner normalen Tätigkeit zusammen bewertet/vergütet wird:

https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php?topic=119170.0

Zitat
(b) Etwas anders folgt auch nicht aus dem Umstand, dass dem Kläger seit seinem Wechsel ins MWE Anfang 2010 die Funktion des Abwesenheitsvertreters der Abteilungsleiterin übertragen worden war und mit der Wahrnehmung der Abwesenheitsvertretung üblicherweise keine gesonderte Vergütung verbunden ist. Denn mit der Abwesenheitsvertretung kann jedenfalls im Fall des Klägers nur die kurzfristige Vertretung während der üblichen Abwesenheitszeiten wie Urlaub, Krankheit, Dienstreisen und Ähnliches gemeint sein (vergleiche dazu BAG 25. März 2015 – 5 AZR 874/12 – Rn. 23), nicht hingegen eine längerfristige Vertretung während eines sich über viele Monate erstreckendes Beschäftigungsverbots. Das folgt zum einen daraus, dass die Tätigkeit der Abteilungsleiterin mit der des Klägers als Referatsleiter qualitativ nicht vergleichbar ist, sondern es sich um eine – noch dazu um drei Besoldungs- bzw. Entgeltgruppen – höher bewertete Tätigkeit handelt, und zum anderen daraus, dass die Abwesenheitsvertretung – anders als die auf Dauer angelegte „ständige Vertretung“ (dazu BAG 16. April 2015 – 6 AZR 242/14 – Rn. 21) – bei der Eingruppierung regelmäßig keine Berücksichtigung findet.

Dabei ist auch zu beachten, dass eine kurzfristige Abwesenheitsvertretung in aller Regel nicht sämtliche Aufgaben der zu vertretenen Person umfasst, sondern sich auf die besonders eiligen oder unaufschiebbaren bzw. schnell zu erledigenden einfachen Angelegenheiten beschränkt, während bei längerfristigen Abwesenheitszeiten regelmäßig sämtliche Aufgaben vertreten werden müssen. Wird aber eine – wie hier – deutlich höher bewertete Tätigkeit nicht nur kurzfristig, sondern in erheblichem Umfang über einen längeren Zeitraum ausgeübt, ist diese nicht mehr von der Vergütung für eine geringer bewertete Tätigkeit umfasst. Dafür dass im öffentlichen Dienst von der im Arbeitsvertrag getroffenen Vergütungsabrede nur kurzfristig wahrzunehmende höherwertige Tätigkeiten umfasst sind, spricht die Regelung des § 14 Absatz 1 TVL, wonach eine vorrübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit vom ersten Tag an gesondert zu vergüten ist, wenn die Übertragung mindestens einen Monat andauert.

LAG Berlin-Brandenburg – Az.: 21 Sa 1537/18 – Urteil vom 24.10.2019: https://www.arbeitsrechtsiegen.de/artikel/abwesenheitsvertretung-voruebergehende-hoeherwertige-taetigkeit-hoehere-verguetung/

Der Zeitraum von noch nicht einmal 3 Monaten könnte noch durch die Tätigkeit als Abwesenheitsvertretung abgedeckt sein.
Wenn der AG dir diese Tätigkeiten vorübergehend überträgt, ist es keine Abwesenheitsvertretung mehr.

Wenn man schon vorher als Abwesenheitsvertretung diese Tätigkeiten ausgeübt hat, dann hat man da einen vertraglich vereinbarten Zeitanteil, den man nicht überschreiten darf, bzw. den der AG dann anpassen muss, dauerhaft.