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Anerkennung Ausbildungs- und Vordienstzeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeiten

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Johnny75:

--- Zitat von: Ndsftw am 22.11.2024 13:28 ---@Aratrim

Meine erfahrene Meinung als ehemaliger Versorgungssachbearbeiter:

Eine Studienzeit ohne Abschluss wird nie für die Pension angerechnet. Hatte ich kein einziges Mal, da man ja auch bloß eingeschrieben sein könnte und es da auch keine Regelungen zu Leistungsnachweise gibt.

Grüße

--- End quote ---

Das mag jetzt etwas spitzfindig daherkommen, dennoch der Hinweis: Die Dauer eines abgebrochenen Studiums, welches man im Status eines Soldaten auf Zeit absolviert hat, wird durchaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Hier steht offensichtlich das Dienstverhältnis rechtlich im Vordergrund (auch wenn es das während der Studienzeit de facto idR nicht tut...).

So zumindest die Erfahrung eines Freundes...  ;)

Aratrim:

--- Zitat von: Johnny75 am 22.11.2024 14:12 ---
--- Zitat von: Ndsftw am 22.11.2024 13:28 ---@Aratrim

Meine erfahrene Meinung als ehemaliger Versorgungssachbearbeiter:

Eine Studienzeit ohne Abschluss wird nie für die Pension angerechnet. Hatte ich kein einziges Mal, da man ja auch bloß eingeschrieben sein könnte und es da auch keine Regelungen zu Leistungsnachweise gibt.

Grüße

--- End quote ---

Das mag jetzt etwas spitzfindig daherkommen, dennoch der Hinweis: Die Dauer eines abgebrochenen Studiums, welches man im Status eines Soldaten auf Zeit absolviert hat, wird durchaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Hier steht offensichtlich das Dienstverhältnis rechtlich im Vordergrund (auch wenn es das während der Studienzeit de facto idR nicht tut...).

So zumindest die Erfahrung eines Freundes...  ;)

--- End quote ---

Die Zeit als Soldat auf Zeit ist ohnehin über § 8 Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten anrechenbar. Auch wenn hier studiert wurde wurde die Zeit meiner Meinung nach durch diese Rechtsgrundlage anerkannt. Die Möglichkeit Zeiten außerhalb einer klimatisch Belastung oder einem Auslandseinsatz doppelt anzuerkennen kenne ich nicht.

@Ndsftw, danke für die Info. Das schafft zumindest Klarheit in diesem Punkt.

koch3399:
Ok, danke. Da ja anscheinend eh nur maximal 855 Tage anerkannt werden, habe ich diese bereits durch mein Studium 2002-2007 anerkannt bekommen und die Frage nach 1998-2002 hätte sich erübrigt.

Habe dennoch mal einen Antrag zu Auskunft der berücksichtigungsfähigen Zeiten eingereicht und kann dann berichten.

Ein Online-Rechner hat rausgespuckt, dass wenn ich bis zur Pension VZ arbeite, ich mit ca. 68 Prozent rechnen darf.





--- Zitat von: Johnny75 am 22.11.2024 14:12 ---
--- Zitat von: Ndsftw am 22.11.2024 13:28 ---@Aratrim

Meine erfahrene Meinung als ehemaliger Versorgungssachbearbeiter:

Eine Studienzeit ohne Abschluss wird nie für die Pension angerechnet. Hatte ich kein einziges Mal, da man ja auch bloß eingeschrieben sein könnte und es da auch keine Regelungen zu Leistungsnachweise gibt.

Grüße

--- End quote ---

Das mag jetzt etwas spitzfindig daherkommen, dennoch der Hinweis: Die Dauer eines abgebrochenen Studiums, welches man im Status eines Soldaten auf Zeit absolviert hat, wird durchaus als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt. Hier steht offensichtlich das Dienstverhältnis rechtlich im Vordergrund (auch wenn es das während der Studienzeit de facto idR nicht tut...).

So zumindest die Erfahrung eines Freundes...  ;)

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Rentenonkel:
Schul- und Studienzeiten ab dem 17. Lebensjahr können allerdings auch bei der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt werden. Einen erfolgreichen Abschluss setzt die Anerkennung in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht voraus. Damit sich die Zeiten allerdings bemerkbar machen, muss man neben den Schul- und Studienzeiten auf mindestens 60 Beitragsmonat kommen.

Je nachdem, was vor 2002 war, könnte das allerdings auch schon jetzt erfüllt sein oder ggf. durch freiwillige Beiträge noch erreicht werden können, sofern die Zeiten nicht schon erstattet wurden.

Da die Rente nur insoweit angerechnet wird, wie die Höchstversorgungsgrenze nicht erreicht ist, ist da ja nach Deiner Berechnung noch Luft nach oben. Insofern könnten freiwillige Beiträge durchaus sinnvoll sein.

Hier wäre eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung zu empfehlen.

koch3399:
Vielen Dank für deine Einschätzung. Das habe ich nicht ganz verstanden: ich habe mir meine Ansprüche aus der gesetzlichen RV (weil unter 60 Monate) nach der Verbeamtung auszahlen lassen.

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