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AU Meldung bei Trauerfall / Gutschrift von Urlaubstagen
Susa:
--- Zitat von: PR am 18.11.2024 12:17 ---Hey BAT,
danke für die Antwort(en).
Kannst du mir evtl. sagen woraus sich diese Regulung ergibt?
Ich würde das einfach mal recherchieren wollen. Es lag ja eine ärztlich festgestellte AU vor. Was genau greift hier für mich als AN? Eine Vorschrift? Ein Urteil?
Spannend wäre ja mal die Frage, wie sich die Ausnahme Tatbestände definieren. Ein MA der nicht telefonieren kann, kann sich in der Analogie auch nicht krank melden…
Nur um das irgendwie nochmals deutlich zu machen, ich will kein unnötiges Fass aufmachen, aber irgendwie stört mich das im Kontext eines Trauerfalls und Urlaub nach COVID schon sehr.
--- End quote ---
Steht u.a. in § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Ich kann voll verstehen das Du Dich darüber ärgerst. Da der GL das nicht als Krankmeldung verstanden hat, steht da wohl Aussage gegen Aussage.
Und da manche AG so pingelig sind, bestehen sie auf Anrufe. Und bist Du nicht in der Lage musst du Jemanden anrufen lassen.
MoinMoin:
--- Zitat von: BAT am 18.11.2024 12:06 ---
--- Zitat von: BAT am 18.11.2024 09:05 ---Die o.g. Aussage ist keinesfalls eine Krankmeldung. AU - Eintrag somit aufgrund der internen Regelung ab Freitag völlig korrekt.
--- End quote ---
Die Mitteilung vom Mittwoch ist keine Krankmeldung.
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Kann man so sehen, allein wer will es da wie Nachweisen, bei einem Telefonat.
Wenn @PR sagt, ich habe meinen GL angerufen, ihm gesagt, das ich im Urlaub zum Arzt gehen und mich krank melden muss, der GL es aber so nicht verstanden hat (oder @PR es tatsächlich so nicht gesagt hat), wie wird da das Gericht wohl entscheiden?
Urlaub verfallen oder Urlaub erstatten?
Laut §9 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)
§ 9 Erkrankung während des Urlaubs
Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.
klingt ziemlich eindeutig.
Auch wenn er möglicherweise seine AU Meldung unsauber gemacht hat, was aber der GL ihm vor Gericht wie nachweisen will? Und es ist auch fraglich, ob das relevant ist, weil das BURLG hier nichts von irgendwelchen Fristen schreibt.
Also @PR
Was sagt die Personalabteilung dazu? Die haben die AUB ab Mittwoch vorliegen und wollen den Urlaub nicht gutschreiben, weil der GL keine Meldung gemacht hat?
ich würde sie freundlich mit Verweis auf §9 anschreiben.
ist doch Kinder Kacke, wenn die da rum zicken.
Der Urlaub ist zu erstatten, ob man für die 2 Tage evtl. keine Entgeltfortzahlung bekommt, weil man sich nicht sauber Au gemeldet hat wäre ein Diskussionsgedanke, aber beim Urlaub, sehe ich da eine schnelle Entscheidung beim ArbG
Susa:
Aaaah, hast Recht § 9.
Bei uns zählt auch nur der Anruf in erster Linie. Auch wenn man Mittwoch bis Freitag eine AUB hat, sich aber erst Freitags telefonisch krank meldet, gibt es auch nur den Freitag gut geschrieben.
Und da unsere Personaler auch schon mal vergessen das man angerufen hat, schreiben die meisten immer noch eine Mail hinterher.
PR:
Hi Susa und MoinMoin,
vielen Dank für die Antworten!!
Mich ärgert es in der Tat schon sehr, dass man seit 25 Jahren beim AG angestellt ist und man plötzlich so vom Schicksal getroffen und dann so abgespeist wird, ist gelinde gesagt sehr unglücklich.
Irgendwie kommt das alles so mit den Topf „Warum bewirbt sich bei uns keiner?“ oder „Warum will keiner der Inspektorenanwärter übernommen werden?“. Die Stimmung einfach bei uns im Keller.
Das mein GL nun für mich in die Bresche springt können wir ausschließen.
MoinMoin bringt es auf den Punkt. Offensichtlich gibt es eine gesetzliche Grundlage. Bestehende interne Regelungen hin oder her, das Gesetz steht darüber.
Ja ich hatte bei der Perso angerufen. Die Kollegin, pardon Personalsachbearbeiterin sagte mir in einem sehr scharfen Ton, dass ich es fahrlässig versäumt habe und es meine Pflicht gewesen wäre mich abzumelden. Dass ich den GL informiert habe interessiert sie nicht. Soweit, so gut. Was ist aber nun mit §9 BUrlbG?
Ich bin euch sehr dankbar für die Antworten und werde meinen AG doch mal mit § 9 BUrlbG konfrontieren.
Höchstspannend wird die Antwort der Perso spätestens, wenn diese auf die innerbetrieblichen Regelungen verweist. Da möchte ich mal Verfassungsmäßig dargestellt bekommen, wie eine solche ein Gesetz aushebelt…
Lieben Dank!!!! :)
Rentenonkel:
--- Zitat von: PR am 18.11.2024 12:04 ---Hi,
MoinMoin hat recht.
Ich habe Mittwochmorgen meinen Arzt aufgesucht und war AU geschrieben vom Mittwoch bis Freitag.
Ich habe meinem GL aber nur darüber informiert, dass ich zum Arzt gehe und nicht was dabei rausgekommen ist. Das habe ich erst am Freitag gemacht. Den "Gelben" hatte ich für die drei Tage.
Frage ist für mich, was nun gewichtiger ist und wer sich den Schuh hier anziehen muss. Mein Fehler übrigens in der Formulierung.
Bin gespannt auf eure Antworten!!
--- End quote ---
Dann habe ich das falsch interpretiert. Jetzt ist es mir etwas klarer geworden.
Hier liegt eine Verletzung der Anzeigepflicht nach § 5 Abs. 1 EFZG vor. Die unverzügliche Anzeigepflicht beinhaltet, dass der Arbeitnehmer seine Krankheit und die darin begründete Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber sofort mitzuteilen hat. Dabei muss er die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit angeben.
Die bloße Ankündigung, dass man einen Arzt besuchen will, reicht hierfür nicht aus. Es bestand außerdem keine Pflicht des Arbeitgebers oder des GL, sich über den Krankheitsverlauf oder nach dem Ergebnis des Arztbesuchs von Dir zu erkundigen. Der Sinn der Anzeigepflicht des Arbeitnehmers besteht gerade darin, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ohne Erkundigung des Arbeitgebers oder seines Vertreters mitzuteilen.
Der Arbeitgeber kann gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon früher als am vierten Kalendertag der Krankheit verlangen. Auch aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarungen kann sich für den Arbeitnehmer die Pflicht ergeben, den Nachweis über die Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit früher zu erbringen (BAG 01.10.1997 Az. 5 AZR 726/96). Der Arbeitgeber ist also arbeitsrechtlich auch berechtigt, beispielsweise während des Urlaubes die Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu verlangen (BAG 14.11.2012 Az. 5 AZR 886/11).
Daher bin ich bei auch bei BAT. Die Verletzung der Anzeigepflicht während des Urlaubes führt dazu, dass die AU erst ab Kenntnis beim Arbeitgeber anerkannt wird und erst ab da der Urlaub zurück erstattet wird.
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