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AU Meldung bei Trauerfall / Gutschrift von Urlaubstagen
BAT:
Ich würde vorschlagen, du nimmst noch mehr Urlaub. Die zwei Tage werden auf den Jahresurlaub abgerechnet, also jener von 2024, welche offensichtlich nicht angetastet ist. Ab 01.01.2025 würde ich zumindest diese Möglichkeit nach § 9 nicht mehr als existent sehen.
Aber mal ehrlich, das Problem liegt doch mehr in den allgemeinen Umständen, aber offensichtlich auch bei dir. Warum schleppst du alten Urlaub mit rum? Dienst nach Vorschrift! - und zwar in allen Belangen.
MoinMoin:
--- Zitat von: Rentenonkel am 18.11.2024 14:09 ---Die Verletzung in der Anzeigepflicht liegt darin, dass es nach der Krankschreibung des Arztes am Mittwoch erst eine Rückmeldung am Freitag über die AU gab. Hier hätte das Ergebnis des Arztbesuches unverzüglich nach dem Arztbesuch erfolgen müssen. Der Anruf am Morgen vor dem Arztbesuch reicht hierfür nicht aus, weil man da ja noch nicht absehen konnte, ob und wie lange man krank geschrieben werden wird.
--- End quote ---
Muss man auch nicht, wenn man Mittwoch anruft und sagt ich melde heute Krank und dann die AUB vorliegt, dann muss ich nicht ein zweites mal anrufen und sagen, ach übrigens wie ihr auf der AUB lesen könnt bin ich voraussichtlich bis x.x.xx AU, oder doch?
--- Zitat ---Auch wenn das BUrlG keine Fristen vorsieht, so sieht das EFZ im Krankheitsfalle eben solche vor. Wenn man den Urlaub zurück erhalten möchte, dann mit Sicherheit in der Intention, für den gleichen Zeitraum Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erhalten zu können. Die Alternative, dafür unbezahlten Urlaub nehmen zu müssen, erscheint wenig attraktiv.
--- End quote ---
Es geht hier darum, dass er eine AUB ab Mittwoch vorliegen hat, somit nach dem Gesetz er seinen Urlaub gut geschrieben bekommen muss!
--- Zitat ---Der Arbeitgeber kann die Entgeltfortzahlung wegen der von mir erwähnten Anzeigepflicht bis zur Kenntnisnahme versagen, was zur Folge hätte, dass man vor Gericht möglicherweise den Urlaub zurück erhält, dann aber die beiden Tage das zuviel gezahlte Gehalt zurück erstatten müsste, weil die Voraussetzungen für Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nicht vorliegen.
--- End quote ---
Da angerufen wurde, eine AUB vorgelegt wurde dürfte eine hier ein Gericht stark davon ausgehen, dass der GL seine Meldepflicht nicht nachgekommen ist und nicht umgekehrt.
Da kann man natürlich drauf pochen, dass er dem GL nicht unmissverständlich genug mitgeteilt hat wie die Lage ist, aber ich würde es darauf ankommen lassen, dass eine Gericht das so bestätigt.
Oder glaubst du im Ernst, das, wenn @PR vor Gericht aussagt, er hat den GL angerufen und dem GL mitgeteilt, dass er zum Arzt geht um sich eine AUB zu holen, dass da das Gericht dies nicht als Au Meldung wertet?
Ich würde es darauf ankommen lassen. (Wo doch tatsächlich eine AUB ab Mittwoch vorliegt)
Casa:
--- Zitat ---Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
--- End quote ---
§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG
Der AN hat dem AG am Mittwoch mitgeteilt, er werde einen Arzt aufsuchen. Der Anruf mit der Mitteilung stellt die Meldung der hier subjektiv festgestellten AU dar. Diese erfolgte Mittwochmorgen, am ersten Tag der AU, auch uverzüglich. Eine andere Ansicht lässt sich die subjektive Einschätzung des AN als AU-Meldung gelten. Der AN muss eine ärztliche Diagnose nicht abwarten (BAG AP KSchG 1969 § 1 Verhaltensbedingte Kündigung Nr. 23)
Fraglich bleibt, ob die objektive AU und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitgeteilt wurden. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes zögern. Dabei sind die Umstände des Einzelfalls zu betrachten. Der AN hatte die gesamte Woche Urlaub und war von seiner Arbeitspflicht befreit. Der AG hat also keine Vorkehrungen für den Ausfall des AN hier treffen müssen. Unverzüglich kann die AU-Meldung nach meinem Dafürhalten auch noch 2 Tage nach der Erkrankung sein.
Falls ich damit nicht recht habe, bleibt dies allerdings ohne Folgen für die Gutschrift des Urlaubs gem. § 9 BUrlG, da die Gutschrift gesetzlich nicht an eine Frist zur Vorlage der AU-Meldung geknüpft ist.
Selbst das EFZG kennt kein Entfallen des Fortzahlungsanspruchs bei verspäteter AU-Meldung. Rechtsfolge ist einzig das Leistungsverweigerungsrecht des AG aus § 7 Abs. 1 Nr. 1 EFZG. Einen Auslandsbezug haben wir hier nicht, sodass es auf Regelungen aus § 5 Abs. 2 EFZG nicht ankommt.
Insoweit ist der Urlaub während der Erkrankung nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen, § 9 BUrlG.
BAT:
Es ist im Sachverhalt für den Mittwoch keinerlei Hinweis auf eine AU zu finden! Ich habe auch schon meinen Vorgesetzten angerufen und gesagt, ich gehe zum Arzt. War dann nach der Blutprobe 10 Minuten später da.
Ungekürzt bleibt, wenn überhaupt, der Jahresurlaubsanspruch 2024, der hier bisher nicht angetreten und ist und wohl - im Rahmen der Mindesturlaubsregelungen - nicht mehr angetreten werden kann.
Denkt doch nicht so kompliziert.
MoinMoin:
Da wir, der GL und PR den exakten Wortlaut des Telefonates nicht kennen und es alleinig darauf ankommt, ob hier ein schuldhaftesVerhalten vorliegt, dürfte hier eine gerichtlich Klärung lustig werden.
Andererseits, wer als AG bei einer solchen Situation nicht fünfe gerade sein lassen kann, sondern so unsensibel mit den MA umgeht, der wird sicherlich einen höheren Krankenstand habe.
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