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AU Meldung bei Trauerfall / Gutschrift von Urlaubstagen

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BAT:
Sicherlich, aber rechtlich ist es halt eine andere Situation. Insbesondere, dass ja bei aller Empathie der TVÖD hier keinen Anlass sieht für einen Fall nach 626 BGB, hatte ich bei Geschwistern auch schon so. Tja

Aber hast du die Materie nicht durchdrungen? TE geht es nicht um die Urlaubstage, sondern ums Prinzip. Hier wäre also mal anzusetzen, evtl. mit einer Mediation.

Rentenonkel:

--- Zitat von: Casa am 19.11.2024 17:37 ---
Da es für die Vorlage der AUB während der Erkrankung im Urlaub - im Kontext zu § 9 BUrlG - schon keine Frist gibt, kann die AUB nicht verspätet eingereicht werden. Die Rechtsfolge einer nicht vorgelegten AUB ist, dass der Urlaub nicht gutgeschrieben wird, da der Anspruch auf Gutschrift nicht nachgewiesen ist.

Für § 5 EFZG sieht das Gesetz eine unverzügliche Mitteilung vor. Die einzig vorgesehene Rechtsfolge einer nicht oder verspätet vorgelegten AUB ist in dem Falle, dass der AG die Entgeltfortzahlung verweigern darf und der AN zudem arbeitsvertragswidrig handelt.


--- End quote ---

Eine Frist zur Vorlage des ärztlichen Attests im Falle von § 9 BurlG ist tatsächlich gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Die Regeln des Entgeltfortzahlungsrechts über die Anzeige- und Nachweispflichten sind nicht entsprechend anwendbar. Im Gegensatz zu § 5 Abs. 1 Satz 1 EFZG dient § 9 BUrlG nicht dem Zweck, dass der Arbeitgeber schnellstmöglich vom krankheitsbedingten Fernbleiben des Arbeitnehmers in Kenntnis gesetzt wird, um sich darauf einrichten und unter Umständen wegen des Ausfalls des betreffenden Arbeitnehmers notwendig werdende Umorganisationen bzw. Änderungen des Arbeitsablaufs noch rechtzeitig vornehmen zu können. Der Arbeitgeber hat aber so lange ein Leistungsverweigerungsrecht, bis der Arbeitnehmer das gesetzlich vorgesehene Attest vorlegt. Sollte der Arbeitnehmer die Fristen versäumen, innerhalb derer der Urlaubsanspruch besteht, d. h. in der Regel das Kalenderjahr und gegebenenfalls der Übertragungszeitraum bis 31. März des Folgejahres, erlischt der eventuell bestehende Anspruch auf Nachgewährung.

Nach Auffassung des BAG kann aber tarifvertraglich vorgesehen werden, dass nur dann keine Anrechnung erfolgt, wenn der Arbeitnehmer die Erkrankung unverzüglich anzeigt.

Eine solche Regelung findet sich bspw im § 10 TVL:

Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.

Da für die Rückübertragung eine einfache Krankmeldung (also eine Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliches Attest) nicht ausreicht, während eine Arbeitsunfähigkeit mit ärztlichem Attest dagegen erst die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt, besteht somit aus meiner Sicht solange ein Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitgebers auf Rückübertragung des Urlaubes, bis er von dem Vorhandensein eines solchen ärztlichen Attestes Kenntnis erlangt hat.

Das ist ärgerlich und doof, aber ich bleibe bei meiner Rechtsauffassung.

Casa:

--- Zitat ---Es ist insofern inkonsistent, belegbare Fakten wie die fehlende Meldung, mit Rechtsprechung zu antworten, bei der die Anwendung auf diesen Fall nicht durch Fakten belegt wurde.
--- End quote ---

Es gibt ja gerade keine Frist zur Mitteilung der AU und Vorlage der AUB bei Erkrankung, um die Urlaubstage gut geschrieben zu bekommen.



--- Zitat ---Eine solche Regelung findet sich bspw im § 10 TVL:

Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeitsunfähigkeit während eines Zeitausgleichs vom Arbeitszeitkonto (Zeiten nach Absatz 3 Satz 1 und 2) tritt eine Minderung des Zeitguthabens nicht ein.
--- End quote ---

In der Regelung geht es um Zeitguthaben und nicht um Urlaub.
Abgesehen davon ist keine Rechtsfolge geregelt, wenn die AU bei Zeitausgleich nicht unverzüglich mitgeteilt und vorgelegt wird. Es können nur die im Gesetz vorgesehenen Rechtsfolgen eintreten. Die Rechtsfolge ist bei Überschreitung der Frist hier, unverzüglich ist eine im Einzelfall zu bestimmende Frist, der Verzug. Mehr nicht.

BAT:

--- Zitat von: Casa am 22.11.2024 12:56 ---
Es gibt ja gerade keine Frist zur Mitteilung der AU und Vorlage der AUB bei Erkrankung, um die Urlaubstage gut geschrieben zu bekommen.


--- End quote ---

Es geht nicht um die Frist, es geht darum um Alturlaub aus Gründen, die allein in der Verantwortung des Arbeitnehmers stehen, bestehen. So zumindest die von dir zitierte Rechtsprechung.

Dies wäre hier also zunächst zu klären, ob Urlaubsgutschriften auch für Alturlaub erfolgen können.

Materiell - rechtlich habe ich mich ja schon dazu ausgelassen, dass dies Unfug wäre und nicht mit den Intentionen des BUrlG in Einklang zu bringen sind.

Casa:

--- Zitat ---Es geht nicht um die Frist, es geht darum um Alturlaub aus Gründen, die allein in der Verantwortung des Arbeitnehmers stehen, bestehen. So zumindest die von dir zitierte Rechtsprechung.

Dies wäre hier also zunächst zu klären, ob Urlaubsgutschriften auch für Alturlaub erfolgen können.

Materiell - rechtlich habe ich mich ja schon dazu ausgelassen, dass dies Unfug wäre und nicht mit den Intentionen des BUrlG in Einklang zu bringen sind.

--- End quote ---

Der Urlaub war hier zu übertragen und damit ist er Jahresurlaub im Sinne des BUrlG. Wie schon oben angeführt:


--- Zitat ---Dementsprechend hat der Senat in seiner Entscheidung vom BAG, NZA 2012, NZA Jahr 2012 Seite 29 = EzA BUrlG § 7 Nr. EZA BURLG § 125 Rdnr. 19) bereits klargestellt, dass zum Urlaubsanspruch nicht nur der jeweils neueste, am 1. 1. eines jeden Kalenderjahres entstehende Anspruch gehört, sondern auch der in Folge der Übertragung hinzutretende, noch zu erfüllende Anspruch aus dem Vorjahr. Auf diese kumulierende Weise wächst der Urlaubsanspruch an.
--- End quote ---

Auf den Grund der Übertragung kommt es nicht an. Eine Ausnahme bestünde nur, wenn der Tarifvertrag übertragenen Urlaub anders behandeln dürfte und eine Andersbehandlung geregelt wäre. Das ist hier aber nicht der Fall.

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