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AU Meldung bei Trauerfall / Gutschrift von Urlaubstagen

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BAT:
Dieses Risiko ist nach der Vorabentscheidung in der Rechtssache Schultz-Hoff weggefallen (→ § 7 Rn. 95 ff.). Nach der Rechtsfortbildung des BAG erfolgt in den Fällen, in denen bis zum Ablauf der Übertragungsfrist aus § 7 Abs. 3 S. 3 keine tatsächliche Möglichkeit der Url.-Nahme besteht, eine Verlängerung der Übertragungsfrist entsprechend § 7 Abs. 3 S. 4 zunächst bis zum Jahresende und wenn dann die AU fortbesteht bis zum Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Url.-Jahres (→ § 1 Rn. 29).

Casa:

--- Zitat ---Dieses Risiko ist nach der Vorabentscheidung in der Rechtssache Schultz-Hoff weggefallen (→ § 7 Rn. 95 ff.). Nach der Rechtsfortbildung des BAG erfolgt in den Fällen, in denen bis zum Ablauf der Übertragungsfrist aus § 7 Abs. 3 S. 3 keine tatsächliche Möglichkeit der Url.-Nahme besteht, eine Verlängerung der Übertragungsfrist entsprechend § 7 Abs. 3 S. 4 zunächst bis zum Jahresende und wenn dann die AU fortbesteht bis zum Ablauf von 15 Monaten nach Ende des Url.-Jahres (→ § 1 Rn. 29).
--- End quote ---

Das Gesetz regelt einen Mindestschutz für Arbeitnehmer. Es regelt aber keine Grenze "nach oben." Grenze der günstigeren Behandlung sind "allgemeine" Regelungen zur Unwirksamkeit, wie bspw. Verstoß gegen ein Verbotsgesetz, § 134 BGB, Verstoß gegen AGB-Regelungen oder Verstoß gegen höherrangiges Recht. Der Arbeitgeber darf seine AN günstiger behandeln, als es die gesetzliche Regelung vorsieht. Dies ist kein Verstoß gegen höherrangiges Recht. Insbesondere gilt das, wenn ein Gesetz einen Mindestschutz regelt (vgl. Präambel, Erwägungsgrund 1 der Richtlinie 2003/88/EG zur Arbeitszeit).

Verträte man diese Ansicht nicht, würde dies bedeuten, dass alle Arbeitnehmer nur noch den Mindesturlaub von 4 Wochen pro Jahr bzw. 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche und auch nur den Mindestlohn erhalten würden.


Der Urlaub aus 2023 ist im Falle hier auf das Jahr 2024 übertragen worden und kann bis Ablauf des Jahres 2024 genommen werden. Diese Regelung gilt zwischen dem Themenersteller und seinem Arbeitgeber. Welche gesetzliche, tarifvertragliche oder vertragliche Regelung soll dazu führen, dass der aus 2023 nach 2024 übertragene Urlaub anders zu behandeln ist, als der Urlaub aus dem Jahr 2024 und i. E. § 9 BUrlG keine Anwendung findet?

BAT:
Ich rede von deinem gesetzten höchstrichterlichen Urteil und nicht von Vertrag oder Gesetz, welches jedoch - nochmals auf den Jahresurlaub Bezug nimmt.

Materiell-rechtlich hatte ich mich hierzu schon ausgelassen. Sinn und Zweck ist das AN ihren Erholungszeitraum - im Mindestmass haben - eine Ausweitung auf Ansprüche aus alten Jahren scheint doch weit neben der Intention des Gesetzgebers, aber auch des schlichten Menschenverstandes zu sein.

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