Autor Thema: Beschäftigungszeit Unkündbarkeit  (Read 2549 times)

Sarahrbs

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Beschäftigungszeit Unkündbarkeit
« am: 20.11.2024 15:22 »
Hallo ich nochmal.

Eine Frage:

Ich hatte im Forum schon mal nachgefragt bzgl. Kündigungsfristen. Mir wurde gesagt 2 Wochen zum Monatsende. Ich habe beim selben AG nahtlos in eine andere Behörde gewechselt. Ich habe beim aktuellen AG ja wieder einen neuen Vertrag unterschrieben und bin dort in der Probezeit. Jetzt habe ich aber ein aktuelles Schreiben vom Landesamt für Finanzen entdeckt bzgl der Festsetzung der Beschäftigungszeit, in dem darauf verwiesen wird, dass meine Beschäftigungszeit gem paragraph 34 und der Unkündbarkeit auf den 16.10.17 festgesetzt wird. Das heißt im klartext mein AG kann mich gar nicht kündigen?

Sarahrbs

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Antw:Beschäftigungszeit Unkündbarkeit
« Antwort #1 am: 20.11.2024 16:53 »
Ergänzung: Mein AG hat mich die Woche angerufen, dass man mir kündigen will, deshalb die Frage.

fair

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Antw:Beschäftigungszeit Unkündbarkeit
« Antwort #2 am: 20.11.2024 17:47 »
Mit welcher Begründung möchte er kündigen?

Sarahrbs

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Antw:Beschäftigungszeit Unkündbarkeit
« Antwort #3 am: 20.11.2024 18:00 »
Weil ich seit 6 Wochen in Krankenstand bin.

fair

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Antw:Beschäftigungszeit Unkündbarkeit
« Antwort #4 am: 20.11.2024 20:34 »
Ah, du beziehst dich wohl auf diese Regelung?

https://www.dbb.de/lexikon/themenartikel/u/unkuendbarkeit.html
Zitat
Nach TVöD und TV-L im Tarifgebiet West sowie nach TV-H können Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach einer Beschäftigungszeit von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. Inhaltlich bedeutet dies, dass betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen und nur eine personen- oder verhaltensbedingte Kündigung in Betracht kommen kann.

Damit kenne ich mich leider nicht aus, bin im Osten ;)

Aber selbst ohne diese Regelung kann nicht einfach nach sechs Wochen gekündigt werden. Da braucht es schon bisschen mehr, also entweder eine definitive negative Prognose oder längere Ausfallzeiten und auch erstmal die Aktivierung des Gesundheitsmanagements, Versuch einer beruflichen Wiedereingliederung etc.

Wenn die Bedingungen des obigen "Unkündbar"-Paragraphen erfüllt sind, sind die Voraussetzungen möglicherweise nochmals strenger.

clarion

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Antw:Beschäftigungszeit Unkündbarkeit
« Antwort #5 am: 21.11.2024 07:27 »
Sobald die Kündigung da ist, würde ich diese von einem Anwalt mit arbeitsrechtlichen Schwerpunkt prüfen lassen. Was sagt denn der Personalrat? Probezeitkündigungen sind ohne Begründung möglich. Eine Kündigung aus Krankheitsgründen außerhalb der Probezeit ist möglich, aber nur mit negativer Gesundheitsprognose und wenn nachweislich kein leidensgerechter Arbeitsplatz geschaffen werden kann. Da reichen 6 Wochen noch lange nicht. Insofern ist die Frage,  ob noch Probezeit besteht durchaus relevant.

cyrix42

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Antw:Beschäftigungszeit Unkündbarkeit
« Antwort #6 am: 21.11.2024 07:31 »
Liegt tatsächlich ein neues Arbeitsverhältnis vor? Wurde also das bisherige, z.B. durch Abgeltung evtl. noch bestehendem Urlaubsanspruchs usw., vollständig beendet? Wenn nicht, dann dürfte eher von einer Versetzung unter Fortgeltung des bisherigen Arbeitsverhältnisses auszugehen sein, sodass dann keine Probezeit vorliegt. Wenn doch, ist die vorherige Beschäftigungszeit für eine Probezeitkündigung irrelevant.

MoinMoin

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Antw:Beschäftigungszeit Unkündbarkeit
« Antwort #7 am: 21.11.2024 15:23 »
der Unkündbarkeit auf den 16.10.17 festgesetzt wird. Das heißt im klartext mein AG kann mich gar nicht kündigen?
Diese Unkündbarkeit bezieht sich nicht auf personenbedingt Kündigung, wie wegen Krankheit oder Minderleistung oder Vertrauensbruch.

fair

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Antw:Beschäftigungszeit Unkündbarkeit
« Antwort #8 am: 21.11.2024 16:29 »
Hier gibt es offenbar nähere Informationen dazu.


https://anwalt-tomfroehlich.de/unkuendbarkeit-nach-dem-tvoedtv-l/

Ausschnitt:
Zitat
Bei einer außerordentlichen Kündigung eines ordentlich unkündbaren Beschäftigten müssen verschärfte Maßstäbe gelten. Das gilt besondere bei einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung (BAG v. 18.10.2000 — 2 AZR 627/99 -, BAGE 96, 65). Das BAG erklärte zwar, es sei nicht ausgeschlossen, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in besonderen Fällen als wichtigen Grund zur Kündigung anzuerkennen. Eine außerordentliche Kündigung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten komme allerdings in der Regel nur dann in Betracht, (...)