Autor Thema: Beförderung Gleichstellung  (Read 1140 times)

Soso2912

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Beförderung Gleichstellung
« am: 20.11.2024 22:33 »
Hallo,
Ich habe eine Frage zur Beförderung. Es geht um eine Position, welche eine Zulage in Aussicht stellt. Bewerber sind vorhanden. An der Spitze stehen ein Mann und eine Frau. Kann der Mann für die Stelle gewählt werden, obgleich er einen Punkt in der Beurteilung niedriger ist als die Frau? Oder müsste hier die Gleichstellungsbeauftragte einbezogen und ein Veto einlegen? Was wären in diesem Fall die "im Wesentlichen gleichen Beurteilungen?" und was zählt zu den Merkmalen in der Person, aufgrunddessen der Mann ggfs vorgezogen worden könnte?

Hat jemand eine Antwort?
Danke :-)

10481178

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Antw:Beförderung Gleichstellung
« Antwort #1 am: 21.11.2024 07:35 »
Hallo,
grundsätzlich erfolgt die Bewerberauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies wird in der Regel aus den vorhanden Beurteilungen entnommen. Ergibt sich nach Aktenlage ein Eignungsvorsprung eines Bewerbers, dann braucht man in der Regel nicht auf Hilfskriterien, wie z. B. der Frauenförderung zurückgreifen. Wesentliche gleiche Beurteilungen haben das gleiche Endergebnis und unterscheiden sich auch in der Ausschärfung einzlner Punkte nicht.

Die Gleichstellungsbeauftragte wird aufgrund § 17 LGG grundsätzlich beteiligt.

Thomber

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Antw:Beförderung Gleichstellung
« Antwort #2 am: 21.11.2024 09:02 »
Hallo,
grundsätzlich erfolgt die Bewerberauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies wird in der Regel aus den vorhanden Beurteilungen entnommen. Ergibt sich nach Aktenlage ein Eignungsvorsprung eines Bewerbers, dann braucht man in der Regel nicht auf Hilfskriterien, wie z. B. der Frauenförderung zurückgreifen. Wesentliche gleiche Beurteilungen haben das gleiche Endergebnis und unterscheiden sich auch in der Ausschärfung einzlner Punkte nicht.

Die Gleichstellungsbeauftragte wird aufgrund § 17 LGG grundsätzlich beteiligt.



Ich hatte mal gelesen, dass ein Gericht entschieden hat, dass der Beurteilung eine Wertigkeit von 51% zukommt. was ja dann bedeutet, dass alle anderen Kriterien nichts mehr ändern können, oder?

10481178

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Antw:Beförderung Gleichstellung
« Antwort #3 am: 21.11.2024 14:03 »
Hallo,
grundsätzlich erfolgt die Bewerberauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies wird in der Regel aus den vorhanden Beurteilungen entnommen. Ergibt sich nach Aktenlage ein Eignungsvorsprung eines Bewerbers, dann braucht man in der Regel nicht auf Hilfskriterien, wie z. B. der Frauenförderung zurückgreifen. Wesentliche gleiche Beurteilungen haben das gleiche Endergebnis und unterscheiden sich auch in der Ausschärfung einzlner Punkte nicht.

Die Gleichstellungsbeauftragte wird aufgrund § 17 LGG grundsätzlich beteiligt.



Ich hatte mal gelesen, dass ein Gericht entschieden hat, dass der Beurteilung eine Wertigkeit von 51% zukommt. was ja dann bedeutet, dass alle anderen Kriterien nichts mehr ändern können, oder?

Dies kann ich kaum glauben. Falls es ein Aktenzeichen gibt, immer her damit. Grundsätzlich kommt der dienstlichen Beurteilung eine maßgebende Bedeutung zu.

Das BVerwG und die weit überwiegende Rspr. der oberen Landesgerichte verlangen einen Binnendiffernzierung/inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen bei gleicher Gesamtnote. Erst danach kann ein Rückgriff auf frühere Beurteilungen erfolgen, wenn auch nach der Binnendifferenzierung kein Leistungsunterschied feststellbar ist.

Die Reihenfolge der Auswahlkriterien:
a) aktuelle dienstliche Beurteilung,
b) bei Gleichstand: Binnendifferenzierung
c) bei Gleichstand: bis zu 2 ältere dienstliche Beurteilungen, oder Auswahlgespräche/Assessment-Center
d) bei Gleichstand: Hilfskriterien

Soso2912

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Antw:Beförderung Gleichstellung
« Antwort #4 am: 21.11.2024 21:37 »
Danke für euer Fachwissen.
D.h., dass in dem Fall der Mann mit der geringeren Punktzahl kaum eine Möglichkeit haben wird, oder?
Was ist, wenn sich überwiegend auf die persönliche Eignung gestützt wird? Die könnte den Punkt nicht ausgleichen, oder?

Gilt das Ganze eigentlich nur für Beförderungen? Oder auch bei Umsetzungen, Übernahme von Funktionsämtern oder Leitungsvertretung, bei denen zwar keine Zulage oder Beförderung angeboten wird, aber was ja schon eine Richtung andeuten könnte?

clarion

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Antw:Beförderung Gleichstellung
« Antwort #5 am: 21.11.2024 23:12 »
Wenn der Mann schlechter beurteilt ist als die Frau, wird er wenig Aussichten haben. Persönliche Eignungen, womit wohl Kriterien wie Kollegialität, Kommunikation usw. gemeint sein dürften, sind doch ebenfalls Bestandteil der Beurteilung. Insofern verstehe ich das Problem nicht.