Hallo,
grundsätzlich erfolgt die Bewerberauswahl nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung. Dies wird in der Regel aus den vorhanden Beurteilungen entnommen. Ergibt sich nach Aktenlage ein Eignungsvorsprung eines Bewerbers, dann braucht man in der Regel nicht auf Hilfskriterien, wie z. B. der Frauenförderung zurückgreifen. Wesentliche gleiche Beurteilungen haben das gleiche Endergebnis und unterscheiden sich auch in der Ausschärfung einzlner Punkte nicht.
Die Gleichstellungsbeauftragte wird aufgrund § 17 LGG grundsätzlich beteiligt.
Ich hatte mal gelesen, dass ein Gericht entschieden hat, dass der Beurteilung eine Wertigkeit von 51% zukommt. was ja dann bedeutet, dass alle anderen Kriterien nichts mehr ändern können, oder?
Dies kann ich kaum glauben. Falls es ein Aktenzeichen gibt, immer her damit. Grundsätzlich kommt der dienstlichen Beurteilung eine maßgebende Bedeutung zu.
Das BVerwG und die weit überwiegende Rspr. der oberen Landesgerichte verlangen einen Binnendiffernzierung/inhaltliche Ausschöpfung der aktuellen Beurteilungen bei gleicher Gesamtnote. Erst danach kann ein Rückgriff auf frühere Beurteilungen erfolgen, wenn auch nach der Binnendifferenzierung kein Leistungsunterschied feststellbar ist.
Die Reihenfolge der Auswahlkriterien:
a) aktuelle dienstliche Beurteilung,
b) bei Gleichstand: Binnendifferenzierung
c) bei Gleichstand: bis zu 2 ältere dienstliche Beurteilungen, oder Auswahlgespräche/Assessment-Center
d) bei Gleichstand: Hilfskriterien