Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Berechnung Erfahrungsstufen
runkel0815:
Moin,
ich hätte eine kurze Nachfrage zur Berechnung der Erfahrungsstufen.
Laut der Berechnung / Schreiben vom Land RLP gehört die Anwärterzeit nicht in die Berechnung.
Gibt es eventuell eine zusätzliche Regelung, dass diese bei ehemaligen SaZ doch mit zu berücksichtigen ist?
In den 3 Jahren Anwärterzeit gab es die ganze Zeit Übergangsgebührnisse.
Vielen Dank vorab
PublicHeini:
falsches Forum
schimuetz:
Hallo Runkel,
entscheidend ist ob du als ehemaliger SAZ im Vorbereitungsdienst noch Soldat warst oder "nur" Anwärter. Die Übergangsgebührnisse spielen dabei keine Rolle. Warst du während des kompletten Vorbereitungsdienstes Soldat dann zählt diese Zeit mit, da gemäß §30 Abs 1 3. Alt die Zeiten als SAZ komplett anzurechnen sind. War dein DZE jedoch während des Vorbereitungsdienstes zählen nur die Zeiten bis DZE. Deine Dienstzeit als SAZ, zB 12 Jahre, sind komplett anzuerkennen. Erst mit Ernennung zum Beamten auf Probe steigt dann deine Erfahrungszeit weiter.
Matze1986:
--- Zitat von: schimuetz am 21.11.2024 07:09 ---Hallo Runkel,
entscheidend ist ob du als ehemaliger SAZ im Vorbereitungsdienst noch Soldat warst oder "nur" Anwärter. Die Übergangsgebührnisse spielen dabei keine Rolle. Warst du während des kompletten Vorbereitungsdienstes Soldat dann zählt diese Zeit mit, da gemäß §30 Abs 1 3. Alt die Zeiten als SAZ komplett anzurechnen sind. War dein DZE jedoch während des Vorbereitungsdienstes zählen nur die Zeiten bis DZE. Deine Dienstzeit als SAZ, zB 12 Jahre, sind komplett anzuerkennen. Erst mit Ernennung zum Beamten auf Probe steigt dann deine Erfahrungszeit weiter.
--- End quote ---
Volle Zustimmung. War bei mir ähnlich:
Die Hälfte des Vorbereitungsdienstes wurde im Soldatenstatus absolviert - wurde angerechnet
Die zweite Hälfte "nur" als Anwärter (mit ÜG) - keine Anrechnung
Aratrim:
Hallo zusammen, ja gibt es..
Gemäß :
2.1.1.3 (Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; hier: Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG)
"Dienstzeiten im Soldatenverhältnis (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG)
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ist eine Spezialregelung zu § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG, die in diesen Fällen nicht anzuwenden ist (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG: „Zeiten … außerhalb eines Soldatenverhältnisses, …“). Betroffen sind nur Soldatenverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2009 begründet wurden. Für die Anerkennung von Dienstzeiten als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit, die vor dem 1. Juli 2009 begonnen haben, gilt § 82 BBesG. Zu dessen Anwendung wird auf das im Bezug unter Nummer 5 genannte Rundschreiben verwiesen.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit. Für die erreichte Stufe und Erfahrungszeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn am Ende der Dienstzeit im Soldatenverhältnis unter Freistellung von der Pflicht militärischen Dienst zu leisten bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung2 (z. B. ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert wurden.
Als im Soldatenverhältnis erreichte Stufe im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ist ausschließlich eine Stufe nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen. Davon zu unterscheiden sind die Stufen, die im Rahmen der Überleitung von Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG erreicht werden, da für sie versorgungsrechtliche Übergangsregelungen maßgeblich sind. Daher können Bezügemitteilungen, die Übergangsgebührnisse und damit versorgungsrechtliche Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis ausweisen, nicht als Grundlage für die Feststellung der erreichten Stufe nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG herangezogen werden. Liegt in diesen Fällen die letzte Bezügemitteilung vor Ablauf des aktiven Dienstverhältnisses nicht vor, ist im Zweifel die bei Beendigung des Soldatenverhältnisses erreichte Stufe und Erfahrungszeit bei der für das frühere Soldatenverhältnis zuständigen Besoldungsstelle zu erfragen."
Ich habe jetzt gut ein Jahr gebraucht bis das BVA Wiesbaden es geschafft hat mir gemäß diesem Gesetz eine Bescheinigung zu erstellen. Leider kannte man dort dieses Gesetz nicht. Dadurch habe ich bei der kommenden Stufenfestsetzung zur Einstellung als BaP zum 01.10.25 die Erfahrungsstufe 7 und nicht 5. Hierbei habe ich noch 7 Monate bevor ich in die 8 komme.
Das ganze würde mich rechnerisch um bis zu 8 Jahre zurück werfen. Hierbei reden wir von einem unterscheid von ca 180€ pro Monat.
Ein Problem ist auch die rechtmäßige Festsetzung deiner Stufe nach der Widerspruchsfrist von einem Monat nach dem Erhalt des Bescheides. Fängt man dann erst an mit dem BVA von damals zu kommunizieren kann man es eh vergessen.
Vielleicht hilf dir diese Rechtsgrundlage ja. Traurig das selbst der BFD, die Sozialberatung noch das BVA das wissen. Wenn du schon dabei bist lass dir deine Einsatzzeiten von BAPersBw bescheinigen. Die sind auch später als Beamte auf Antrag doppelt Ruhegehaltsfähig. Sagt einem auch keiner ::).
Mit kameradschaftlichen Grüßen
Aratrim
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