Autor Thema: Berechnung Erfahrungsstufen  (Read 2075 times)

runkel0815

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Berechnung Erfahrungsstufen
« am: 21.11.2024 06:11 »
Moin,

ich hätte eine kurze Nachfrage zur Berechnung der Erfahrungsstufen.
Laut der Berechnung / Schreiben vom Land RLP gehört die Anwärterzeit nicht in die Berechnung.
Gibt es eventuell eine zusätzliche Regelung, dass diese bei ehemaligen SaZ doch mit zu berücksichtigen ist?
In den 3 Jahren Anwärterzeit gab es die ganze Zeit Übergangsgebührnisse.

Vielen Dank vorab

PublicHeini

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Antw:Berechnung Erfahrungsstufen
« Antwort #1 am: 21.11.2024 06:48 »
falsches Forum

schimuetz

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Antw:Berechnung Erfahrungsstufen
« Antwort #2 am: 21.11.2024 07:09 »
Hallo Runkel,

entscheidend ist ob du als ehemaliger SAZ im Vorbereitungsdienst noch Soldat warst oder "nur" Anwärter. Die Übergangsgebührnisse spielen dabei keine Rolle. Warst du während des kompletten Vorbereitungsdienstes Soldat dann zählt diese Zeit mit, da gemäß §30 Abs 1 3. Alt die Zeiten als SAZ komplett anzurechnen sind. War dein DZE jedoch während des Vorbereitungsdienstes zählen nur die Zeiten bis DZE. Deine Dienstzeit als SAZ, zB 12 Jahre, sind komplett anzuerkennen. Erst mit Ernennung zum Beamten auf Probe steigt dann deine Erfahrungszeit weiter.

Matze1986

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Antw:Berechnung Erfahrungsstufen
« Antwort #3 am: 21.11.2024 08:18 »
Hallo Runkel,

entscheidend ist ob du als ehemaliger SAZ im Vorbereitungsdienst noch Soldat warst oder "nur" Anwärter. Die Übergangsgebührnisse spielen dabei keine Rolle. Warst du während des kompletten Vorbereitungsdienstes Soldat dann zählt diese Zeit mit, da gemäß §30 Abs 1 3. Alt die Zeiten als SAZ komplett anzurechnen sind. War dein DZE jedoch während des Vorbereitungsdienstes zählen nur die Zeiten bis DZE. Deine Dienstzeit als SAZ, zB 12 Jahre, sind komplett anzuerkennen. Erst mit Ernennung zum Beamten auf Probe steigt dann deine Erfahrungszeit weiter.

Volle Zustimmung. War bei mir ähnlich:
Die Hälfte des Vorbereitungsdienstes wurde im Soldatenstatus absolviert - wurde angerechnet
Die zweite Hälfte "nur" als Anwärter (mit ÜG) - keine Anrechnung

Aratrim

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Antw:Berechnung Erfahrungsstufen
« Antwort #4 am: 21.11.2024 13:44 »
Hallo zusammen, ja gibt es..

Gemäß :
2.1.1.3 (Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften; hier: Durchführungshinweise zu den §§ 27, 28, 38, 53 und 72 BBesG)

"Dienstzeiten im Soldatenverhältnis (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG)
§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ist eine Spezialregelung zu § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG, die in diesen Fällen nicht anzuwenden ist (§ 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 BBesG: „Zeiten … außerhalb eines Soldatenverhältnisses, …“). Betroffen sind nur Soldatenverhältnisse, die nach dem 30. Juni 2009 begründet wurden. Für die Anerkennung von Dienstzeiten als Berufssoldatin, Berufssoldat, Soldatin auf Zeit oder Soldat auf Zeit, die vor dem 1. Juli 2009 begonnen haben, gilt § 82 BBesG. Zu dessen Anwendung wird auf das im Bezug unter Nummer 5 genannte Rundschreiben verwiesen.
Nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG erfolgt die Anerkennung der Soldatenzeiten durch Übertragung der im Soldatenverhältnis erreichten Stufe und der darin zurückgelegten Erfahrungszeit. Für die erreichte Stufe und Erfahrungszeit ist der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Soldatenverhältnis zugrunde zu legen. Dies gilt auch dann, wenn am Ende der Dienstzeit im Soldatenverhältnis unter Freistellung von der Pflicht militärischen Dienst zu leisten bereits schulische oder berufliche Bildungsmaßnahmen nach § 5 des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung2 (z. B. ein Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf) begonnen oder absolviert wurden.
Als im Soldatenverhältnis erreichte Stufe im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG ist ausschließlich eine Stufe nach dem Bundesbesoldungsgesetz zugrunde zu legen. Davon zu unterscheiden sind die Stufen, die im Rahmen der Überleitung von Übergangsgebührnissen nach § 11 SVG erreicht werden, da für sie versorgungsrechtliche Übergangsregelungen maßgeblich sind. Daher können Bezügemitteilungen, die Übergangsgebührnisse und damit versorgungsrechtliche Leistungen nach dem Soldatenversorgungsgesetz für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem aktiven Dienstverhältnis ausweisen, nicht als Grundlage für die Feststellung der erreichten Stufe nach § 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BBesG herangezogen werden. Liegt in diesen Fällen die letzte Bezügemitteilung vor Ablauf des aktiven Dienstverhältnisses nicht vor, ist im Zweifel die bei Beendigung des Soldatenverhältnisses erreichte Stufe und Erfahrungszeit bei der für das frühere Soldatenverhältnis zuständigen Besoldungsstelle zu erfragen."

Ich habe jetzt gut ein Jahr gebraucht bis das BVA Wiesbaden es geschafft hat mir gemäß diesem Gesetz eine Bescheinigung zu erstellen. Leider kannte man dort dieses Gesetz nicht. Dadurch habe ich bei der kommenden Stufenfestsetzung zur Einstellung als BaP zum 01.10.25 die Erfahrungsstufe 7 und nicht 5. Hierbei habe ich noch 7 Monate bevor ich in die 8 komme.
Das ganze würde mich rechnerisch um bis zu 8 Jahre zurück werfen. Hierbei reden wir von einem unterscheid von ca 180€ pro Monat.
Ein Problem ist auch die rechtmäßige Festsetzung deiner Stufe nach der Widerspruchsfrist von einem Monat nach dem Erhalt des Bescheides. Fängt man dann erst an mit dem BVA von damals zu kommunizieren kann man es eh vergessen.

Vielleicht hilf dir diese Rechtsgrundlage ja. Traurig das selbst der BFD, die Sozialberatung noch das BVA das wissen. Wenn du schon dabei bist lass dir deine Einsatzzeiten von BAPersBw bescheinigen. Die sind auch später als Beamte auf Antrag doppelt Ruhegehaltsfähig. Sagt einem auch keiner  ::).

Mit kameradschaftlichen Grüßen
Aratrim

runkel0815

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Antw:Berechnung Erfahrungsstufen
« Antwort #5 am: 21.11.2024 20:28 »
Hallo Aratrim,

also bei mir ist es so, ich war FWDL von 10/07 bis 08/09 und dann ab 01.09.09 SaZ. Somit würde es theoretisch passen.
DZE war 03/21 und anschließend noch eine 3 monatige Wehrübung. Diese haben Sie noch nicht berücksichtig, aber da bin ich der meine, diese gehört auch mit dazu.
Ohne Wehrübung haben Sie 13 Jahre und 6 Monate anerkannt und diese vom Ernennungsdatum 01.10.2024 runtergerechnet und somit in die Stufe 7 geschoben. Beim Bund bin ich mit der Stufe 5 abgegangen.

Aber Sie erkennen halt wie gesagt die Anwärterzeit an. Wenn ich deinen Text richtig verstehe, wäre der Ansatz der Stufe 5 bei der Landesbesoldung falsch oder liege ich falsch.
Wie gesagt mir es um die Anwärterzeit die in Verbindung mit der Anwärterzeit steht.

Beste Grüße

Matze1986

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Antw:Berechnung Erfahrungsstufen
« Antwort #6 am: 22.11.2024 08:38 »
Ordnen Sie doch bitte mal Ihre Aussagen...wirken teilweise widersprüchlich:


Ohne Wehrübung haben Sie 13 Jahre und 6 Monate anerkannt und diese vom Ernennungsdatum 01.10.2024 runtergerechnet und somit in die Stufe 7 geschoben.

Wer ist hier "Sie"? Das Land?

Beim Bund bin ich mit der Stufe 5 abgegangen.

Wenn ich deinen Text richtig verstehe, wäre der Ansatz der Stufe 5 bei der Landesbesoldung falsch oder liege ich falsch.

Wer hat nun welche Stufe anerkannt?

Wie gesagt mir es um die Anwärterzeit die in Verbindung mit der Anwärterzeit steht.

Wie ist das gemeint?



Aratrim

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Antw:Berechnung Erfahrungsstufen
« Antwort #7 am: 22.11.2024 09:36 »
Hallo,

falsch nicht. Nur stellt das dze einen markanten Punkt dar der vom bva mit in dieser Stufe verbrachten Zeit bestätigt wird. Dies meist zum Vorteil des ehemaligen Soldaten. Ab diesem Punkt wird dann die Zeit auf Grund der jeweiligen Rechtsgrundlage für Land oder Bund weiter berechnet, nachgezeichnet oder ähnliches. Ich kenne mich hierbei mit der Stufenberechnung bzw. den Möglichkeiten zur Anerkennung in RLP nicht aus um darüber eine Aussage treffen zu können.
Du wolltest berechnen ob die zum Zeitpunkt der Entlassung nach der Berechnung des Landes erreichte Erfahrungsstufe von der Abweicht die du zuletzt offiziell über das BVA hattest.
Die Zeit als Anwärter wurde dir aber nicht per se anerkannt sondern nur da auch gleichzeitig eine Maßnahme nach §5 SVG hattest ?


runkel0815

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Antw:Berechnung Erfahrungsstufen
« Antwort #8 am: 22.11.2024 13:20 »
Hey,

die Dienstzeit wurde komplett übernommen. Das stimmt schon und wurde auch dementsprechend berücksichtigt.

Die Bildungsmaßnahme war nach § 5 SVG bewilligt. So steht es auch im Bescheid (BFD).
Ich verstehe schon, dass die Anwärterzeit nicht zählt. Dachte es gibt evtl. eine Sonderregelung für die Zeit in den Übergangsgebürnissen, damit evtl. die 3 Jahre doch noch angerechnet werden.

Grüße 🖖


Matze1986

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Antw:Berechnung Erfahrungsstufen
« Antwort #9 am: 22.11.2024 17:27 »
Die Einzigen bei denen die Studienzeit angerechnet wird, sind die Beamten (oder AN) die das Studium als Aufstieg machen.
Bei betreffenden Beamten wird keine "Neueinstellung"/Begründung eines Dienstverhältnis vorgenommen.

Umlauf

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Antw:Berechnung Erfahrungsstufen
« Antwort #10 am: 22.11.2024 21:00 »
Wenn ich es richtig im Kopf habe, bekommen technische Beamte auch ihr Studium angerechnet.

Matze1986

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Antw:Berechnung Erfahrungsstufen
« Antwort #11 am: 25.11.2024 09:22 »
Wenn ich es richtig im Kopf habe, bekommen technische Beamte auch ihr Studium angerechnet.

Meine Aussage bezog sich auf das Studium als Anwärter. Hätte ich klarstellen sollen.