Autor Thema: Fortführung Stufenlaufzeit bei Wechsel von unbefristeter Stelle?  (Read 1253 times)

fair

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Hallo zusammen, ich hab mir gemerkt, dass gemäß den Einstufungsregeln (TV- L 16 bzw im Wissenschaftsbereich der nach Paragraph 40 modifizierte) in manchen Fällen die Stufenlaufzeit fortgeführt werden kann bei Arbeitgeberwechsel, allerdings teilweise nur, wenn die vorherige Stelle eine befristete Stelle war.

Gibt es auch Möglichkeiten, die Stufenlaufzeit fortzuführen, wenn die vorherige Stelle eine unbefristete war? Welche Voraussetzungen hat das?

Muss es beispielsweise ein wirklich nahtloser Wechsel sein? Muss man beim gleichen Arbeitgeber (Bundesland) bleiben?

MoinMoin

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Tariflich ist mir aktuell keine Regel bekannt, die bei so etwas zwischen befristet und unbefristet unterscheidet.

fair

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Dass bei der Anrechnung einschlägiger Berufserfahrung auch die Stufenlaufzeit fortgeführt wird, basiert auf einem Gerichtsurteil, dass diese Regelung aber nur für befristete Arbeitsverhältnisse entschieden hat. In meinem Bundesland wurde es daher entsprechend in die Durchführungshinweise geschrieben:

Zitat
Zumeist wird nach Zuordnung zu einer Stufe eine "Restzeit" verbleiben. Ein tariflicher
Anspruch auf Berücksichtigung dieser Restzeit beim weiteren Stufenaufstieg besteht nicht.
Das Staatsministerium der Finanzen erhebt jedoch keine Bedenken, wenn in allgemeiner
Konsequenz des Urteils des BAG vom 21. Februar 2013 – 6 AZR 524/11 - Rn. 18 Restzeiten
unter bestimmten Maßgaben auf die Stufenlaufzeit nach § 16 Abs. 3 angerechnet werden.
Mit diesem Urteil stellte das BAG im Hinblick auf das Diskriminierungsverbot nach § 4 Abs. 2
Satz 3 TzBfG und die entsprechende EuGH-Rechtsprechung bei der Berücksichtigung von
Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen zum selben Arbeitgeber
erstmals auf eine gebotene Gleichbehandlung befristet Beschäftigter mit Dauerbeschäftigten
anstatt mit Neueingestellten ab. Das Urteil betrifft konkret nur die Fallgestaltung der
Wiedereinstellung, in der Berufserfahrung nur beim selben Arbeitgeber erworben wurde und
die Berufserfahrung weniger als ein Jahr betrug, so dass es sich (allenfalls) um eine „Restzeit“
handeln konnte.

Nach Auffassung des Staatsministeriums der Finanzen ist das BAG jedoch so zu verstehen,
dass bei aufeinanderfolgenden Fristverträgen bei der Wiedereinstellung – um § 4 Abs. 2 Satz 3
TzBfG zu genügen – gefragt werden muss, wie die Stufenzuordnung aktuell wäre, wenn der
erste anrechenbare Vertrag nicht befristet, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis
geschlossen worden wäre. Hiernach ist bei erneuter Einstellung von Beschäftigten im
Anschluss an ein befristetes Arbeitsverhältnis die Prüfung
vorzunehmen, ob eine Restzeitanrechnung möglich ist.

(...)

Voraussetzungen: (...)

b) Die Restzeiten einschlägiger Berufserfahrung resultieren aus einem oder mehreren
unmittelbar vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnissen zum gleichen Arbeitgeber
(oder in den Fällen des § 16 Abs. 2 Satz 4 und 5 i. d. F. des § 40 Nr. 5 Ziff. 1 TV-L zu
einem anderen Arbeitgeber). Auch Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus einem
unmittelbar vorangegangenen befristeten Arbeitsverhältnis, das
weniger als ein Jahr andauerte, können als „Restzeiten“ auf den erneuten Stufenlauf von
Stufe 1 nach Stufe 2 angerechnet werden.

c) Da eine „Restzeitanrechnung“ nur bei vorangegangenem befristeten Arbeitsverhältnis
vorgenommen werden kann und insoweit § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG Rechnung getragen
wird, ist eine Anrechnung von „Restzeiten“ in den Fällen ausgeschlossen, in denen u. U.
Beschäftigte aus einem unbefristetem Arbeitsverhältnis (z. B.
durch Aufhebungsvertrag) ausscheiden und innerhalb der Unschädlichkeitsfrist (6 bzw.
12 Monate) wieder eingestellt werden.

troubleshooting

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Also, wenn das Bundesland als AG bleibt und die EG bei Stellenwechsel bleibt, ist es hier durchaus möglich, dass die Stufe bei Wechsel unbefristet-unbefristet einfach weiter läuft. Wie genau das, trotz recht unterschiedlicher "Jobbezeichnungen" lief, kann ich nicht sagen. Aber, soviel zumindest, es ist stark abhängig vom Engagement der Personen in der Pers. Grundsätzlich waren die, für die Jobs benötigten Vorkenntnisse durchaus vergleichbar - evtl. war das die Begründung. Nur, ein allgemeines Vorgehen lässt sich daraus sicher nicht ableiten.

Damit lässt sich dann erst recht nicht ablesen, wie das im Freistaat gehandhabt wird.