Ich gehe davon aus, dass der TE tatsächlich meinte, dass ein Aufhebungs- bzw. Auflösungsvertrag mit Datum 01.12.2024 geschlossen wird: Das Arbeitsverhältnis besteht ja am 01.12. (bis 24.00 Uhr) noch, daher bleibt der Anspruch auf JSZ nach § 24 Abs. 1 bestehen, diese wird auch nicht um 1/12 für Dezember gekürzt, da die Kürzung nur für volle Monate ohne Entgelt erfolgt (und bei einem solchen Auflösungsvertrag zum 1.12. würde ja noch Anspruch im Dezember für den Tabellenlohnanteil des 01.12. bestehen (§ 24 Abs. 3 Satz 1 TVöD: "Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.").
Eine ordentliche Kündigung zum 01.12. ist nach den Kündigungsfristen gar nicht möglich, da diese nach TVöD entweder nur zum Quartals- oder Monatsende ausgesprochen werden kann, das AV also dann ggfls. zum 30.11. enden würde und somit am 01.12. nicht mehr bestehen würde. Bei einer Fristlosen Kündigung mit Zugang am 01.12. (ab 0.00 Uhr) würde das AV auch am 01.12. noch bestehen, also der Anspruch auf JSZ würde auch weiter bestehen...