Zum 1. September 2009 wurde das gesamte Versorgungsausgleichsrecht reformiert. Seitdem findet eine Saldierung der ehezeitlich erworbenen Anwartschaften nicht mehr statt. Stattdessen wird jedes in der Ehe erworbene Versorgungsanrecht durch so genannte externe oder interne Teilung geteilt. Dem Grundsatz des reformierten Versorgungsausgleichs folgend sind Versorgungsanrechte von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten grundsätzlich intern, d.h. beim jeweiligen Versorgungsträger, zu teilen. Dies bedeutet, dass das Ruhegehalt der ausgleichspflichtigen Person (Bundesbeamtin/Bundesbeamter) um den Versorgungsausgleichsbetrag gekürzt wird, während die ausgleichsberechtigte Person gegenüber dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person einen eigenen Anspruch in Höhe des Kürzungsbetrages erwirbt.
Da nach den Vorschriften des SGB VI Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung ebenso intern geteilt werden, erwirbt die ausgleichspflichtige Person (Bundesbeamtin/Bundesbeamter) umgekehrt gegebenenfalls aber auch einen eigenen Anspruch auf eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung sowie aus der VBL. In diesen Fällen wird dann die Rente des geschiedenen Ehegatten gemindert.
Der Vergleich ist daher recht schwierig. Bei zwei Menschen mit ähnlichen Versorgungssystemen werden die Anprüche gegeneinander saldiert, so dass nur die Differenz sichtbar wird.
Bei Menschen mit unterschiedlichen Systemen wird dagegen intern ausgeglichen.
Generell ist es natürlich so, dass bei höheren Ansprüchen auch die Hälfte, die abzugeben ist, höher ist. Allerdings bleibt auch von der eigenen Hälfte mehr über.
Ich versuche es mal anhand von einem Beispiel:
Ehemann Beamter, Ehefrau Angestellte ÖD
Ehemann Ehefrau
Pension: 1600 EUR 500 EUR GRV, 100 EUR VBL
Ergebnis: nach Scheidung (für die Ehezeit, die Zeiten davor und danach kommen dazu)
800 EUR Pension 800 EUR Pension
250 EUR GRV 250 EUR GRV
50 EUR VBL 50 EUR VBL
Gesamteinkommen: 1100 EUR 1100 EUR
Beispiel 2:
Ehemann Ehefrau
1200 EUR Rente 500 EUR Rente
200 EUR VBL 100 EUR VBL
Ergebnis nach Scheidung:
850 EUR Rente 850 EUR Rente
150 EUR VBL 150 EUR VBL
Gesamteinkommen: 1000 EUR 1000 EUR
An diesem Beispiel kann man erkennen, dass der Beamte zwar mehr Pension abgibt, allerdings trotzdem beide Eheleute nach der Scheidung insgesamt mehr Einkommen haben. Insofern trifft den Angestellten die Scheidung härter, weil ihm ja am Ende weniger verbleibt.
Problematisch ist jedoch oft, dass der Auszahlungszeitpunkt der Versorgungsansprüche voneinander abweicht und ein Ausgleich nur solange statthaft ist, wie der jeweils andere Ehegatte aus dem Versorgungsausgleich noch keine Ansprüche geltend gemacht hat. Das ist oft das eigentliche Problem.
Es ist also denkbar, dass der Beamte ab 63 Jahre die 800 EUR Pension abgeben muss, obwohl er erst mit 67 Jahren die gesetzliche Rente erhält. Diese Durststrecke gilt es dann zu überbrücken. Das weiß man oft aber erst dann, wenn es soweit ist

Mit der Rente wird übrigens ein Zuschuss von etwa 8 % zur pKV ausgekehrt, so dass bezogen auf das obige Beispiel weitere 20 EUR dazukommen würden. Bei der Ehefrau müsste man dann aber die Beiträge zur gKV auch von der Pension abziehen, so dass sich ihr Einkommen entsprechend verringert.
Alles in allem muss man daher am Ende die gesamte Versorgungssituation im Alter sehen, und nicht nur die Höhe der späteren Pension alleine, um die Frage zu beantworten, ob der Lebensstandard und die private KV noch leistbar sind. Ansonsten steht es dem Beamten ja auch frei, bis dahin etwas stärker privat vorzusorgen oder so lange im Dienst zu bleiben, bis auch die gesetzliche Rente aus dem Versorgungsausgleich greift.
Möglicherweise gibt es bei einer langen Ehezeit auch die Möglichkeit, noch Beiträge in die gRV einzuzahlen, um zum Beispiel die 35 Jahre voll zu machen und so einen früheren Renteneintritt dort zu ermöglichen. Das wäre dann aber ein anderes Thema und bedürfte einer individuellen Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung.