- Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber in Bezug auf Versetzungen der betroffenen Mitarbeitenden?
Wenn kein konkreter Arbeitsort vertraglich fixiert ist, dann kann der AG den Mitarbeiter dahin versetzen, wo er Arbeit hat.
Und grundsätzlich ist es dann egal, ob er 5km oder 100km mehr Arbeitsweg hat.
Oder hat man da irgendwelche Rechte wohnortsnah eingesetzt zu werden?
Kann eine Versetzung dazu führen, dass der Mitarbeiter auf eine Tätigkeit mit niedrigerer Wertigkeit eingesetzt wird?
Nur einvernehmlich oder durch Änderungskündigung.
In so einem Fall z.B.
Angebot einer EG gleiche Stelle 100km entfernt und als alternative eine Stelle ortsnah aber niedriger.
- Bleibt in solchen Fällen die aktuelle Entgeltgruppe (hier E9a) erhalten, auch wenn die neue Tätigkeit diese nicht rechtfertigt? Z.b wieder zurück gezwungen zu den Hausmeistern (E5)?
Nein, es greift die Tarifautomatik, wenn man sich auf niedrigere Arbeit einigt, dann gibt es auch weniger Geld.
Und eine solchen AV Änderung geht nur einvernehmlich.
- Welche rechtlichen oder tariflichen Regelungen gibt es im TV-L, die in so einer Situation greifen?
Die Tarifautomatik.
Natürlich muss beim Wegfall des Arbeitsplatzes mit 9a Tätigkeiten dem AN irgendwo im Lande (also beim AG) eine passender Job gesucht werden, der 9a entspricht. Und erst wenn man so etwas nachweislich nicht hat kann man und muss nach alternativen suchen, ob man höher oder niedrigwertige Tätigkeiten findet (und sei es durch betriebsbedingte Kündigung anderer).
Eine betriebsbedingte Kündigung der Person geht da eher nicht, da man vorher einen der "jüngeren" Kollegen "nicht unkündbaren" mit einer 9a Stelle kündigen müsste und den freien Posten dann entsprechend vergibt.