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"Rentennah - rentenfern" Wie ist das eigentlich definiert?
Rentenonkel:
--- Zitat von: BAT am 27.11.2024 11:05 ---Du scheinst Insider-Infos zu haben.
Ich gehe davon aus, dass der Vertrauensschutz nicht gilt, für Personen, die ihre Lebensversicherung zum 65. Geburtstag auszahlen lassen, wie es sehr oft der Fall ist?
Und eine Diskussion zur Raufsetzung des Einstiegsalters für die Abschlagsrente, z. B. auf 64, existiert nicht?
Davon ab, wäre interessant, ob die Umsetzung der nachgelagerten Besteuerung gerichtsfest ist. Die Auswirkungen könnten weit höher sein als ein oder zwei Jahre Rentenalter rauf oder runter.
--- End quote ---
Zur Lebensversicherung: Nein
Zur Raufsetzung des Einstiegsalters 63 mit Abschlägen: Dazu ist mir derzeit nichts bekannt
Die Rechtsprechung zur nachgelagerten Besteuerung ist durch. Der Gesetzgeber hat aufgrund der Rechtsprechung die zukünftige Kohorte daraufhin abgeschwächt. Rückwirkend ab dem Jahre 2023 wird die Besteuerung bis 2058 um nur noch 0,5 % pro Jahr angehoben.
Renteneintritt 2023: 83,5 %
Renteneintritt 2024: 84,0 %
Renteneintritt 2025: 84,5 %
usw.
Renteneintritt 2057: 99,5 %
Renteneintritt 2058 und später: 100 %
BAT:
Okay, danke für die Info.
Wobei ja einige Ihre Rentenhöhe auch aufgrund der bisherigen Besteuerungsregelungen geplant haben, das dürfte dann aber wohl nicht unter den Vertrauensschutz fallen...
Es bleibt schwierig.
Faunus:
--- Zitat von: Rentenonkel am 27.11.2024 09:15 ---
So gibt es Überlegungen, das Renteneintrittsalter ab Jahrgang 65 stufenweise von 67 auf 68 Jahre weiter anzuheben. (Jahrgang 65: 67 Jahre und 1 Monat, Jahrgang 66: 67 Jahre und 2 Monate usw) Dabei müssten dann allerdings Vertrauensschutzregelungen für diejenigen eingeführt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits 55 Jahre alt sind und verbindlich disponiert haben, bspw durch die Unterschrift unter einen ATZ Vertrag oder durch die Unterschrift unter einen Sozialplan. Auch gibt es Überlegungen, dass für bestimmte Berufsgruppen andere Altersgrenzen eingeführt werden sollen.
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Was ich bei den Überlegungen vermisse ist "abschlagsfrei" in Zusammenhang mit besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren mit 65 statt mit 67.
Eine Eröhung des Renteneintrittsalters von 67 auf 68 lässt sich ja noch nachvollziehen und eine entsprechende Anpassung auf 45,5 Jahre z.B.
Aber mein Verdacht ist, das "abschlagsfrei" gibt es dann auschschließlich noch ab 68, der Rest muss grundsätzlich und mit höheren Abschlägen als heute rechnen.
--- Zitat von: Rentenonkel am 27.11.2024 09:15 ---Auch gibt es Überlegungen, die bisherige Garantie des Rentenniveaus wieder abzuschaffen und so dass Rentenniveau durch zukünftig geringere Rentenanpassungen dämpfen zu können und den Beitragssatz in der RV anheben zu können, damit der Bundeszuschuss nicht weiter steigen muss (Stichwort: Schuldenbremse).
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Bei der Überlegung kann man bei "ausreichender Dämpfung" davon ausgehen, dass Rentner klagen werden, wenn es so kommt. Die Riesterrente hat ja nun wirklich nicht dazu beigetragen, dass Menschen mit geringerem Einkommen eine Dämpfung packen würden.
Werden Pensionen auch "gedämpft" oder haben der Bund/die Länder keine Probs da mit ihrem Haushalt?
Sind z.B. Selbständigen mit Beitragszahlungen im Gespräch? Könnte man zumindest dafür Sorge tragen, dass diese zumindest zu ihrer eigenen möglicherweise anfallenden Grundsicherung im Alter beitragen?
Faunus:
Mit der nachgelagteren Besteuerung... alle Nase ändert sich etwas am Steuerrecht.
Wie alte Menschen noch eine Einkommensteuererklärung ausfüllen sollen...auch Steuerberater werden weniger ausgebildet (Stichwort: Geburtenschwache Jahrgänge)
Rentenonkel:
--- Zitat von: BAT am 27.11.2024 15:10 ---Okay, danke für die Info.
Wobei ja einige Ihre Rentenhöhe auch aufgrund der bisherigen Besteuerungsregelungen geplant haben, das dürfte dann aber wohl nicht unter den Vertrauensschutz fallen...
Es bleibt schwierig.
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Wenn der zu versteuernde Anteil der Rente um 0,5 % steigt, dann ist das ja nur der Teil, der als höheres zu versteuerndes Einkommen gilt.
Wenn jemand also bspw. 2.000 EUR Rente erhalten würde, würde sein jährlich zu versteuerndes Einkommen um 120 EUR steigen. Ausgehend von einem Steuersatz von 10 % bedeutet das eine steuerliche Mehrbelastung von etwa 12 EUR pro Jahr.
Demgegenüber steht bei einem Durchschnittsverdiener eine Rentensteigerung von etwa 3 EUR pro Monat, den man länger arbeitet.
Daher ist man rein finanziell betrachtet durch die Verlängerung der Regelaltersgrenze trotz minimaler steuerlicher Mehrbelastung in der Regel trotzdem besser gestellt.
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