Autor Thema: "Rentennah - rentenfern" Wie ist das eigentlich definiert?  (Read 3645 times)

BAT

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Das gilt natürlich nur für die aktuellen Steuersätze. Zudem ist das Ergebnis, die Berechnung nicht interessant. Die Planbarkeit, der Vertrauensschutz ist es. Und da habe ich schon eher auf möglichst geringe Rente gesetzt, wegen der ausstehenden 100 %, die jetzt aber doch - keine Ahnung - unter 90 % sind.



BAT

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Mit der nachgelagteren Besteuerung... alle Nase ändert sich etwas am Steuerrecht.
Wie alte Menschen noch eine Einkommensteuererklärung ausfüllen sollen...auch Steuerberater werden weniger ausgebildet (Stichwort: Geburtenschwache Jahrgänge)

Aufgrund des längeren Bezugs einer voll zu versteuernden Rente im Vergleich zu eines voll zu versteuernden Beitrages dürfte die Neuregelung eher Frauen belasten.  ;)

Rentenonkel

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Mit der nachgelagteren Besteuerung... alle Nase ändert sich etwas am Steuerrecht.
Wie alte Menschen noch eine Einkommensteuererklärung ausfüllen sollen...auch Steuerberater werden weniger ausgebildet (Stichwort: Geburtenschwache Jahrgänge)

Deswegen soll zukünftig die Rentenversicherung die steuerliche Belastung ähnlich wie ein Arbeitgeber direkt abführen. Dazu müssen aber auch Besonderheiten wie Pflegestufe oder Behinderung elektronisch berücksichtigt werden.

Mal schauen, wann die Technik dazu steht.

BAT

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Und auch verschiedene Rentenversicherungsträger miteinander kommunizieren.

MoinMoin

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Mit der nachgelagteren Besteuerung... alle Nase ändert sich etwas am Steuerrecht.
Wie alte Menschen noch eine Einkommensteuererklärung ausfüllen sollen...auch Steuerberater werden weniger ausgebildet (Stichwort: Geburtenschwache Jahrgänge)

Deswegen soll zukünftig die Rentenversicherung die steuerliche Belastung ähnlich wie ein Arbeitgeber direkt abführen. Dazu müssen aber auch Besonderheiten wie Pflegestufe oder Behinderung elektronisch berücksichtigt werden.
Lustig, wäre ja zu einfach, diese Daten einfach der Finanzverwaltung zu schicken, damit die eine vorgefertigte Steuererklärung machen, in der man dann die Besonderheiten nach Wunsch eintragen kann.

Zitat
Mal schauen, wann die Technik dazu steht.
Eigentlich schon gestern, es müssen nur die Gesetze angepasst werden.

Rentenonkel

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So gibt es Überlegungen, das Renteneintrittsalter ab Jahrgang 65 stufenweise von 67 auf 68 Jahre weiter anzuheben. (Jahrgang 65: 67 Jahre und 1 Monat, Jahrgang 66: 67 Jahre und 2 Monate usw) Dabei müssten dann allerdings Vertrauensschutzregelungen für diejenigen eingeführt werden, die zum Zeitpunkt der Entscheidung bereits 55 Jahre alt sind und verbindlich disponiert haben, bspw durch die Unterschrift unter einen ATZ Vertrag oder durch die Unterschrift unter einen Sozialplan. Auch gibt es Überlegungen, dass für bestimmte Berufsgruppen andere Altersgrenzen eingeführt werden sollen.


Was ich bei den Überlegungen vermisse ist "abschlagsfrei" in Zusammenhang mit besonders langjährig Versicherte nach 45 Jahren mit 65 statt mit 67.
Eine Eröhung des Renteneintrittsalters von 67 auf 68  lässt sich ja noch nachvollziehen und eine entsprechende Anpassung auf 45,5 Jahre z.B.
Aber mein Verdacht ist, das "abschlagsfrei" gibt es dann auschschließlich noch ab 68, der Rest muss grundsätzlich und mit höheren Abschlägen als heute rechnen.


Auch gibt es Überlegungen, die bisherige Garantie des Rentenniveaus wieder abzuschaffen und so dass Rentenniveau durch zukünftig geringere Rentenanpassungen dämpfen zu können und den Beitragssatz in der RV anheben zu können, damit der Bundeszuschuss nicht weiter steigen muss (Stichwort: Schuldenbremse).

Bei der Überlegung kann man bei "ausreichender Dämpfung" davon ausgehen, dass Rentner klagen werden, wenn es so kommt. Die Riesterrente hat ja nun wirklich nicht dazu beigetragen, dass Menschen mit geringerem Einkommen eine Dämpfung packen würden.
Werden Pensionen auch "gedämpft" oder haben der Bund/die Länder keine Probs da mit ihrem Haushalt?
Sind z.B. Selbständigen mit Beitragszahlungen im Gespräch? Könnte man zumindest dafür Sorge tragen, dass diese zumindest zu ihrer eigenen möglicherweise anfallenden Grundsicherung im Alter beitragen?

So viele Fragen auf einmal.

Zunächst ist bei einer weiteren Anhebung der Altersgrenze von 67 auf 68 auch eine Erhöhung der Altersgrenze für Schwerbehinderte und besonders langjährig Versicherte von 65 auf 66 erwartbar.

Bei der Frage der vorzeitigen Inanspruchnahme ohne Abschläge wird auch diskutiert, ob diese Möglichkeit nur noch auf diejenigen eingeschränkt werden kann, die in besonders belasteten Berufen arbeiten...was immer das im Detail heißen mag.

Die Dämpfung der Rentenanpassungen geht einher mit einer Pflicht zum Aufbau einer kapitalgedeckten Betriebsrente. Ähnlich wie bei Riester dürfte daher eine Klage wenig Aussicht auf Erfolg bieten.

Die Riesterrente soll übrigens auch nur die um 4 % geringeren Rentenerhöhungen abfedern. Da das bei 1500 nur 60 Euro sind, ist die Riesterrente nach 20 Jahren Einzahlung auch nur in etwa in dieser Größenordnung.

Die Dynamisierung der Pensionen orientiert sich an anderen Kriterien und dürfte das BVERFG zukünftig noch beschäftigen. Ob Dämpfungen daher möglich sind, orientiert sich an verfassungsrechtlichen Grundsätzen, die auszudiskutieren vermutlich weitere 1000 Seiten füllen könnte. Die Anhebung der Altersgrenzen dürfte aber systemgerecht übertragen werden können, zumindest wurde es beim letzten Mal verfassungsrechtlich nicht beanstandet.

Die Beitragszahlung der Selbständigen ist seit Jahren eine Forderung von rot / grün. Sie konnten sich jedoch in einer Koalition mit schwarz oder gelb nie durchsetzen. Ob die Pflicht daher im Rahmen von Koalitionsverhandlungen durchgesetzt werden können, bleibt daher abzuwarten.

Da Selbständige allerdings sieben mal öfter von Altersarmut betroffen sind, wäre eine obligatorische Altersvorsorgepflicht für Selbständige aus meiner persönlichen Sicht dringend notwendig.

Alles in allem sind das allerdings erstmal Pläne, mit denen sich die Parteien zu nächsten Wahl stellen wollen. Ob und in welchem Umfang diese Pläne dann in das jeweilige Programm übernommen werden, steht noch nicht abschließend fest.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt das Fell des Bären zu teilen, bevor er erlegt ist, wäre jedoch verfrüht.

Eleon

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Das hat mich bisher auch davon abgehalten, einen langfristigen Vertrag mit meinem Arbeitgeber abzuschließen. Bei evtl. gesetzlichen Änderungen gehe ich dann u. U. mit Abschlägen in meine Rente.

Faunus

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Vielen Dank für den Einblick in mögliche Entwicklungen und Deine persönliche Ansicht zu der Rente für Sebständige.

Den Renteneintritt bei den Schwerbehinderten raufzusetzten, finde ich falsch. Ein Schwerbehinderter sollte mit 63 und nach 45 Jahren Rentenanwartschaft die Möglichkeit haben, diese zumindest abschlagsfrei beziehen zu können.


Faunus

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Das hat mich bisher auch davon abgehalten, einen langfristigen Vertrag mit meinem Arbeitgeber abzuschließen. Bei evtl. gesetzlichen Änderungen gehe ich dann u. U. mit Abschlägen in meine Rente.

Was ist bei Dir langfristig?

Eleon

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Länger als eine Legislaturperiode. Allerdings können einem vorgezogene Wahlen auch einen Strich durch die eigene Rechnung machen.

Faunus

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Ne, so einfach ist es für die Politiker nicht. Ich denke die Antwort #8 von @Rentenonkel  zeigt eine mögliche Lösung des "Problems". Es gibt sicherlich auch andere, aber keine die "im guten Glauben für die nahe Zukunft unter den zu der Zeit herrschenden gesetzlichen Vorgaben abgeschlossenen Vertrag" zu nicht machen.

Und ich wollte einfach nur wissen was "nahe Zukunft = rentennah" bedeutet.

Rentenonkel

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Vielen Dank für den Einblick in mögliche Entwicklungen und Deine persönliche Ansicht zu der Rente für Sebständige.

Den Renteneintritt bei den Schwerbehinderten raufzusetzten, finde ich falsch. Ein Schwerbehinderter sollte mit 63 und nach 45 Jahren Rentenanwartschaft die Möglichkeit haben, diese zumindest abschlagsfrei beziehen zu können.

Kurzer Hinweis am Rande: Sowohl die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (45 Jahre) als auch die Altersrente für Schwerbehinderte Menschen wurde schon jetzt parallel zur Regelaltersrente von 63 Jahre auf 65 Jahre angehoben.

Vereinfacht ausgedrückt bedeutet das, dass Menschen mit 35 Jahren und einem GdB von mindestens 50 oder Menschen mit 45 Jahren genau 2 Jahre vor der Regelaltersgrenze einen Anspruch auf eine ungeminderte Altersrente haben.

Eine Addition (2 Jahre für 45 Jahre und weitere 2 Jahre für Schwerbehinderung) kennt das Gesetz nicht.


Faunus

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Es wird immer wieder heute noch behauptet, dass die Rente mit 63 abgeschafft gehört/eine Belastung der Rentenkasse darstellt/blablabla...

Daher auch meine Antwort #5 auf #3.
Das ist "Quatsch".

Ich weiß, dass mein Jahrgang mindestens 45 Jahre gearbeitet haben muss, um mit 65 abschlagsfrei in Rente gehen zu können. Ob ich die 45 Jahre schon mit 64 Jahren und 6 Monaten erreicht hab , spielt dabei keine Rolle!
Ob Addition oder nicht war ich mir auch nicht wirklich sicher, aber hätte dieser eher vermneint. Liegt daran, dass ich kerngesund bin und mich damit nur am Rande auseinandergesetzt habe.


Persönlich bin ich der Meinung, dass man bei Schwerbehinderten das bei 63 belassen sollte und die Erwerbsminderungsrente dann nahltlos ebenfalls in die 63 abschlagsfrei gehen kann. Da verliert man doch sowieso schon die restlichen Einzahlungsjahre bis 67 oder dann von mir aus 68.

Warum aber jemand bei voller Erwerbsminderungsrente besser gestellt sein soll als ein Schwerbehinderter, der "normal" in Rente geht, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich war immer der Meinung das Kranken- und Pflegekasse den Ausgleich mit Medoikamenten, Hilfeleitungen, etc. zu Gesunden schaffen sollten und nicht die Rente.

Warum jemand mit voller Erwerbsminderungsrente dann noch hinzuverdienen darf....kann ich nicht wirklich nachvollziehen.  Bei voller EMR kann man nicht mehr arbeiten oder anders - ein bischen schwanger gibt es nicht!

 

Rentenonkel

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Warum aber jemand bei voller Erwerbsminderungsrente besser gestellt sein soll als ein Schwerbehinderter, der "normal" in Rente geht, entzieht sich meiner Kenntnis. Ich war immer der Meinung das Kranken- und Pflegekasse den Ausgleich mit Medoikamenten, Hilfeleitungen, etc. zu Gesunden schaffen sollten und nicht die Rente.

Warum jemand mit voller Erwerbsminderungsrente dann noch hinzuverdienen darf....kann ich nicht wirklich nachvollziehen.  Bei voller EMR kann man nicht mehr arbeiten oder anders - ein bischen schwanger gibt es nicht!

Die Rente wegen voller Erwerbsminderung wird zwar auf das 65. Lebensjahr hochgerechnet, allerdings wird vom Gesamtergebnis dann 10,8 % abgezogen. Der schwerbehinderte Mensch, der zum normalen Renteneintritt ohne Abschläge die Rente in Anspruch nimmt, hat demnach etwa 10,8 % mehr als der Erwerbsgeminderte.

Anders sieht es nur aus, wenn der schwerbehinderte Mensch vorzeitig (also mit 62 Jahren) mit Abschlägen in Rente geht. Dann kann es sein, dass die Altersrente etwas weniger ist als die Rente wegen Erwerbsminderung.

Voll erwerbsgemindert ist derjenige, der unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht mehr in der Lage ist, drei und mehr Stunden pro Tag zu arbeiten. Soweit es der Gesundheitszustand erlaubt, darf man jedoch bis zu drei Stunden pro Tag arbeiten, was regelmäßig unter dem Begriff "Minijob" zu finden ist. Jeder soll und darf im Rahmen seiner Möglichkeiten für seinen Lebensunterhalt selbst Sorge tragen.

Um daher ein ähnliches Einkommen wie vor der Erkrankung zu erzielen, wird seitens des Gesetzgebers auch die Ausübung eines Minijobs neben der Rente wegen Erwerbsminderung erwartet und ist somit auch politisch gewollt. 

Oft hilft ein solcher Minijob auch, Vereinsamung und psychischen Erkrankungen etwas entgegen zu wirken.

Rentenonkel

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Es wird immer wieder heute noch behauptet, dass die Rente mit 63 abgeschafft gehört/eine Belastung der Rentenkasse darstellt/blablabla...

Daher auch meine Antwort #5 auf #3.
Das ist "Quatsch".


Die Kritik zu einer ungeminderten Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze basiert auf folgenden Argumenten:

Grundsätzlich orientieren sich die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung am sog. Äquivalenzprinzip. Das bedeutet, dass im Grundsatz die Rentenhöhe von der Höhe der früheren Entgelte abhängt, soweit für diese Beiträge entrichtet wurden: Wer in einem Jahr höhere Beiträge zahlt, erwirbt dafür einen höheren Rentenanspruch; für gleiche Beitragsleistung gibt es auch die gleiche Rente. Durch die Sonderregelung erhalten besonders langjährig Versicherte, die abschlagsfrei bereits mit 65 Jahren in Rente gehen, im Durchschnitt jedoch für die gleiche Beitragszahlung eine höhere Gegenleistung als alle übrigen Versicherten. Das ist letztlich darauf zurückzuführen, dass die Rentenabschläge - anders als manchmal unterstellt - keine „Bestrafung” für einen vorgezogenen Rentenzugang darstellen, sondern nur die vorzeitige Auszahlung der monatlichen Rente ausgleichen. Versicherungsmathematisch erhält jemand, der vorzeitig mit Abschlägen in Rente geht, bezogen auf eine durchschnittlich lange Bezugsdauer in etwa das gleiche Geld, wie jemand, der später ohne Abschläge die Rente in Anspruch nimmt.

Ein Beispiel soll das verdeutlichen: Versicherter Meier tritt nach Anschluss einer Fachschulausbildung mit 20 Jahren ins Erwerbsleben ein und ist durchgängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres hat er eine Rentenanwartschaft von 1000 Euro erworben. Sein Kollege, Herr Schulz, beginnt aufgrund unvorhergesehener „Warteschleifen” erst zwei Jahre später, mit 22 Jahren, seine Berufstätigkeit, ist dann aber ebenso wie Meier durchgängig sozialversicherungspflichtig beschäftigt und verdient auch genauso viel wie dieser. Dementsprechend hat Herr Schulz mit 67 Jahren ebenfalls eine Rentenanwartschaft von 1000 Euro erworben. Beide waren insgesamt 45 Jahre beschäftigt, haben dabei das Gleiche verdient, die gleichen Beiträge gezahlt und damit auch die gleiche Rentenanwartschaft erworben.

Geht Herr Meier mit 65 in Rente, Herr Schulz dagegen erst mit 67, dann bezieht Herr Meier – unterstellt man bei beiden Versicherten die gleiche Lebenserwartung – seine Rente zwei Jahre länger als Herr Schulz. Wenn der vorzeitige Rentenbeginn von Herrn Meier nicht mit Rentenabschlägen verbunden wäre, erhielte er also – nach den Zahlen unseres Beispiels – trotz exakt gleicher Beitragszahlung über die gesamte Rentenlaufzeit betrachtet 24 000 Euro mehr Rente als Herr Schulz. Wenn Herr Schulz auch mit 65 Jahren neben der Berufstätigkeit eine Rente mit 7,2 % Abschlag in Anspruch nehmen würde, würde er sein Leben lang monatlich 72 EUR (der Betrag steigt mit jeder Rentenanpassung) weniger Rente als Herr Meier erhalten, was bezogen auf eine durchschnittlich lange Rentenlaufzeit in etwa auch rund 24.000 EUR ausmachen würde.

Die Rentenabschläge stellen dagegen sicher, dass die im 66. und 67. Lebensjahr bereits ausgezahlten Renten im Verlauf der gesamten Rentenlaufzeit durch die Rentenminderungen gerade ausgeglichen werden. Erst die Rentenabschläge führen dazu, dass beide Kollegen bei der gleichen Beitragsleistung auch tatsächlich die gleiche Gegenleistung von der gesetzlichen Rentenversicherung erhalten.

Lässt man für bestimmte Personengruppen einen vorzeitigen Rentenbeginn ohne Rentenabschläge zu, ist damit stets eine Begünstigung dieser Gruppe verbunden. Die Betroffenen erhalten für jeden Beitragseuro eine höhere Rentenleistung als alle anderen Versicherten. Das ist natürlich auch der Bundesregierung bewusst. Aus der Begründung des damaligen Gesetzentwurfs wird deutlich, dass die Altersrente für besonders langjährig Versicherte als bewusste Vergünstigung für Personen mit einer besonders belastenden Erwerbstätigkeit gedacht ist. Allerdings stellt sich die Frage, ob das Kriterium der 45 Beitragsjahre ein geeigneter Maßstab dafür sein kann, ob eine Erwerbstätigkeit besonders belastend ist. So kann beispielsweise vermutet werden, dass viele Beschäftigte in besonders belastenden Tätigkeiten bereits vor Erreichen von 45 Beitragsjahren erwerbsgemindert werden oder schwerbehindert sind. Zudem ist davon auszugehen, dass gerade Arbeitnehmer in solchen Tätigkeiten, z. B. Beschäftigte in der Baubranche, auch vergleichsweise häufig von Zeiten einer Arbeitslosigkeit betroffen waren. Das dürfte das Erfüllen der vorgesehenen 45 Versicherungsjahre erheblich erschweren. Daher gibt es derzeit Überlegungen, das Kriterium der besonders belasteten Berufe neu zu definieren.

Dagegen haben vor allem Beschäftigte im öffentlichen Dienst aufgrund des hier gegebenen besonderen Kündigungsschutzes überdurchschnittliche Chancen, lange und kontinuierliche Erwerbsverläufe zu erreichen, und profitieren deshalb besonders von der Sonderregelung. Aber sind das wirklich die besonders belasteten Versicherten, die mit dieser Regelung begünstigt werden sollten?

Die Besserstellung von Versicherten mit 45 Beitragsjahren führte zu sozialpolitisch kaum wünschenswerten Umverteilungseffekten. Während Versicherte, deren Erwerbsverläufe zeitlebens nicht unterbrochen wurden, seitdem davon profitieren, werden Versicherte mit Lücken in den Erwerbsbiografien im Alter im Vergleich dazu schlechter gestellt. Das betrifft vor allem Versicherte, die zwischenzeitlich arbeitslos, aber auch solche, die zeitweise als nicht rentenversicherungspflichtige Selbstständige tätig waren, die studiert haben oder Mütter, die wegen der Betreuung von Kindern längere Zeit ausgesetzt haben. Keinen Nutzen aus der geplanten Regelung ziehen darüber hinaus Versicherte, die vorzeitig erwerbsgemindert geworden sind und deswegen keine 45 anrechenbare Jahre erreichen. Von der Besserstellung weitgehend ausgenommen sind vor allem auch Frauen. Sie erreichen die erforderlichen 45 Beitragsjahre weitaus seltener als Männer, selbst vor dem Hintergrund, dass Zeiten der Kindererziehung bei der Wartezeit von 45 Jahren einbezogen werden.

Zudem ist festzustellen, dass Versicherte mit 45 oder mehr Beitragsjahren im Durchschnitt ein höheres Jahresentgelt erzielten als Versicherte mit weniger Beitragsjahren. Daher weisen die Begünstigten der „45- Jahre-Regelung” vergleichsweise hohe Rentenanwartschaften auf.

Dass dieser Personenkreis deshalb eine überdurchschnittlich hohe Rente bezieht, ist wegen der zugrunde liegenden Beitragszahlungen auch gerechtfertigt. Ob es allerdings sinnvoll bzw. gerecht ist, gerade diese Versicherten auch noch dadurch besser zu stellen, dass man ihnen pro Beitragseuro eine höhere Gegenleistung zahlt als allen übrigen Versicherten, erscheint dagegen sozialpolitisch nur schwer nachvollziehbar.

Schließlich ist zu bedenken, dass bei einem Verzicht auf Rentenabschläge bei den Versicherten mit 45 und mehr Beitragsjahren die Besserstellung umso stärker ausfällt, je höher die jeweilige Rente ist. Kann ein Versicherter z. B. zwei Jahre vorzeitig abschlagsfrei in Rente gehen, erspart man ihm auf Kosten aller Beitragszahler den an sich fälligen Rentenabschlag von 7,2 Prozent. Für einen Versicherten mit einer Rente von 2000 Euro wären das 144 Euro im Monat, für einen Versicherten mit 2 500 Euro Rente schon 180 Euro monatlich.

Die Möglichkeit, die Rente nicht "nur" zwei Jahre vor dem eigentlichen Rentenbeginn ohne Abschläge in Anspruch nehmen zu können, sondern sobald die 45 Jahre erfüllt sind, würde diese oben beschriebene Unwucht weiter verschärfen.