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TV-L Tarifrunde 2023. 200€ erst am 20.11.2024 "beschlossen"?

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Prüller:
Hallo zusammen,
in meiner Abrechnung stellte ich fest das die 200€ Erhöhung zum 01.11.2024 im TV-L nicht enthalten ist. Bei einem Anruf in unserer Abrechnungsstelle wurde mir gesagt, dass der "Beschluss" für die Entgelterhöhung erst am 20.11.2024 kam, und somit noch nicht im System ist.
Was ist damit gemeint?
Im TV-L vom 09.12.2023 steht diese Erhöhung doch schon. Wurde darüber fast 1 Jahr nochmal beraten/diskutiert......?

Fäncy:
Also, das Gehalt wird am letzten (Werk-)Tag des laufenden Monats ausgezahlt, sprich am 30.11.2024.

Hast du die Abrechnung schon vorab bekommen? Die Entgelterhöhung um 200€ brutto steht eigentlich seit dem Abschluss der letzten Tarifverhandlungen fest. Die Systeme sind bei uns allerding auch manchmal "behäbig" - würde mich also nicht wundern, wenn die Landesoberkasse sich davon völlig überrascht zeigt.
Du wirst dann vermutlich demnächst noch eine korrigierte Abrechnung erhalten.

Thomas09:
Also in Bremen sind die 200 € in der Abrechnung enthalten

Cream1978:
Hier in NRW sind die 200 EUR auch drauf. Am Ende der Abrechnung steht aber:

"Die Anpassung der Bezüge gemäß Tarifeinigung vom 09.12.2023 ab 01.11.2024 erfolgt im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung."

Rowhin:

--- Zitat von: Cream1978 am 27.11.2024 07:06 ---Hier in NRW sind die 200 EUR auch drauf. Am Ende der Abrechnung steht aber:

"Die Anpassung der Bezüge gemäß Tarifeinigung vom 09.12.2023 ab 01.11.2024 erfolgt im Vorgriff auf die Änderungstarifverträge unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung."

--- End quote ---

Selbes Vorgehen hier in Bayern:

"Bei der Abrechnung Ihrer Bezüge wurde die Erhöhung der Entgelte ab 01.11.2024 auf Grund der Tarifeinigung vom 09.12.2023 berücksichtigt.
Die Zahlung der erhöhten Entgelte erfolgt im Vorgriff auf den Änderungstarifvertrag zum TV-L unter dem Vorbehalt der Rückforderung und unter Ausschluss der Berufung auf den Wegfall der Bereicherung."

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