Keine Ahnung, ob das hier schon Thema war, wenn ja, dann sorry!
Gerade stieß ich durch Zufall auf einen brandaktuellen Entwurf eines Artikelgesetzes, der – recht versteckt – eine äußerst interessante und ausnahmsweise mal richtig innovative Gesetzesänderung zum BBG und insbes. zur Beihilfe betrifft.
Der Weg zum „Versteck“ beginnt hier:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/OESII5/2sueg.htmlbzw. hier direkt zum Entwurf:
https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/Downloads/kabinettsfassung/OESII5/2SUEG-AEG/2GE-SUEG-AEndG.pdf?__blob=publicationFile&v=3Um Euch aber das Suchen/Finden des wirklich interessanten Themas zu erleichtern, sei auf S. 22 f. bzw. 55 f. der Anlage verwiesen.
Oder schon mal hier im „Klartext“ die entscheidende Passage der geplanten Neuregelung:
„§ 80a Bundesbeamtengesetz
Beihilferechtliche Verfahrenserleichterungen
(1)
Hat die für die Gewährung der Beihilfe zuständige Stelle nicht innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Beihilfeantrags über den Antrag entschieden, so gilt die beantragte Aufwendung mit Ablauf dieser Frist als erstattungsfähig. Die beantragte Aufwendung
gilt nicht als erstattungsfähig,
1. wenn grundsätzlich eine vorherige Anerkennung der Aufwendung erforderlich ist und
die Anerkennung zum Zeitpunkt des Eingangs des Beihilfeantrags nicht erfolgt ist, oder
2. wenn und soweit kein Anspruch auf Erstattung der beantragten Aufwendung bestanden
hätte
und die beihilfeberechtigte Person dies wusste oder infolge grober Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt nicht wusste.
Da ist es ja zukünftig dann fast schade, dass die Postbeamtenkasse, die seit einigen Monaten ganz hervorragend die Beihilfe im Geschäftsbereich des BMV bearbeitet, so verdammt schnell abrechnet (d. h. innerhalb einer Woche auf Basis einer sehr gut funktionierenden App mit der man die Belege in Windeseile übermitteln kann).