Autor Thema: A II abbrechen, was kommt auf mich zu?  (Read 2388 times)

Kokosnuss

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A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« am: 26.11.2024 12:53 »
Hallo,
was kommt auf mich zu, wenn ich den laufenden A2 abbreche?
Ich habe nichts unterschrieben.
Keine Rückzahlungsvereinbarung und keine Bleibeverpflichtung.
Abbruch wegen externen, in der freien Wirtschaft angebotenen Job.
Viele Grüße

FearOfTheDuck

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Antw:A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« Antwort #1 am: 26.11.2024 12:58 »
Bis auf einen angesäuerten Alt-AG fällt mir nichts ein. Und auch dann nur, wenn er dir gute Konditionen geboten hat.

OrganisationsGuy

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Antw:A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« Antwort #2 am: 26.11.2024 13:26 »
Welches Bundesland? In RLP gibt's einen Bezirkstarifvertrag der die Rückzahlung bereits regelt, da braucht es keine gesonderte Vereinbarung.

Beamter

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Antw:A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« Antwort #3 am: 26.11.2024 13:59 »
Welches Bundesland? In RLP gibt's einen Bezirkstarifvertrag der die Rückzahlung bereits regelt, da braucht es keine gesonderte Vereinbarung.


Das möchte ich sehen. Wenn tatsächlich nichts unterschrieben wurde, was ich ein bisschen bezweifle, können keine Ansprüche bestehen. Wie soll das privatrechtlich funktionieren?

OrganisationsGuy

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Antw:A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« Antwort #4 am: 26.11.2024 14:05 »
Ich hab auch nicht bei der letzten Tarifverhandlung unterschrieben das ich mit dem Kümmerbetrag einverstanden bin, krieg ich trotzdem.

http://www.ksi-mainz.de/fileadmin/pdf/Bezirkstarifvertrag_2017.pdf

Verdi hat den Vertrag mit den Arbeitgebern aufgesetzt, wird schon stimmen.

TVOEDAnwender

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Antw:A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« Antwort #5 am: 26.11.2024 16:05 »
Welches Bundesland? In RLP gibt's einen Bezirkstarifvertrag der die Rückzahlung bereits regelt, da braucht es keine gesonderte Vereinbarung.


Das möchte ich sehen. Wenn tatsächlich nichts unterschrieben wurde, was ich ein bisschen bezweifle, können keine Ansprüche bestehen. Wie soll das privatrechtlich funktionieren?

Durch die Tarifbindung aus dem Arbeitsvertrag. Ist in NRW auch im landesbezirklichen TVÖD-nrw genauso geregelt. Einer gesonderten Vereinbarung bedarf es nicht.

Kokosnuss

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Antw:A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« Antwort #6 am: 26.11.2024 20:20 »
Bundesland NRW

Es wurde von der Kommune bisher nichts vorgelegt bzgl Rückzahlungsvereinbarung oder/und Bleibeverpflichtung.
A2 läuft schon einige Monate.

Wo genau ist dazu was im TVöD zu finden?

TVOEDAnwender

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Antw:A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« Antwort #7 am: 26.11.2024 23:18 »
Im landesbezirklichen Tarifvertrag zum TVöD (TVöD NRW):
https://www.kav-nw.de/de/Downloads/Downloads/2023-TVoeD-NRW-idF-14-AeTV-vom-21-12-2023-KOMPLETT.pdf

Teil V, Verwaltung, Nr. 5 Zulassung/Durchführung Verwaltungslehrgang II

Eine Vereinbarung ist nicht notwendig, da die Rückzahlungsregelungen sich unmittelbar aus der tariflichen Regelung ergibt.

Zitat
§ 8 28 Durchführung des Verwaltungslehrgangs II (1)  (2) (3) (4) (5) (6) Der Verwaltungslehrgang II wird bei den Studieninstituten für kommunale Verwaltung durchgeführt. Der Verwaltungslehrgang II umfasst z.Zt. 1021 Stunden bzw. 920 Stunden bei Durchführung in modularer Form. Der Verwaltungslehrgang II kann nebendienstlich, in Blockform oder in Mischform durchgeführt werden. Der Verwaltungslehrgang II wird inhaltlich nach dem Lehr- und Stoffverteilungsplan der Studieninstitute für kommunale Verwaltung durchgeführt. Der/ die Arbeitgeber/in stellt die von ihm/ihr gemäß § 1 Abs. 1 angemeldeten Teilnehmer am Verwaltungslehrgang II unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile  für Fortbildung und Prüfung frei, wenn sie an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung fortgebildet werden.  1Der/die Arbeitgeber/in übernimmt für die von ihm/ihr angemeldeten Teilnehmer die Lehrgangskosten. 2Eine Übernahme der Fahrtkosten durch den/die Arbeitgeber/in findet nicht statt. (7)  1Der/die Beschäftigte ist dem/der Arbeitgeber/in zur Erstattung der Lehrgangkosten (Abs.6) sowie der Aufwendungen für die Fortzahlung des Entgelts nach Maßgabe des Absatz 5 verpflichtet, wenn der/die Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, etwa das Arbeitsverhältnis kündigt oder einen Auflösungsvertrag schließt und ein wichtiger Grund für die Beendigung nicht in der Sphäre des/der Arbeitgebers/in liegt.  2Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an dem Lehrgang ohne triftigen Grund auf eigenen Wunsch bzw. aus Gründen von dem/der Beschäftigten/Beschäftigten abgebrochen wird, die nicht in der Sphäre des/der Arbeitgebers/in liegen. 3Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigte  a) wegen Schwangerschaft oder 29 b) wegen Niederkunft in den letzten 3 Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. 4Die Rückzahlungsverpflichtung des/der Beschäftigten nach  Satz 1 vermindert sich um je 1/36 pro Monat, den das Beschäftigungs-verhältnis nach Beendigung des Verwaltungslehr-ganges II besteht. 5Zeiten einer unbezahlten Beurlaubung vermindern die Bindungsdauer nicht.  (8)  (1) (2) (3) Vor Anmeldung  von Beschäftigten zum Verwaltungslehrgang II ist der/die Arbeitgeber/in verpflichtet, die Beschäftigten über die Kosten und die Rückzahlungsverpflichtung zu informieren.

Hinweis zu Absatz 8: selbst wenn die Infomation über die Kosten durch den AG unterbleibt, gilt die Rückzahlungsverpflichtug trotzdem. Die Rechtsprechung hierzu suche ich dir morgen raus.

TVOEDAnwender

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Antw:A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« Antwort #8 am: 27.11.2024 12:18 »
Hier die Rechtsmeinung des KAV-NW zur Rückzahlungsverpflichtung aus dem TVöD-NRW:

Zitat
An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bei ausschließlich kollektivrechtlichen
Rückzahlungsklauseln bekanntlich keine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle stattfindet. Die Inhaltskontrolle
nach § 307 I BGB soll einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch
den Klauselverwender schaffen. Bei kollektivrechtlichen Regelungen hingegen haben die
Tarifvertragsparteien einen entsprechenden Ausgleich gefunden. Eine tarifliche Rückzahlungsklausel
unterliegt daher aufgrund der in § 310 IV 3 BGB angeordneten Gleichstellung von Tarifverträgen mit
Rechtsvorschriften i.S. von § 307 III BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB. Die Frage, ob und
in welchem Umfang diese Ausnahme von der AGB-Kontrolle auch dann gilt, wenn die tarifvertragliche
Regelung in einem Rückzahlungsvereinbarungsmuster durch weitere Klauseln ergänzt wird, ist bislang
allerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Vor dem Hintergrund, dass die Rückzahlungsmaßgaben beim VL II im Tarifvertrag ausführlich geregelt
sind (siehe vorstehende Ausführungen unter 5.2.2.2) wäre somit im Zusammenhang mit der
tarifrechtlichen Regelung zum VL II gegenüber dem Beschäftigten lediglich ein Hinweis auf die
konkreten Kosten und die Rückzahlungsverpflichtung nach TVöD-NRW zu geben und keine gesonderte
Qualifizierungsvereinbarung zu schließen.

Quelle: Schriftenreihe des KAV NW - Die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln (Stand: 02/2024) - nur im internen Bereich des KAV NW abrufbar.


FearOfTheDuck

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Antw:A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« Antwort #9 am: 27.11.2024 12:54 »
Sehr interessant, Danke!

Dann müsste der TE sein Bundesland nennen und ob es ggf. Hinweise in diese Richtung gegeben hat.

TVOEDAnwender

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Antw:A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« Antwort #10 am: 27.11.2024 13:50 »
Dann müsste der TE sein Bundesland nennen und ob es ggf. Hinweise in diese Richtung gegeben hat.

Hat er genannt:

Bundesland NRW
...

Daher gelten für ihn die genannten Ausführungen zum landesbezirklichen Tarifvertrag (TVöD-NRW).

TVOEDAnwender

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Antw:A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« Antwort #11 am: 27.11.2024 13:58 »

Dann müsste der TE sein Bundesland nennen und ob es ggf. Hinweise in diese Richtung gegeben hat.

Ich habe leider nicht mehr in meinen Unterlagen gefunden, es gab m.W. schonmal ein LAG Urteil hier in NRW, dass ein fehlender Hinweis nicht die Rückzahlungsverpflichtung verwirkt, da im Tarifvertrag (TVöD-NRW) hierzu keine entsprechende Konsequenz bei einem fehlenden Hinweis vereinbart wurde. Ich suche aber noch ;)

FearOfTheDuck

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Antw:A II abbrechen, was kommt auf mich zu?
« Antwort #12 am: 27.11.2024 13:59 »
Nochmals Danke!

Er hat das aber auch klein geschrieben.  :-X