Welches Bundesland? In RLP gibt's einen Bezirkstarifvertrag der die Rückzahlung bereits regelt, da braucht es keine gesonderte Vereinbarung.
Zitat von: OrganisationsGuy am 26.11.2024 13:26Welches Bundesland? In RLP gibt's einen Bezirkstarifvertrag der die Rückzahlung bereits regelt, da braucht es keine gesonderte Vereinbarung.Das möchte ich sehen. Wenn tatsächlich nichts unterschrieben wurde, was ich ein bisschen bezweifle, können keine Ansprüche bestehen. Wie soll das privatrechtlich funktionieren?
§ 8 28 Durchführung des Verwaltungslehrgangs II (1) (2) (3) (4) (5) (6) Der Verwaltungslehrgang II wird bei den Studieninstituten für kommunale Verwaltung durchgeführt. Der Verwaltungslehrgang II umfasst z.Zt. 1021 Stunden bzw. 920 Stunden bei Durchführung in modularer Form. Der Verwaltungslehrgang II kann nebendienstlich, in Blockform oder in Mischform durchgeführt werden. Der Verwaltungslehrgang II wird inhaltlich nach dem Lehr- und Stoffverteilungsplan der Studieninstitute für kommunale Verwaltung durchgeführt. Der/ die Arbeitgeber/in stellt die von ihm/ihr gemäß § 1 Abs. 1 angemeldeten Teilnehmer am Verwaltungslehrgang II unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile für Fortbildung und Prüfung frei, wenn sie an einem Studieninstitut für kommunale Verwaltung fortgebildet werden. 1Der/die Arbeitgeber/in übernimmt für die von ihm/ihr angemeldeten Teilnehmer die Lehrgangskosten. 2Eine Übernahme der Fahrtkosten durch den/die Arbeitgeber/in findet nicht statt. (7) 1Der/die Beschäftigte ist dem/der Arbeitgeber/in zur Erstattung der Lehrgangkosten (Abs.6) sowie der Aufwendungen für die Fortzahlung des Entgelts nach Maßgabe des Absatz 5 verpflichtet, wenn der/die Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus einem von ihm/ihr zu vertretenden Grund aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, etwa das Arbeitsverhältnis kündigt oder einen Auflösungsvertrag schließt und ein wichtiger Grund für die Beendigung nicht in der Sphäre des/der Arbeitgebers/in liegt. 2Gleiches gilt, wenn die Teilnahme an dem Lehrgang ohne triftigen Grund auf eigenen Wunsch bzw. aus Gründen von dem/der Beschäftigten/Beschäftigten abgebrochen wird, die nicht in der Sphäre des/der Arbeitgebers/in liegen. 3Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigte a) wegen Schwangerschaft oder 29 b) wegen Niederkunft in den letzten 3 Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag geschlossen hat. 4Die Rückzahlungsverpflichtung des/der Beschäftigten nach Satz 1 vermindert sich um je 1/36 pro Monat, den das Beschäftigungs-verhältnis nach Beendigung des Verwaltungslehr-ganges II besteht. 5Zeiten einer unbezahlten Beurlaubung vermindern die Bindungsdauer nicht. ( (1) (2) (3) Vor Anmeldung von Beschäftigten zum Verwaltungslehrgang II ist der/die Arbeitgeber/in verpflichtet, die Beschäftigten über die Kosten und die Rückzahlungsverpflichtung zu informieren.
An dieser Stelle ist nochmals darauf hinzuweisen, dass bei ausschließlich kollektivrechtlichenRückzahlungsklauseln bekanntlich keine AGB-rechtliche Inhaltskontrolle stattfindet. Die Inhaltskontrollenach § 307 I BGB soll einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durchden Klauselverwender schaffen. Bei kollektivrechtlichen Regelungen hingegen haben dieTarifvertragsparteien einen entsprechenden Ausgleich gefunden. Eine tarifliche Rückzahlungsklauselunterliegt daher aufgrund der in § 310 IV 3 BGB angeordneten Gleichstellung von Tarifverträgen mitRechtsvorschriften i.S. von § 307 III BGB keiner Inhaltskontrolle nach § 307 I BGB. Die Frage, ob undin welchem Umfang diese Ausnahme von der AGB-Kontrolle auch dann gilt, wenn die tarifvertraglicheRegelung in einem Rückzahlungsvereinbarungsmuster durch weitere Klauseln ergänzt wird, ist bislangallerdings noch nicht höchstrichterlich geklärt.Vor dem Hintergrund, dass die Rückzahlungsmaßgaben beim VL II im Tarifvertrag ausführlich geregeltsind (siehe vorstehende Ausführungen unter 5.2.2.2) wäre somit im Zusammenhang mit dertarifrechtlichen Regelung zum VL II gegenüber dem Beschäftigten lediglich ein Hinweis auf diekonkreten Kosten und die Rückzahlungsverpflichtung nach TVöD-NRW zu geben und keine gesonderteQualifizierungsvereinbarung zu schließen.
Dann müsste der TE sein Bundesland nennen und ob es ggf. Hinweise in diese Richtung gegeben hat.
Bundesland NRW...