Beamte und Soldaten > Beamte Nordrhein-Westfalen

Ruhegehalt: Anrechnung von Rentenzahlung durch das Versorgungswerk?

(1/1)

ti86:
Guten Abend,

nach rund 10-jähriger ärztlicher Tätigkeit im Angestelltenverhältnis (AÖR) und entsprechender Beitragszahlung an das Versorgungswerk erfolgt eine Verbeamtung.

Gerne würde ich erfahren, ob und (falls ja) in welchem Umfang der bestehende Rentenanspruch beim Versorgungswerk auf das Ruhegehalt abgerechnet wird. Oder wird die besagte Rente einfach zusätzlich gezahlt?

Welchen Einfluss spielt hierbei die Anrechnung der besagten Tätigkeit im öffentlichen Dienst als ruhegehaltfähige Dienstzeit?

Danke!

Johann:
Einfach gesagt dürfen deine gesamten Einkünfte aus Altersversorgung nicht die Höchstgrenze von idR 71,75% der höchsten Stufe deiner letzten ruhegehaltsfähigen Besoldungsgruppe übersteigen. Ansonsten wird alles, was darüber geht, von der Pension abgezogen. So oder so ähnlich steht das im LBeamtVG NRW in § 68. Da findet sich auch in Absatz 1 Unterpunkt 5, wo definiert wird, was u.a. als Rente gilt:

--- Zitat ---Leistungen aus einer berufsständischen Versorgungseinrichtung
--- End quote ---
Im Merkblatt* der Finanzverwaltung zu dem Thema wird dieser Punkt ergänzt durch "z.B. der Ärzteversorgung".
Insofern ist davon auszugehen, dass dein Rentenanspruch beim Versorgungswerk ebenfalls herangezogen wird, um mögliche Abzüge an der Pension zu prüfen.

Du bekommst immer erstmal deine im normalen Arbeitsverhältnis angesammelten Renten ausbezahlt und gekürzt wird dann nur an der Pension. Wenn das LBV also feststellt, dass du mit den gesammelten Rentenanwartschaften 500€ mehr bekommst, als du an Maximalpension haben könntest, reduziert man deine Pension um 500€, die Rente bekommst du aber voll ausgezahlt.

Es kann sehr gut sein, dass dir deine Zeiten als Arzt sowohl für die Berechnung der Stufe, als auch für die Höhe des Ruhegehaltes anerkannt werden. In vielen Bundesländern ist das der Fall, für NRW habe ich das explizit nicht geschaut. Bezüglich dessen, ob und wie viel der Zeit als Angestellter am Ende anerkannt wird, kann man (und auch das LBV) dir allerdings erst mit Eintritt in den Ruhestand sagen. Weil nur das zu dem Zeitpunkt gültige Gesetz entscheidet, ob die Zeiten als Angestellter als Ruhegehaltsfähig anerkannt werden. Da ist also immer eine gewisse Unsicherheit im Spiel.

*(Direkter PDF-Download) https://www.finanzverwaltung.nrw.de/sites/default/files/asset/document/mb_vers_regelungp55_0.pdf

Navigation

[0] Message Index

Go to full version