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Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
PManF:
Hallo zusammen,
Ich habe im Oktober für März 2025 16 Tage Urlaub beantragt und natürlich schon Flüge etc. gebucht. nun hat es sich ergeben, dass ich eine neue Stelle zum 1. April 2025 bei einem Arbeitgeber bei welchem der TV-L angewandt wird antreten möchte. Wenn ich nun mit bei meinem jetzigen Arbeitgeber TVÖD kündige, kann mein bereits genehmigter Urlaub noch vom Arbeitgeber gestrichen werden? Mir stehen ja tariflich bis Ende März 2025 nur 7,5 Tage Urlaub zu.
Vielen Dank für eure Hilfe
Casa:
Ausgangslage ist, dass wegen Erfüllen der Wartezeit voller Urlaubsanspruch gem. § 4 BUrlG besteht. Mit Zugang der Kündigung und dem Ergebnis des Ausscheidens in der ersten Jahreshälfte, besteht nur noch ein Teilurlaubsanspruch, § 5 Abs. 1 lit. c) BUrlG. Dieser Teilurlaubsanspruch beträgt 30 Tage / 12 Monate * 3 Monate = 7,5 Tage, also rund 8 Tage, § 5 Abs. 2 BUrlG. Tarifliche Abweichungen bestehen hier nicht.
Vor Antritt des Urlaubs darf der Arbeitgeber den Urlaub auf den Teilurlaub kürzen bzw. den über den Teilurlaub genehmigten Urlaub widerrufen (LAG Hamm, Urteil vom 26.05.2004 - 18 Sa 964/04; vgl.auch BAG, Urteil vom 23.04.1996 - 9 AZR 317/95).
TVOEDAnwender:
Ich hätte noch die Idee: trete den Urlaub an und reiche nach Rückkehr eine fristlose Kündigung ein...
2strong:
Und wie begründet er die dann wirksam?
Casa:
Fristloste Kündigung bedeutet außerordentliche Kündigung. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es eines "außerordentlichen Grundes."
--- Zitat ---Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden,
- wenn Tatsachen vorliegen
- auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles
- und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile
- die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
--- End quote ---
§ 622 Abs. 1 BGB.
Welche Tatsache liegt vor?
Warum soll die Tatsache im Einzelfall schwer wiegen?
Warum soll die Abwägung der Interessen von AN und AG ergeben, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem AN oder AG nicht zuzumuten ist und es sofort zu beenden ist?
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