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Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
FearOfTheDuck:
Das wäre wohl für alle Beteiligten die fairste Lösung. Vor allem vor dem Hintergrund, das der Abschied zum 31.03. sein sollte aus AN-Sicht und nicht erst später.
MaLa:
--- Zitat von: Organisator am 02.12.2024 09:19 ---
--- Zitat von: PManF am 29.11.2024 20:08 ---Hallo zusammen,
Ich habe im Oktober für März 2025 16 Tage Urlaub beantragt und natürlich schon Flüge etc. gebucht. nun hat es sich ergeben, dass ich eine neue Stelle zum 1. April 2025 bei einem Arbeitgeber bei welchem der TV-L angewandt wird antreten möchte. Wenn ich nun mit bei meinem jetzigen Arbeitgeber TVÖD kündige, kann mein bereits genehmigter Urlaub noch vom Arbeitgeber gestrichen werden? Mir stehen ja tariflich bis Ende März 2025 nur 7,5 Tage Urlaub zu.
Vielen Dank für eure Hilfe
--- End quote ---
AG ansprechen und Aufhebungsvertrag für den Zeitpunkt im März vereinbaren, zu dem der tarifliche Urlaubsanspruch genommen werden kann. Restliche Tage im März dann Urlaub ohne Arbeitsverhältnis, ab April dann neues Arbeitsverhältnis.
--- End quote ---
Hier ist dann aber noch zu bedenken, das sich der Urlaubsanspruch weiter reduziert, sofern das Arbeitsverhältniss nicht den kompletten Monat andauert.
Organisator:
--- Zitat von: MaLa am 02.12.2024 10:16 ---
--- Zitat von: Organisator am 02.12.2024 09:19 ---
--- Zitat von: PManF am 29.11.2024 20:08 ---Hallo zusammen,
Ich habe im Oktober für März 2025 16 Tage Urlaub beantragt und natürlich schon Flüge etc. gebucht. nun hat es sich ergeben, dass ich eine neue Stelle zum 1. April 2025 bei einem Arbeitgeber bei welchem der TV-L angewandt wird antreten möchte. Wenn ich nun mit bei meinem jetzigen Arbeitgeber TVÖD kündige, kann mein bereits genehmigter Urlaub noch vom Arbeitgeber gestrichen werden? Mir stehen ja tariflich bis Ende März 2025 nur 7,5 Tage Urlaub zu.
Vielen Dank für eure Hilfe
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AG ansprechen und Aufhebungsvertrag für den Zeitpunkt im März vereinbaren, zu dem der tarifliche Urlaubsanspruch genommen werden kann. Restliche Tage im März dann Urlaub ohne Arbeitsverhältnis, ab April dann neues Arbeitsverhältnis.
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Hier ist dann aber noch zu bedenken, das sich der Urlaubsanspruch weiter reduziert, sofern das Arbeitsverhältniss nicht den kompletten Monat andauert.
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Logisch. Daher habe ich ja so allgemein formuliert. Lässt sich aber auch nicht vermeiden, wollte der TE doch 16 Tage im März frei haben.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: 2strong am 01.12.2024 12:35 ---Und wie begründet er die dann wirksam?
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Gar nicht. Solange der Arbeitgeber innerhalb von drei Wochen nach Zugang der aO-Kündigung keine Klage vorm Arbeitsgericht einreicht, ist die Kündigung auch ohne vorliegen eines wichtigen Grundes wirksam. Zum Risiko, ob dies passiert, haben wir hier schon öfter diskutiert. Insbesondere auch die Schadensersatzpflicht haben wir hoch und runter diskutiert. Ich halte das Risiko einer Klage durch den AG für sehr gering, und auch - selbst wenn Klage eingereicht wird - was die Frage des Schadensersatz betrifft.
https://www.youtube.com/watch?v=_teOSdP2hjk
TVOEDAnwender:
Übrigens, der AG könnte nach meiner "Idee" (=fristlose Kündigung nach Antritt des Urlaubs) das Urlaubsentgelt nicht zurückfordern:
--- Zitat ---Steht zu Jahresbeginn schon fest, dass der Beschäftigte in diesem Jahr aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden wird, entsteht gemäß § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG nur ein von vornherein gekürzter Vollurlaubsanspruch. Meist steht jedoch bei Jahresbeginn das Ausscheiden nicht bereits fest. In diesem Fall entsteht der Urlaubsanspruch in voller Höhe am Beginn des Urlaubsjahres. Kommt es anschließend zu einem Ausscheiden in der ersten Jahreshälfte, wird dieser bereits entstandene Vollurlaubsanspruch mit Vorliegen des Beendigungstatbestands kraft Gesetzes automatisch nachträglich gekürzt.
Hier stellt sich nun die Frage, was bei einer Zuvielgewährung geschieht. Hat der Beschäftigte zuvor bereits mehr als den gekürzten Vollurlaub erhalten, kann das für diese Zeit gezahlte Urlaubsentgelt aufgrund des Rückforderungsverbots des § 5 Abs. 3 BUrlG nicht zurückgefordert werden. Das Rückforderungsverbot setzt voraus:
Der Arbeitnehmer muss den Urlaub bereits erhalten haben
und
das Urlaubsentgelt muss bereits bezahlt sein.
Ist der Urlaub zwar bereits bewilligt, aber bei Eintreten des Kürzungstatbestands nach § 5 Abs. 1 Buchst. c BUrlG noch nicht angetreten, kann der Arbeitgeber nach § 812 Abs. 1 Satz 2 BGB seine Freistellungserklärung im Umfang der Kürzung zurückziehen mit der Folge, dass sich auch der Anspruch auf Urlaubsentgelt anteilig kürzt.[8] Der Beschäftigte ist zur Arbeit verpflichtet.
--- End quote ---
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