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Genehmigter Urlaub bei Kündigung im 1. Halbjahr
clarion:
Man sieht sich immer mehrmals im Leben, Daher würde ich davon abraten, grob vertragsbrüchig zu werden. Ich würde anstreben zu Ende Februar oder Mitte März einen Aufhebungsvertrag so zu gestalten, dass es mit dem Urlaub passt.
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: clarion am 03.12.2024 06:50 ---Man sieht sich immer mehrmals im Leben, Daher würde ich davon abraten, grob vertragsbrüchig zu werden. Ich würde anstreben zu Ende Februar oder Mitte März einen Aufhebungsvertrag so zu gestalten, dass es mit dem Urlaub passt.
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Meine Aussage dazu ist immer: Das Vorgehen gleicht der Atombombe. Man muss sich als Arbeitnehmer zu 100 % sicher sein, dass man zu diesem Arbeitgeber nie wieder hin möchte. Dann kann man die Nummer (=fristlose Kündigung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes) durchziehen. Auch muss einem das Arbeitszeugnis relativ egal sein (ist es ja heutzutage idR sowieso). Dankbarkeit für (Vertrags-)Treue oä gibts im Arbeitsleben aber sowieso kaum noch.
Casa:
--- Zitat ---Meine Aussage dazu ist immer: Das Vorgehen gleicht der Atombombe. Man muss sich als Arbeitnehmer zu 100 % sicher sein, dass man zu diesem Arbeitgeber nie wieder hin möchte. Dann kann man die Nummer (=fristlose Kündigung ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes) durchziehen. Auch muss einem das Arbeitszeugnis relativ egal sein (ist es ja heutzutage idR sowieso). Dankbarkeit für (Vertrags-)Treue oä gibts im Arbeitsleben aber sowieso kaum noch.
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Aber wehe ein AG verhält sich vertragswidrig oder rechtswidrig. Sagst du dann auch, man sieht sich nie wieder und der AG dem AN außerordentlich kündigen und der AN solle das so hinnehmen?
TVOEDAnwender:
Nö, das sag ich dem garantiert nicht. Aber ein AG kann genauso unbegründet eine aO Kündigung aussprechen (passiert ja auch schon mal, sonst gäbe es nicht so viele arbeitsgerichtliche Urteule darüber). Und die Rollenverteilung ist nun mal so: Kündigt der AG dem AN zu Unrecht, kann er Kündigungsschutzklage einreichen mit dem Ziel der Weiterbeschäftigung. I.d.R. enden aber die meisten Kündigungsschutzklagen trotzdem mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (selbst wenn der AN gewinnt, was ziemlich oft der Fall ist, insbesondere bei aO Kündigungen) gegen Zahlung einer Abfindung.
Es ist halt umgekehrt so, dass der Arbeitgeber halt nicht viel gegen eine Kündigung durch den AN tun kann. Gegen die ordentliche Kündigung kann er eh nix machen und wenn man ehrlich ist auch nichts gegen die außerordentliche Kündigung (eine Klage des AG dagegen wäre aus meiner Sicht Geldverschwendung). In dem Video vom Fernsehanwalt heißt es als Tipp für die Arbeitgeber: "Reisende soll man nicht aufhalten." Dem ist fast nix hinzuzufügen.
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