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Freiberufliche Nebentätigkeit als Notarzt

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Casa:

--- Zitat ---Nicht erfasst sind solche Fälle, in denen ein Beamter für eine andere Dienststelle, völlig unabhängig von seinem Amt, eine Tätigkeit allein auf eigene Rechnung erbringt.
--- End quote ---

Nein, das ist damit nicht gemeint. Daher der dogmatische Abriss.

--- Zitat ---Zum Ende noch kurz zum dogmatischen Verständnis. Der Beamte hat sein Amt hauptberuflich auszuüben. Er darf kein Diener zweier Herren sein. Dafür muss der Dienstherr den Beamten amtsangemessen und lebenslang alimentieren. Hinzu kommt die Einheitlichkeit des öffentlichen Dienstes bzw. die Einheit der öffentlichen Kassen, die der Abführungspflicht zu Grunde liegt. Es sollen Doppelzahlungen aus öffentlichen Haushalten vermieden werden (BVerfG, Beschluss vom 16.01.2007, 2 BvR 1188/05, Rn. 20).
Zu dem Thema ggf. mal in Gänze die einschlägige Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 31.03.2011, 2 C 12.09, lesen.
https://lexetius.com/2011,1945
--- End quote ---



--- Zitat ---Sonst müsste ja der Staatssekretär im Auswärtigen Amt, der samstags bei der Gemeinde in Klein Ömmelbach noch nebenbei die Fenster putzt, sein Putz-Honorar abführen.
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Sofern für Staatssektretäre oder die Tätigkeit selbst keine Sonderregelung existiert und die Verdienstgrenze überschritten ist, ist das Einkommen aus dem öD abzuführen.

Die meisten Beamten kommen bei "üblichen" bis 8h / Woche eher nicht über die Verdienstgrenze. Der Notarzt wird aber mit einem 12h-Dienst pro Monat x 12 Monate über die Verdienstgrenze kommen.

ti86:
Herzlichen Dank für die angeregte Diskussion.

Was mir noch nicht ganz ersichtlich ist, wäre die Frage, ob für die Relevanz von Höchstgrenze und Abführungspflicht die - salopp formuliert - "Verweisungsmöglichkeit" des Dienstherrn (z.B. Justizminister ruft an und weist mich an, am Samstag einen NA-Dienst in einem kommunalen Krankenhaus zu übernehmen...dass dies gänzlich unrealistisch ist, steht außer Frage) oder die schlichte unternehmerische Konzeption des Nebenarbeitgebers (z.B. Krankenhaus am Rande der Welt, 51% Landkreis XY, 49% Firma YZ) entscheidend ist.

Spielt die Tatsache, dass es in Krankenhäusern (von Bundeswehrkrankenhäusern und wenigen Einzelfällen in Universitätskliniken abgesehen) faktisch keine verbeamteten Mitarbeiter gibt (auch bei 100% kommunaler Trägerschaft eines Hauses), bei der Bewertung eine Rolle? Wäre ein Nebenamt dort also überhaupt theoretisch möglich?

Casa:

--- Zitat --- oder die schlichte unternehmerische Konzeption des Nebenarbeitgebers (z.B. Krankenhaus am Rande der Welt, 51% Landkreis XY, 49% Firma YZ) entscheidend ist.
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Das ist maßgebend.

Ob die Grenze bei exakt 50 % des Stammkapitals liegt, muss im Einzelfall bestimmt werden.



--- Zitat ---Spielt die Tatsache, dass es in Krankenhäusern (von Bundeswehrkrankenhäusern und wenigen Einzelfällen in Universitätskliniken abgesehen) faktisch keine verbeamteten Mitarbeiter gibt (auch bei 100% kommunaler Trägerschaft eines Hauses), bei der Bewertung eine Rolle?
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Nein, das spielt keine Rolle. Nur weil es in der Einrichtung keine Beamten gibt, heißt das nicht, es könnten dort keine arbeiten.
Das Beamtentum unterliegt aber dem Funtkionsvorbehalt, § 3 BeamtStG. Selbst bei weitem Verständnis, fallen bspw. der Hausmeister und die Sekretärin nicht hierunter. Bei Krankenhausärzten außerhalb besonderer Einrichtungen müsste ich nachlesen, tendiere aber dazu, dass auch bei weiter Auslegung keine Verbeamtung möglich oder geboten erscheint.



--- Zitat ---Wäre ein Nebenamt dort also überhaupt theoretisch möglich?
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"Dort" hängt vom Einzelfall ab. Möglich ist es bei bestimmten Konstellationen, bspw. gem. § 63 Abs. 3 BeamtStG iVm. § 123a BRRG für andere Einrichtungen.
Vgl. auch Beamte der Bundesautobahn GmbH (https://www.fba.bund.de/DE/Dienstherrnangelegenheiten/Merkblaetter/merkblaetter.html).
Ansonsten können Beamte grundsätzlich in allen Einrichtungen des öD eingesetzt werden.


Das spielt hier aber keine Rolle. Wichtig ist, ob das KH dem öD unterfällt oder nicht.

ti86:
Wie muss man sich die Entscheidung hinsichtlich der Abführungspflicht denn rein praktisch vorstellen?

Man ersucht die Genehmigung einer nebenberuflichen freiberuflichen Notarzttätigkeit in einem maximalen Umfang von 20% der wöchentlichen Arbeitszeit und schreibt den Auftraggebern anschließend Rechnungen. Gehen die Rechnungen zur Einzelfallprüfung an den Dienstherrn? Prüft das Finanzamt das im Rahmen der jährlichen Steuererklärung? Meldet der Auftraggeber irgendetwas? Muss ich jährliche Rechenschaft ablegen über meine Auftraggeber?

2strong:
Ich habe in 20 Jahren nur 2x erlebt, dass wegen einer Nebentätigkeit nachgehakt wurde. In beiden Fällen ging es um Arbeitszeitbetrug (Arbeit während der attestierten Arbeitsunfähigkwit). Praktisch relevant ist vor allem, dass beim Antragsformular alles korrekt eingetragen wurde (kein zu hoher Gewinn aus selbstständiger Tätigkeit, Zeiteinsatz nicht über 20% der Regelarbeitszeit, kein zeitlicher Konflikt mit Arbeitszeit).

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