Beamte und Soldaten > Beamte Nordrhein-Westfalen
Freiberufliche Nebentätigkeit als Notarzt
ti86:
In den genannten Urteilen wird der 23c ja tatsächlich nicht behandelt, weshalb die einschlägigen Kommentare diesen weiterhin als rechtssichere Grundlage für eine entsprechende Tätigkeit ansehen.
Es bleibt weiterhin bei der Frage, ob ein Beamter im rechtlichen Sinne einer "Beschäftigung" nachgeht!?
Casa:
--- Zitat ---Wie muss man sich die Entscheidung hinsichtlich der Abführungspflicht denn rein praktisch vorstellen?
Man ersucht die Genehmigung einer nebenberuflichen freiberuflichen Notarzttätigkeit in einem maximalen Umfang von 20% der wöchentlichen Arbeitszeit und schreibt den Auftraggebern anschließend Rechnungen. Gehen die Rechnungen zur Einzelfallprüfung an den Dienstherrn? Prüft das Finanzamt das im Rahmen der jährlichen Steuererklärung? Meldet der Auftraggeber irgendetwas? Muss ich jährliche Rechenschaft ablegen über meine Auftraggeber?
--- End quote ---
Mein Hinweis mit den sv-pflichtigen Beschäftigten diente der Abgrenzung von Selbstständigen zu abhängig Beschäftigten (Scheinselbstständigen).
Über das Sozialversicherungsrecht (KV, PV) musst du dir keine Gedanken machen. Bei Nebentätigkeiten sind versicherungsfreie Personen - das sind Beamte - nicht sv-pflichtig (KV, PV).
https://www.haufe.de/personal/entgelt/sv-nebenbeschaeftigungen-von-beamten-richtig-beurteilen_78_443184.html
Für die Rentenversicherung gilt wohl etwas Anderes, wenn es sich um eine abhängige (sv-pflichtige) Beschäftigung handelt.
https://sozialversicherung-kompetent.de/sozialversicherung/allgemeines/1198-sv-recht-beamte-nebenbeschaeftigung.html
Die 9,3 % bei abhängiger Beschäftigung sind allerdings verschmerzbar.
Sprich mit der Personalverwaltung, lege die wesentlichen Punkte der angestrebten Beschäftigung dar und frage gezielt nach zeitlichen und finanziellen Grenzen sowie der Abführungspflicht. Daraufhin solltest du eine Antwort erhalten. Die Konsequenz der Abführungspflicht wäre zudem, dass du nur bis zur Verdienstgrenze arbeitest.
Alternativ kannst du einen Rechtsanwalt mit der Beratung beauftragen. Die einmalig 190 € zzgl. Umsatzsteuer wirst du sicherlich aufbringen können. Sollte der steuerliche Pauschbetrag durch andere Absetzungen überschritten sein kannst du die Kosten sogar steuerlich geltend machen.
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version