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Herabstufung bei Höhergruppierung/Weiterbeschäftigung

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BubblesJ:
Liebe Alle,

kann mir jemand beantworten in welchem Paragraph die Herabstufung in eine geringere Erfahrungsstufe im TVL bei Höhergruppierung festgelegt ist?

Ich wurde von E13 auf E14 gestuft und nun von 3 in 2 gesetzt. Nicht nur wird mir eine bisherige Arbeitserfahrung in der Stufe E3 aberkannt (ich muss bei E2 bei null anfangen), auch bin ich noch aktuell auf einer befristeten Elternzeitstelle.

Es ist eine Einstellung mit unbefristeten Arbeitsvertrag vorgesehen. Nun erfolgt aber auch für diesen Vertrag keine Neueinschätzung meiner Einstufung, da ich bereits beschäftigt bin, obwohl mein Vertrag endet. Ich könnte theoretisch 1 Monat pausieren und würde dann die Stufe drei Erhalten. Habe ich andere Möglichkeiten meine Stufe beizubehalten oder eine Neubewertung meiner Einstufung mit neuem Vertrag zu bekommen?

Ich frage mich schon welche rechtliche Grundlage für so etwas herhalten soll? scheint mir auf ziemlich wackeligen Füßen zu stehen, weil ja meine bisherige Arbeitserfahrung in dem Sinne verleugnet wird.  ???
Lieben Dank schon mal.

MoinMoin:
Steht alles im Paragrafen 16 und 17des TVL

egotrip:
Grundsätzlich kann man in einer niedrigen EG keine Erfahrung für eine höhere EG sammeln.
Und die Stufenmitnahme ist halt im TV-L noch immer nicht vorgesehen.

MoinMoin:

--- Zitat von: egotrip am 01.12.2024 10:05 ---Grundsätzlich kann man in einer niedrigen EG keine Erfahrung für eine höhere EG sammeln.

--- End quote ---
Man kann sehr wohl in einer niedrigeren EG eingruppiert sein und trotzdem einschlägige Berufserfahrung sammeln, die einer Tätigkeit der höheren EG entsprechen, sofern man ausreichend Tätigkeiten der höheren EG ausübt.

fair:
Außerdem könnte der Arbeitgeber prinzipiell über eine Zulage eine höhere Stufe vorweggewähren.

Wie lange warst du eigentlich schon in der Stufe 3 (in der EG 13)?

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