Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen

Eingruppierung für Elternzeitvertretung

<< < (2/2)

Daswarschonimmerso:
Und genau das finde ich etwas merkwürdig. Einer externen Fremden würde man ohne zu zögern direkt die EG10 geben, während das eigene Personal das ganze als Zulage bekommt.

Es ist schon mal gut, dass man dann die Stufenlaufzeit ab Zeitpunkt X zurücksetzen könnte. Ich versteh das richtig, dass definitiv kein direkter Anspruch auf die EG10 möglich ist, oder?
Lohnt es sich denn hier nochmal das Gespräch zu suchen?

TVOEDAnwender:

--- Zitat ---Und genau das finde ich etwas merkwürdig. Einer externen Fremden würde man ohne zu zögern direkt die EG10 geben, während das eigene Personal das ganze als Zulage bekommt.
--- End quote ---
Ich wusste, dass Du das Schreiben würdest: Nur der feine Unterschied ist, dass die externe Person dann nur ein befristetes Arbeitsverhältnis hat, welches im Zweifel mit Zweckerfüllung (Ende der ETZ) bzw. nach Zeitablauf endet.


--- Zitat ---Es ist schon mal gut, dass man dann die Stufenlaufzeit ab Zeitpunkt X zurücksetzen könnte. Ich versteh das richtig, dass definitiv kein direkter Anspruch auf die EG10 möglich ist, oder?
Lohnt es sich denn hier nochmal das Gespräch zu suchen?
--- End quote ---
Nein, es besteht nur ein Anspruch auf Eingruppierung bei dauerhafter Übertragung der Tätigkeit. Wird die Tätigkeit nur vorübergehend übertragen, besteht nur der Anspruch auf Zulage. Wird danach (nahtlos) dauerhaft Tätigkeiten nach EG 10 übertragen, erfolgt die Regelung der Protokollerklärung.
Das Gespräch kann nur die Frage betreffen, ob die Tätigkeiten ihr nicht doch dauerhaft übertragen werden. Das würde jedoch für die zu vertretende Person im Zweifel bedeuten, dass nach 2,5 Jahren ggfls. der Arbeitsplatz nicht mehr zur Verfügung steht, falls Deine Kollegin dann doch nicht wechselt.

Daswarschonimmerso:
Ich danke dir für deine schnellen und präzisen Antworten, hat mir sehr geholfen. ☺️

Navigation

[0] Message Index

[*] Previous page

Go to full version