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Urlaubsabgeltung - Anrechnung von bereits genommenen Urlaub laut Beamtenrecht

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Koschte:
Ich bin Tarifbeschäftigte. Der nachfolgende Absatz gilt für Beamte im Land Brandenburg: „Für die Berechnung der abzugeltenden Urlaubstage sind die bereits gewährten Urlaubstage vom Mindestjahresurlaubsanspruch nach Absatz 1 in Abzug zu bringen. Dabei ist es unerheblich, ob es sich um Urlaub aus dem laufenden Kalenderjahr, um aus vorangegangenen Jahren übertragenen Urlaub oder um nach § 8 angesparten Urlaub handelt. Jede Freistellung, die funktional einem Urlaubstag gleichsteht, ist wie ein Urlaubstag zu behandeln.“ ich wüsste nicht, warum das für mich gelten sollte.

Jedenfalls hatte ich im Januar 2023 8 Urlaubstage aus 2023 genommen. Danach war ich krankgeschrieben. Seit August 2024 habe ich eine befristete Erwerbsminderungsrente. Zum Jahresende 2024 habe ich gekündigt, von August bis Ende Dezember ruht mein Dienstverhältnis noch.

Laut meinen Berechnungen müssten mir wegen des Ausscheidens in der 2. Jahreshälfte des Jahres 2024
 20 Tage gesetzlicher Mindesturlaub ungekürzt sowie fünf Tage Schwerbehindertenurlaub ungekürzt zustehen.

Die  Personalstelle im Finanzamt errechnete 7/12 von 25 = 14 und zieht davon die 8 Tage Urlaub ab, die ich bereits Anfang Januar aus dem Urlaubsjahr 2023 genommen hatte. So kommen Sie auf 6 Tage Urlaubsabgeltung. Gegenüber 25 ist mir das irgendwie suspekt. Muss ich sofort zum Anwalt gehen oder welche Möglichkeiten habe ich noch?

Mit freundlichen Grüßen
Koschte

Koschte:
https://bravors.brandenburg.de/verordnungen/eurldbv

Das war das ganze Gesetz dazu, falls es nötig ist. Dort steht es im Paragraph 10 A Abs. 2.
Aber ich glaube nicht, dass das für mich gilt. Und dass die Kürzung rechtens ist, glaube ich auch nicht.

McOldie:
1. Der Hinweis auf Beamtenregelungen ist hier fehl am Platze da es hier um Tarifrecht geht.
2. Der gesetzliche Urlaubsanspruch verfällt erst nach Ablauf von 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahrs, in dem er entstanden ist. Also besteht noch mindestens ein Restanspruch aus 2023 auf den Mindesturlaub im Umfang von 12 Tagen zuzüglich des Schwerbehinderten-Zusatzurlaub. Aber auch der darüber hinausgehende tarifl. Anspruch könnte noch erhalten bleiben. Ein Urlaubsanspruch nach langer Krankheit entfällt jedoch nicht automatisch nach 15 Monaten. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber haben eine Hinweispflicht. Ob das hier geschehen ist, ist nicht ersichtlich.
3. Auch für 2024 besteht noch ein Anspruch auf Urlaub einschl. Zusatzurlaub(gezwölftet wegen ruhendem Arbeitsverhältnis)
schau einmal hier rein
https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/personal-tarifrecht/wann-urlaub-aus-dem-vorjahr-im-oeffentlichen-dienst-verfaellt_144_407358.html

Ob du hier hier rechtlichen Beitand in Anspruch nimmst oder selbst darum kämpfst, musst du entscheiden

Koschte:
Danke. Aus 2023 dürfte mir gar nichts mehr zustehen. Da hatte ich 26 Tage genommen bis einschließlich zum 8. Januar hinein. Die 9 Tage tariflicher Mehr-Urlaub dürften verjährt sein.

Die Haufe - Seite hatte ich auch weitergeleitet. Aber es nützt nichts. Ich muss vielleicht doch zum Anwalt.

Casa:

--- Zitat ---Danke. Aus 2023 dürfte mir gar nichts mehr zustehen. Da hatte ich 26 Tage genommen bis einschließlich zum 8. Januar hinein. Die 9 Tage tariflicher Mehr-Urlaub dürften verjährt sein.

Die Haufe - Seite hatte ich auch weitergeleitet. Aber es nützt nichts. Ich muss vielleicht doch zum Anwalt.
--- End quote ---

Oben steht, du hast in 2023 8 Tage Urlaub genommen.

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