Beschäftigte im mittelbaren öffentlichen Dienst > Kirche und Wohlfahrt
Höhergruppierung S11B zu S12 - Ausschlussfrist, Neuanstellung?
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neuboby:
Mein Tätigkeitsfeld wurde neuerdings als "schwierige Sozialarbeit" eingestuft, womit die Endgeldgruppe S12 möglich ist. Bislang bin ich in S11B eingruppiert. Nun heißt es in der AVR:
--- Zitat ---"Ergibt sich für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2022 in Anlage 33 eingruppiert waren, aufgrund der Änderungen ab 1. Januar 2023 in Anhang B der Anlage 33 eine höhere Eingruppierung, sind diese Mitarbeiter nur auf Antrag gemäß § 11 in diese Entgeltgruppe eingruppiert. 2Der Antrag nach Satz 1 kann nur bis zum 30. Juni 2023 gestellt werden (Ausschlussfrist) und wirkt jeweils auf den 1. Juli 2022 zurück. 3Nach dem 1. Januar 2023 eingetretene Änderungen der Stufenzuordnung in der bisherigen Entgeltgruppe bleiben bei der Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe unberücksichtigt"
--- End quote ---
Verstehe ich das richtig, dass aufgrund des Verstreichens der Ausschlussfrist eine Höhergruppierung für bereits angestellte Mitarbeiter nicht mehr möglich ist? Neuanstellungen werden aber direkt in S12 eingruppiert? Kann das sein?
Umlauf:
Ja, das ist so.
Gab es beim Bund vor 10 Jahren mit Einführung der neuen Entgeltordnung auch.
Dort musste man schauen, ob es eventuell ein Minusgeschäft gewesen wäre. Besonders diejenigen, die nicht mehr lange bis zur Rente brauchten, musste ganz genau schauen.
Bei mir wären nach 3 Jahren 3 Jahre mit etwas geringeren Jahresgehalt gekommen.
Mich hat dann eine weitere Höhergruppierung gerettet.
Andere hatten aber 2 mal 3 Jahre mit einem niedrigeren Jahresgehalt. Diese Durststrecke mussten sie mit dem Antrag auf sich nehmen.
Zumindest allgemein wurden wir vom Arbeitgeber drüber informiert.
Die persönlichen Fallkonstellationen mussten wir selbst durchspielen. Habe das damals für einige Kollegen gemacht.
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