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Anerkennung einschlägige Berufserfahrung

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cyrix42:
Ein Stipendium (jedenfalls eines der Begabungsförderungswerke u.Ä., die steuer- und abgabenfrei sind) stellt gerade kein Entgelt für eine Gegenleistung dar, sodass der Bezug eines Stipendiums keine Berufserfahrung generieren kann; es liegt ja kein Arbeitsverhältnis vor. (Das Stipendium soll ja gerade absichern, dass man sich auf die Promotion konzentrieren kann und nicht nebenbei arbeiten muss.) Jedoch kann auch eine Nebenbeschäftigung neben dem Stipendienbezug (z.B. auf einer Viertelstelle als WiMi oder als WHK) einschlägige Berufserfahrung generieren, sofern die Aufgaben in der entsprechenden Breite abgedeckt wurden, wie sie auch in der späteren Stelle auszuüben sind.

Ob Zeiten einschlägiger Berufserfahrung vorliegen oder nicht, kann typischerweise ein Fachvorgesetzter nicht beurteilen. Zwar kann er eine Stellungnahme dazu abgeben. Relevant ist aber, welche Rechtsmeinungen sich der Arbeitgeber (vertreten durch seine Personalabteilung oder irgendjemand, der befugt ist, für ihn Arbeitsverträge zu unterschreiben) und der Arbeitnehmer (also du) dazu entwickeln. Wenn die übereinstimmen, hat man die entsprechende tarifliche Berücksichtigung; und alle sind zufrieden. Weichen diese voneinander ab, würde ich das Gespräch über den Personalrat suchen. Letztendlich kann aber nur ein Arbeitsgericht die tatsächliche Situation feststellen. Im Zweifel hilft also nur klagen…

Gewerbler:
Aus meiner Erfahrung kannst du mit dem Ergebnis eigentlich schon ganz zufrieden sein. Ich hatte damals die Auskunft bekommen, dass mein Promotionsstipendium nicht anerkannt wird, obwohl ich faktisch die gleiche Arbeit auch mit einer E13-Stelle hätte machen können. Falls dich das irgendwie tröstet.

Von daher, klar versuchen kann man es, noch mehr zu bekommen. Mehr als nein sagen können sie ja nicht, vor allem wenn du jetzt schon in Lohn und Brot stehst und sie dir nicht mehr absagen können :)

OKAllesKlar:
Da meine aktuelle Stelle auch nur auf ein Jahr befristet ist, kann ich mich also jetzt schonmal drauf freuen, dass ich bei der nächsten Stelle wieder auf Anfang gesetzt werde. Das Argument

"Bei der Kombination von förderlichen Zeiten und einschlägiger Berufserfahrung gilt immer die feste Stufenzuordnung. Deswegen beginnt die Laufzeit der Stufe 3 von vorn, ohne Anerkennung von etwaigen Restlaufzeiten."

kann dann solange gegen mich eingesetzt werden bis ich >3 Jahre in Anstellung als wiss. Mitarbeiter war. Vielleicht besser direkt einen anderen Job in der Industrie suchen.

Gewerbler:
Willkommen in der Welt der wissenschaftlichen Zeitverträge...
Wenn du beim selben AG (Land XY, vertreten durch Universität AB) nahtlos weitermachen kannst, wäre es ja auch kein Thema. Ich bin in meiner nächsten Station damals zu Fraunhofer gekommen und dort wurde meine Stufenlaufzeit auch übernommen. Vermutlich im Rahmen von Kulanz, da ist viel möglich. Ansonsten hast du halt immer nur Anspruch bis Stufe 3, alles darüber ist Verhandlungssache.

Kann man jetzt natürlich drüber streiten, ob die Erfahrungsstufe oder die Befristung das größere Problem ist.

cyrix42:
Man hat nach §40 Nr. 5 TV-L im Wissenschaftsbereich durchaus auch über die Stufe 3 hinaus Anrecht darauf, dass die einschlägige Berufserfahrung vollständig berücksichtigt wird, d.h., auch schon anteilig absolvierte Stufenlaufzeit. Das Problem für den Threadersteller ist, dass sich dies nur auf einschlägige und nicht auch auf förderliche Zeiten bezieht. ABER, wie gesagt, Einschlägigkeit kann auch bei WHK-Stellen vorliegen. Es kommt nicht auf die Bezeichnung der Stelle, sondern auf die auszuübenden Aufgaben an. Das Stipendium jedoch ist egal. Die Frage ist, ob man nebenbei gearbeitet hat und ob diese Tätigkeit einschlägig war…

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