Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Urteil BAG zu Überstunden von Teilzeitbeschäftigen / TVÖD
TVOEDAnwender:
--- Zitat von: UNameIT am 10.12.2024 09:54 ---
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 09.12.2024 16:28 ---Das BAG hatte schon entschieden, dass die im TVöD geregelte "Ungleichbehandlung" zwischen (zuschlagsloser) Mehrarbeit und Überstunden keine Diskriminierung für Teilzeitbeschäftigte darstellt:
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/6-azr-254-19/
Siehe auch KAV-NL 007-22 (Auszug):
Daher kann das BAG - Urteil wahrscheinlich (der Volltext liegt noch nicht vor, aber aufgrund des LAG Hessen-Urteil gehe ich davon aus) nicht auf den Bereich des TVöD "übergestülpt" werden bzw. macht die bisherige Regelung meiner Einschätzung nach nicht unwirksam. Es ist also den TVP im nächsten Jahr vorbehalten, die "Ungleichbehandlung" von Mehrarbeit und Überstunden neu zu regeln/abzuschaffen.
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Naja, ein altes Urteil schlägt doch niemals ein "neues" Grundsatzurteil. Sonst gäbe es doch nie eine Entwicklung der Rechtsprechung.
--- Zitat ---Eine tarifvertragliche Regelung, die unabhängig von der individuellen Arbeitszeit für Überstundenzuschläge das Überschreiten der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten voraussetzt, behandelt teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer wegen der Teilzeit schlechter als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Sie verstößt gegen das Verbot der Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter (§ 4 Abs. 1 TzBfG), wenn die in ihr liegende Ungleichbehandlung nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist. Fehlen solche sachlichen Gründe, liegt regelmäßig zugleich eine gegen Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (§ 7 Abs. 1 AGG) verstoßende mittelbare Benachteiligung wegen des (weiblichen) Geschlechts vor, wenn innerhalb der betroffenen Gruppe der Teilzeitbeschäftigten erheblich mehr Frauen als Männer vertreten sind.
Auf der Grundlage der Vorgaben des EuGH hatte das Bundesarbeitsgericht davon auszugehen, dass § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV insoweit wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten unwirksam ist, als er bei Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsieht. Einen sachlichen Grund für diese Ungleichbehandlung konnte das Bundesarbeitsgericht nicht erkennen. Die sich aus dem Verstoß gegen § 4 Abs. 1 TzBfG ergebende Unwirksamkeit der tarifvertraglichen Überstundenzuschlagsregelung führt zu einem Anspruch der Pflegekraft auf die eingeklagte weitere Zeitgutschrift
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Basierend tut dieses Urteil übrigens auf dem Gerichtshof der europäischen Union.
EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024, Aktenzeichen C-184/22 und 185/22
Welches Auswirkungen auf alle Tarifverträge hat.
https://www.bundesarbeitsgericht.de/entscheidung/8-azr-370-20-a/
--- Zitat ---Auf der Grundlage der Vorgaben des EuGH hatte der Senat davon auszugehen, dass § 10 Ziff. 7 Satz 2 MTV insoweit wegen Verstoßes gegen das Verbot der Benachteiligung von Teilzeitbeschäftigten unwirksam ist, als er bei Teilzeitbeschäftigung keine der Teilzeitquote entsprechende anteilige Absenkung der Grenze für die Gewährung eines Überstundenzuschlags vorsieht.
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Ich wusste nicht, das der TVÖD solche Regelungen enthält. Somit sind nach dem Grundsatzurteil, die entsprechenden Regelungen im TVÖD unwirksam.
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Nein, das siehst Du vollkommen falsch. Die im TVöD von den TVP definierten Begriffe "Mehrarbeit" und "Überstunden" stellen inhaltlich jeweils eine vollkommen andere Definition dar, als die im beklagten M-TV getroffene Regelung zu den Überstunden (Begriff der Überstunden ab Überschreiten der individuellen AZ, Zuschlagspflicht jedoch erst nach erreichen der VZ-Grenze). Daher lässt sich diese Urteil gerade nicht auf den TVöD einfach überklappen:
--- Zitat --- (b) Der Dispositionsbefugnis der Teilzeitkräfte haben die Tarifvertragsparteien bei geplanten Überstunden dagegen in besonderer Weise Rechnung getragen. § 6 Abs. 5 TVöD-K sieht vor, dass Teilzeitbeschäftigte nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung zur Mehrarbeit also bis zum Erreichen der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten - herangezogen werden können. Die Tarifvertragsparteien haben damit explizit geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Überschreiten der individuellen Teilzeitquote möglich ist. Innerhalb dieses im Tarifvertrag als "Mehrarbeit" definierten Stundenbereichs haben Teilzeitbeschäftigte die Erbringung von Zusatzstunden selbst in der Hand. Sie können selbst entscheiden, ob sie Zusatzstunden leisten wollen oder nicht. Ein weitergehender Schutz Teilzeitbeschäftigter vor angeordneter Zusatzarbeit ist schlichtweg nicht möglich. Einen zusätzlichen finanziellen Ausgleich bei Mehrarbeit haben die Tarifvertragsparteien gerade nicht vorgesehen. Aus der unterschiedlichen Verwendung und Bestimmung der Begriffe und dem Regelungszusammenhang ergibt sich damit auch nach Ansicht der erkennenden Kammer unzweifelhaft, dass bei bloßer Mehrarbeit bei Teilzeitbeschäftigten keine geplanten Überstunden im Sinne des § 7 Abs. 8 c 2. Alternative vorliegen, die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 a TVöD-K zuschlagspflichtig sind.
LAG Nürnberg, Urteil vom 03.05.2019 - 8 Sa 340/18
--- End quote ---
Genau einer solchen Unterscheidung und solchen Regelungen zum Schutz der TZ-Kräfte mangelt es dem beklagten MTV. Der spricht nur von Überstunden, mal mit, mal ohne Zuschlag und dies stellt eine Diskriminierung von TZ-Kräften dar.
TVOEDAnwender:
Hier noch die Meinung einer Tarifvertragspartei des TVöD/TV-L (Beamtenbund):
--- Zitat ---3. Auswirkungen auf die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes
Die Entscheidungen des BAG in beiden Urteilen stellen einen weiteren Schritt in Richtung
der Gleichbehandlung von Voll- und Teilzeitkräften dar. Teilzeitbeschäftigte sollen anteilig
an der Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten gemessen werden. Aus Sicht des dbb gehören
vor diesem Hintergrund auch die Regelungen zu den Überstundenzuschlägen in den Tarifverträgen für den öffentlichen Dienst auf den Prüfstand. In TVöD und TV-L ist jeweils geregelt, dass die über die regelmäßige Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten hinausgehende Arbeitszeit als Überstunden zuschlagspflichtig ist. Die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte
über ihre vereinbarte Arbeitszeit bis zur Arbeitszeit von Vollzeitbeschäftigten leisten, wird als
Mehrarbeit bezeichnet und ist nicht zuschlagspflichtig. Das BAG hatte in Bezug auf diese
Regelung im TVöD in einem Urteil vom 15. Oktober 2021 (Aktenzeichen 6 AZR 253/19)
entschieden, dass keine Diskriminierung von Teilzeitkräften vorliege, da für Mehrarbeit und
Überstunden unterschiedliche Systeme geschaffen worden seien, die nicht ohne Weiteres
vergleichbar seien. Der dbb will nun, auch vor dem Hintergrund der neuen Rechtsprechung,
die Änderung dieser Systematik angehen. Für die bevorstehende Einkommensrunde mit
Bund und Kommunen, die am 24. Januar 2024 beginnt, fordern wir unter anderem, dass
Teilzeitbeschäftigte bereits bei Überschreiten der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Überstundenzuschläge erhalten sollen.
--- End quote ---
MoinMoin:
Für TZ ist diese Problematik nur dann ein Problem, wenn sie zu Mehrarbeit oder gar Überstunden gezwungen werden können.
Und das ist nur dann der Fall, wenn sie zustimmen (sei es im Einzelfall oder durch den unterschriebenen AV)
TVOEDAnwender:
Hallo zusammen,
ich möchte Euch die weitere Entwicklung in dieser Woche nicht vorenthalten, es sind einige Rundschreiben/Veröffentlichungen im Nachgang erfolgt, die unterschiedliche Meinungen haben, ob das BAG-Urteil nicht doch - trotz des BAG-Urteils aus 2021 (BAG, Urteil vom 15. Oktober
2021 - 6 AZR 253/19 -) - Auswirkungen auch auf den TVöD/TV-L (und entsprechend gleich lautende Tarifwerke, z.B. TV-H) haben könnte:
Am 10.12. hat ver.di in "TS-berichtet" Nr. 03/2024 folgende Aussage zum BAG-Urteil getroffen:
--- Zitat ---4.Vorläufige Einschätzung
Obgleich die Entscheidungsgründe des BAG noch nicht vorliegen und mit diesen erst in einigen Wochen gerechnet werden kann, gehen wir auch nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung und den Ausführungen des Senats davon aus, dass eine Vielzahl von Regelungen im öffentlichen Dienst wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 TzBfG unwirksam sind. Dies betrifft etwa den TVöD, TV-L, TV-V und TV-Hessen, die alle Überstundenzuschläge für Teilzeitkräfte erst vorsehen, wenn die Arbeitszeit über der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten liegt. Auch angesichts dessen fordern wir in der bevorstehenden Tarifrunde mit Bund und Kommunen, die am 24. Januar 2025 beginnt, dass Beschäftigte in Teilzeit bereits bei Überschreiten der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit Überstundenzuschläge beanspruchen können.
5.Empfehlung
Teilzeitbeschäftigte können tarifliche Überstundenzuschläge daher bereits für jene Überstunden beanspruchen, die über ihre individuelle regelmäßige Arbeitszeit hinausgehen.
Eine Mustergeltendmachung für Beschäftigte in Teilzeit, die insoweit betroffen sind, ist erneut und im Anschluss an ts-berichtet 003/2017 vom 12. Juli 2017 unter Beachtung der sechsmonatigen Ausschlussfrist als Anlage beigefügt. Ansprüche, die bereits in der Vergangenheit gegenüber dem Arbeitgeber für das Jahr 2021 form- und fristgerecht geltend gemacht wurden, sind aufgrund drohender Verjährung durch Einreichung einer Klage bis zum Ende dieses Jahres beim zuständigen Arbeitsgericht zu wahren.
--- End quote ---
Die komba gewerkschaft informiert in ihrer Tarif-Info 02/2024 vom 11.12.2024 wie folgt:
--- Zitat ---3. Auswirkungen auf den TVöD/TV-L
Mit dem Urteil vom 05.12.2024 haben sich das BAG bzw. der EuGH erstmal ausdrücklich zu einer möglichen Unwirksamkeit von einheitlichen Schwellenwerten für das Entstehen von Überstundenzuschlägen bei Teil- und Vollzeitbeschäftigten geäußert.
Aufgrund des nun erweiterten Diskriminierungsschutzes von Teilzeitbeschäftigten ist es nicht völlig ausgeschlossen, dass die bisherige zum TVöD/TV-L ergangene Rechtsprechung des BAG (siehe Ausführungen unter Punkt 1.) nicht mehr haltbar ist. Der KAV NRW vertritt dagegen die Auffassung, dass die Entscheidung des BAG vom 05.12.2024 nicht zum TVöD/TV-L ergangen sei und somit keine Konsequenzen auf die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes habe.
Die Urteilsgründe der BAG-Entscheidung vom 05.12.2024 liegen noch nicht vor, sodass eine abschließende Bewertung, ob und gegebenenfalls in welchem Ausmaß sich die Entscheidung auf den TVöD/TV-L sowie auf weitere (Haus)Tarifverträge im Organisationsbereich der komba gewerkschaft auswirkt, derzeit nicht erfolgen kann.
Vorsorglich empfehlen wir Teilzeitbeschäftigten in begründeten Fällen mit Blick auf die tarifliche Ausschlussfrist die schriftliche Geltendmachung von Überstundenzuschlägen. Der formlose Antrag wäre mit dem Hinweis auf die aktuelle BAG-Rechtsprechung gegenüber dem Arbeitgebenden zu stellen.
An dieser Stelle weisen wir darauf hin, dass im Rahmen von Gleitzeitregelungen bzw. flexiblen Arbeitszeitregelungen in der Regel weder bei Voll- noch bei Teilzeitbeschäftigten zuschlagspflichtige Überstunden im Tarifsinne entstehen. Desweitern müssen Überstunden ausdrücklich durch den Arbeitgebenden angeordnet werden.
--- End quote ---
Der Kommunale Arbeitgeberverband in NRW informiert in seinem Newsletter (NL 104/24) vom 11.12.2024 wie folgt:
--- Zitat ---3. Stellungnahme
Dieses Urteil des BAG ist nicht zum TVöD (oder entsprechenden Tarifregelungen im
Bereich des öffentlichen Dienstes) ergangen und damit nicht auf diesen übertragbar.
In Bezug auf den TVöD hatte sich das BAG im Jahr 2021 (BAG, Urteil vom 15. Oktober
2021 - 6 AZR 253/19 -) mit der Frage auseinandergesetzt, ob eine Diskriminierung von
Teilzeitbeschäftigten durch die Regelung von Mehrarbeit und Überstunden im TVöD-K
vorliege. Das Gericht hat die Frage einer möglichen Diskriminierung von
Teilzeitbeschäftigten in diesem Urteil verneint (vgl. hierzu unseren Newsletter NL
007/22 vom 3. Februar 2022).
Zur Begründung führte es aus:
„Die für den Dienstleistungsbereich Krankenhäuser im Bereich der Vereinigung der
kommunalen Arbeitgeberverbände maßgebliche Fassung des Tarifvertrags für den
öffentlichen Dienst (TVöD-K) enthält für den Freizeitausgleich und die Vergütung von
Stunden, die Teilzeitbeschäftigte ungeplant über ihre vertraglich vereinbarte
Arbeitszeit hinaus erbringen, eigenständige Regelungen, die sich so sehr von den
Regelungen zum Entstehen, dem Ausgleich und der Vergütung von Überstunden bei
Vollbeschäftigten unterscheiden, dass keine Vergleichbarkeit mehr gegeben ist. Mit
dieser Differenzierung haben die Tarifvertragsparteien ihren durch Art. 9 Abs. 3 GG
gewährleisteten Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Deshalb diskriminieren die
für Teilzeitbeschäftigte geltenden Regelungen diese nicht und sind wirksam.“
Die Regelung des § 7 Abs. 6 TVöD ist nach dem Urteil des BAG mit höherrangigem
Recht vereinbar:
„Leisten Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeit iSd. § 7 Abs. 6 TVöD-K, sind diese
Arbeitsstunden nicht nach § 8 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Buchst. a TVöD-K
zuschlagspflichtig. Dies stellt weder eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3
GG noch eine Diskriminierung wegen der Teilzeit oder des Geschlechts dar“ (ebenda,
Leitsatz 2).
Teilzeitbeschäftigte im Bereich der VKA können auf Basis der – bezogen auf den TVöD
immer noch aktuellen Entscheidung des BAG vom 15. Oktober 2021 – tarifliche
Überstundenzuschläge daher nur für jene Arbeitsstunden beanspruchen, die über die
regelmäßige Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten hinausgehen.
Die Entscheidung des BAG vom 5. Dezember 2024 kann im Weiteren erst nach
Vorliegen der Urteilsgründe detaillierter bewertet werden. Allerdings wird in diesem
Zusammenhang nochmals darauf hingewiesen, dass die hier dargestellte
Entscheidung vom 5. Dezember 2024 nicht zum TVöD erging, so dass sich aus dieser
keine Konsequenzen für den Bereich der VKA ergeben.
Abschließend wird daran erinnert, dass die Gewerkschaften im Rahmen der
Tarifrunde 2025 Überstundenzuschläge für Teilzeitbeschäftigte bereits bei
Überschreitung der individuell vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit fordern. Dies
führt jedoch zu keiner anderen rechtlichen Bewertung der oben dargestellten
Sachlage.
--- End quote ---
Also: Als betroffene TZ-Kraft schadet es auf keinen Fall, den Anspruch auf Überstundenzuschläge (bei angeordneter Mehrarbeit) jetzt erstmal - im Rahmen der Ausschlussfristen - in Textform geltend zu machen.
Beim Thema "Entschädigung nach AGG" würde ich eher vorsichtig dran gehen, da nach dem AGG relativ schnell die Entschädigung eingeklagt werden müsste (ich meine 3 Monate).
monkey:
--- Zitat von: TVOEDAnwender am 13.12.2024 09:29 ---Also: Als betroffene TZ-Kraft schadet es auf keinen Fall, den Anspruch auf Überstundenzuschläge (bei angeordneter Mehrarbeit) jetzt erstmal - im Rahmen der Ausschlussfristen - in Textform geltend zu machen.
Beim Thema "Entschädigung nach AGG" würde ich eher vorsichtig dran gehen, da nach dem AGG relativ schnell die Entschädigung eingeklagt werden müsste (ich meine 3 Monate).
--- End quote ---
Was heißt "angeordnete Mehrarbeit" in der Wechselschicht mit Dienstplan und Ausgleichsregelungen über längere Zeiträume?
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