Autor Thema: Winterdienst Rufbereitschaft aussetzen  (Read 3135 times)

Schokokeks

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft aussetzen
« Antwort #15 am: 10.12.2024 15:05 »
durchgehende Bereitschaft? okay...

Ist in größeren Kommunen/Städten durchaus Usus, dass von "O bis O" durchgehend Bereitschaft angeordnet ist. Geht natürlich nur bei entsprechender Personaldecke im Wechsel...

Bei uns ist nur Bereitschaft, wenn diese - wie heute für morgen - ausgerufen wird.

So wie bei uns 👍

Aber auch hier braucht es entsprechendes Personal, das diese Vorgehensweise so auch mitmacht...
Quereinsteiger mit Hang zum Monk

StadtPatrick

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft aussetzen
« Antwort #16 am: 10.12.2024 17:18 »
Mal wieder Danke an alle,

eigentlich sind das hier alles Meinungen und leider keine verwertbaren Regelungen. Ich habe mir erhofft, dass es irgendwo geschrieben steht, wie so etwas zu Händeln ist. Mir ist klar, dass es persönliche Meinungen gibt. Es kann doch eigentlich nicht sein, dass ich mich einschränke (und dafür auch bezahlt werde) und zwei Tage vor Wochenende wird es hinfällig und damit auch das Geld. Gibt es da wirklich nichts Schriftliches, wo klar geregelt ist, wie viele Tage vorher ausgesetzt und wie vieler Tag vorher wieder eingesetzt wird.

MoinMoin

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Antw:Winterdienst Rufbereitschaft aussetzen
« Antwort #17 am: 10.12.2024 17:28 »
Mal wieder Danke an alle,

eigentlich sind das hier alles Meinungen und leider keine verwertbaren Regelungen. Ich habe mir erhofft, dass es irgendwo geschrieben steht, wie so etwas zu Händeln ist. Mir ist klar, dass es persönliche Meinungen gibt. Es kann doch eigentlich nicht sein, dass ich mich einschränke (und dafür auch bezahlt werde) und zwei Tage vor Wochenende wird es hinfällig und damit auch das Geld. Gibt es da wirklich nichts Schriftliches, wo klar geregelt ist, wie viele Tage vorher ausgesetzt und wie vieler Tag vorher wieder eingesetzt wird.

0. NEIN, es gibt kein Gesetz zur Regelung der Vorankündigungszeiten von Dienstplänen.

1. eine bestehende DV ist keine Meinung, sondern eine Vereinbarung des AN mit dem AG

2. Ein Urteil ist auch keine Meinung, sondern etwas Konkretes daran könnte man sich lang hangeln.

1. Hat der Arbeitgeber sein Recht auf Konkretisierung der zeitlichen Lage des Arbeitseinsatzes eines Teilzeitbeschäftigten (§ 106 Satz 1 GewO) per Dienstplan ausgeübt (hier: Einteilung zum Spätdienst), so kann er von seiner diesbezüglichen Leistungsbestimmung nicht ohne Rücksicht auf dessen Belange wieder einseitig abrücken (hier: Schichttausch zum Frühdienst). Er hat dem Adressaten gegenüber insbesondere eine den Umständen nach angemessene Ankündigungsfrist einzuhalten.

2. Für die Bemessung dieser Frist kann im Grundsatz auf die Regelung des § 12 Abs. 2 TzBfG (vier Tage im voraus) zurückgegriffen werden. Ist der Adressat hiernach nicht verpflichtet, der geänderten Anordnung des Arbeitgebers Folge zu leisten, so kann dieser die Weigerung auch dann nicht mit fristloser Kündigung beantworten, wenn der Adressat ihm bei Aufrechterhaltung des Änderungswunschs die "Krankschreibung" in Aussicht gestellt hat.



3. Was noch nicht erwähnt wurde: Es kann sein, dass eine solche Festlegung oder Änderung Mitbestimmungspflichtig ist (kommt auf den PersVG an: in Niedersachsen dürfte es nach §66 ein Mitbestimmungsbestandteil sein.)




4. Selber googlen hilft

FAZIT: Es ist die Rechtsmeinung der Gerichte, dass 4 Tage Vorankündigung eingehalten werden muss