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Nebentätigkeit als Übungsleiter

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nero:
Hallo,

aus meinem sportlichen Umfeld und den Medien erfährt man immer wieder von Fällen, in denen Lehrer als Übungsleiter beim Sport tätig sind.
Beim Handball zB bekomme ich immer wieder mit, dass sie als Trainer überregional tätig sind. Häufig mit mindestens 3 mal Training, 1 mal Spiel in der Woche. Aufwandsentschädigung wird in der Regel ebenfalls gezahlt.
Wenn man das mal realistisch betrachtet kommt man damit über 8 Stunden. Mein Dienstherr vertritt mir gegenüber immer die Meinung, dass ich maximal 8 Stunden einer Nebentätigkeit nachgehen darf. In meinem Fall allerdings nicht als Übungsleiter, sondern Bürotätigkeiten. Für Lehrer müsste die Nebentätigkeitsverordnung doch ebenfalls gelten? Liegt es an der Übungsleitertätigkeit für die nur eine steuerfreie Aufwandsentschädigung gezahlt wird?

Kalle Sunkist:
Hallo!

Hatte ich auch eine Zeit lang gemacht, nun aber eingestellt. Die Tätigkeit hatte ich auch angemeldet, auf dem Papier sind es "nur" 4 Stunden gewesen (1,5 Stunden Training x 2 plus ein Spiel mit einer Stunde). Das auch nicht wöchentlich, da es ja Saisonpausen gibt, Trainingsfreie Zeit in den Ferien usw. Ich denke, dass es da genug Argumentationsspielraum gibt, dass die Zeit von 8 Stunden nicht überschritten wird.

Das ganze habe ich übrigens unentgeldlich gemacht für die F- und E-Jugend unseres Vereins. Es ist aus meiner Sicht sogar schade, dass ich solche "ehrenamtlichen" Tätigkeiten anmelden muss. Die Aufwandsentschädigungen, die so mancher bekommt, sind keine 100 Euro im Monat (vor Steuer). Und die Vereine suchen händeringend Leute. Um Nebeneinkünfte geht es den Menschen, die diesen Job machen, in der Regel nicht! Daher ist der Vergleich mit der besagten "Bürotätigkeit", bei der durchaus mehr an Einkünften zu erwarten ist, ein wenig ... speziell.

Formal rechtlich mag die Frage sicherlich begründet sein.

Gruß

Kalle

Thomber:
Übungsleiter sind i.d.R. ehrenamtlich tätig. (Aufwandsentschädigung u.ä. dürfen empfangen werden - ist trotzdem ein Ehrenamt und da spielt der Zeitaufwand keine Rolle.)

Erst, wenn ein Übungsleiter aber ein Gehalt bezieht, was über den Beträgen liegt, die nach Vereins-/Steuerrecht üblich sind, DANN wäre das eine Nebentätigkeit.

nero:

--- Zitat von: Kalle Sunkist am 08.12.2024 19:25 ---
Das ganze habe ich übrigens unentgeldlich gemacht für die F- und E-Jugend unseres Vereins. Es ist aus meiner Sicht sogar schade, dass ich solche "ehrenamtlichen" Tätigkeiten anmelden muss. Die Aufwandsentschädigungen, die so mancher bekommt, sind keine 100 Euro im Monat (vor Steuer). Und die Vereine suchen händeringend Leute. Um Nebeneinkünfte geht es den Menschen, die diesen Job machen, in der Regel nicht! Daher ist der Vergleich mit der besagten "Bürotätigkeit", bei der durchaus mehr an Einkünften zu erwarten ist, ein wenig ... speziell.

Formal rechtlich mag die Frage sicherlich begründet sein.

Gruß

Kalle

--- End quote ---
Eine unentgeltliche Ehrenamtstätigkeit muss man doch gar nicht anmelden?
Ich wollte die beiden Sachen auch nicht gleichsetzen. Mir ist durchaus bewusst, dass eine Übungsleitertätigkeit gegen Aufwandsentschädigung was anderes ist als eine wirkliche Nebentätigkeit. Aber aus der VO lese ich das nicht raus.


--- Zitat von: Thomber am 09.12.2024 08:03 ---Übungsleiter sind i.d.R. ehrenamtlich tätig. (Aufwandsentschädigung u.ä. dürfen empfangen werden - ist trotzdem ein Ehrenamt und da spielt der Zeitaufwand keine Rolle.)

Erst, wenn ein Übungsleiter aber ein Gehalt bezieht, was über den Beträgen liegt, die nach Vereins-/Steuerrecht üblich sind, DANN wäre das eine Nebentätigkeit.

--- End quote ---
Genau das ist eben die Frage. Woher leitest du ab, dass diese nicht Genehmigungspflichtig sind, bzw. nicht auf die 8 Stunden der Nebentätigkeit angerechnet werden.
Hintergrund meiner Frage ist, dass unser Verein kleine Aufwandsentschädigungen zahlen möchte, ich die aber bisher abgelehnt habe, weil ich sonst mit beiden Nebentätigkeiten über die 8 Stunden kommen würde.

Organisator:
Eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit ist eine Tätigkeit gegen Entgelt. Ein Ehrenamt, für welches ggf. eine angemessene Aufwandsentschädigung gewährt wird, fällt nicht darunter.

Im Zweifel bestätigt dir das deine Personalstelle

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