Beamte und Soldaten > Beamte Nordrhein-Westfalen
Nebentätigkeit als Übungsleiter
Thomber:
Sehe ich auch so.
Und... bis zum 3.000€ pro Jahr darf ein Übungsleiter steuerfrei verdienen.
Und... Die Übungsleiterpauschale darf nur auf nebenberufliche Tätigkeiten angewendet werden. Für das Merkmal der Nebenberuflichkeit gilt, dass für die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Stunden anfallen darf, die der Ehrenamtliche für einen Hauptberuf aufwendet oder aufwenden würde. Das lese ICH so, dass man also nur für 8 Std. eine Aufwandsentschädigung erhalten dürfte. Hast du mehrere Trainer-"Jobs" bei unterschiedlichen Vereinen, dürfte also Verein Nr. 2 dir schon kein Geld mehr geben (WENN sie es wüssten).
Ich kenne keinen Übungsleiter, die seinen Dienstherrn fragen musste, egal ob mit oder ohne Aufwandsentschädigung. Btw... die FußballSPIELER, die Geld bekommen, üben eine Nebentätigkeit aus, richtig?
nero:
Danke für eure Ausführungen. Meine Personalstelle brauch ich da gar nicht erst fragen, die haben mir nämlich gesagt, wenn ich dafür Geld bekomme, muss ich es mir genehmigen lassen und darf in Summe nicht über die 8 Stunden kommen.
Organisator:
--- Zitat von: nero am 10.12.2024 08:36 ---Danke für eure Ausführungen. Meine Personalstelle brauch ich da gar nicht erst fragen, die haben mir nämlich gesagt, wenn ich dafür Geld bekomme, muss ich es mir genehmigen lassen und darf in Summe nicht über die 8 Stunden kommen.
--- End quote ---
Dann würde ich die Personalstelle erstmal um die Rechtsgrundlage bitten und in einem zweiten Schritt den dann eventuell vorliegenden Bescheid prüfen / angreifen.
Thomber:
Deine Personalstelle wirft alles in einen Top ohne zu differenzieren. Guter Tipp vom Organisator!
Letztendlich Deine Entscheidung, wie Du damit umgehen magst.
ICH würde jedenfalls die Aufwandsentschädigung, die ja nur Deinen Verlust ausgleichen soll und keinen Gewinn darstellt und nach Steuerrecht ohnehin hier unbeachtlich ist, nehmen, zumal die Förderung der Vereinslebens m.E. nach auch im Interesse des Staates liegt, der ja gerade dafür auch das Mittel der Aufwandsentschädigung geschaffen hat. (Ich war jahrelang als Übungsleiter tätig und habe NULL € bekommen. Tja, der Verein und ich damals hatten so ein Forum nicht. ;) )
nero:
Ich kann es ja alles nachvollziehen, aber der §49 I 2 LBG NW spricht von Nebenbeschäftigung gegen Vergütung.
In § 2 IV NtV NW taucht die Übungsleitertätigkeit nicht als Ausnahme auf und laut § 11 NtV NW gilt eine pauschalierte Aufwandsentschädigung als Vergütung.
Ob eine Ehrenamtstätigkeit eine Nebenbeschäftigung ist, konnte ich leider nicht erkennen. Wobei die fehlende Ausnahme in §2 NtV NW für mich ein starkes Indiz ist, dass es eine Nebenbeschäftigung ist.
Wenn man jetzt im "allgemeinen" Arbeitsrecht schaut, scheint es dort zumindest als Nebenbeschäftigung zu gelten:
"Falls in den übrigen Fällen für die ehrenamtliche Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung gezahlt wird, die über die bloße Erstattung von Reisekosten (Fahrkosten, Unterkunft) hinausgeht, handelt es sich dabei i. d. R. um eine entgeltliche Tätigkeit, die dem Arbeitgeber grundsätzlich angezeigt werden muss." Quelle: https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/nebentaetigkeit-22-ehrenamtliche-taetigkeiten_idesk_PI13994_HI1434878.html
Navigation
[0] Message Index
[*] Previous page
Go to full version