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[RP] Auswirkungen ausgezahlter Rentenbeiträge auf die Versorgungsbezüge?

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Rentenonkel:
Hier findet sich die Rechtsgrundlage:


§ 6 BeamtVG:

(1) Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die der Beamte vom Tage seiner ersten Berufung in das Beamtenverhältnis an im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Beamtenverhältnis zurückgelegt hat.

Dies gilt nicht für die Zeit
...

7. für die eine Abfindung aus öffentlichen Mitteln gewährt ist

was_guckst_du:
...die Rückzahlung eigener Rentenbeitragszahlungen ist keine Abfindung aus öffentlichen Mitteln

Goldene Vier:

--- Zitat von: Wenst63 am 11.12.2024 10:24 ---Moin "DochkeinPensionär",

lieber Leidensgenosse, ich Jg. 1963 habe 4 Jahre und 5 Monate in der freien Wirtschaft gearbeitet (die Rentenbeiträge die ich eingezahlt habe, habe ich mir auszahlen lassen).
Seit Januar 1984, Beamter auf Lebenszeit im sozialschwachen Niedersachsen. Bis letzte Woche hatte ich meinen Dienstaustritt am 28.02.2028. Jetzt hat mir die Personalstelle mitgeteilt, dass mein Dienstzeitende am 31.12.2029
(65 Jahre + 22 Monate)ist. Am 28.02.2028 habe ich 45 Jahre + 2 Monate aktive Dienstzeit und mein 65igstes Lebensjahr vollendet.
Gerne wäre ich am 01.07.2026 in den Ruhestand mit 6% Abzügen (= 20 Monate früher) gegangen.
Nach der neuen Berechnung müsste ich auf 12,6%  Ruhegehalt verzichten.
Meine gesamte Berufstätigkeit am 28.02.2028 sind 49 Jahre und 7 Monate. Eine frühere Pensionierung ohne Abzüge ist nicht möglich.
Die 4 Jahre und 5 Monate die ich in die Rentenkasse engezahlt habe, zählen nicht.

Trotzdem wünsche ich allen eine schöne Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins neue Jahr
Lasst den Kopf nicht hängen :-[
Viele Grüße Wenst63

--- End quote ---

Leider werden hier zwei Sachverhalte vermengt

Ein abzugsfreier Ruhestand ist nur möglich, wenn man 45 Dienstjahre hat und das 65. Lebensjahr vollendet hat

Am 30.06.2026 liegen beide Voraussetzungen nicht vor! Folglich kann diese nicht Basis für die Berechnung sein!

Will man eher in den Ruhestand, so gilt die reguläre Altersgrenze, also hier offenbar der 31.12.2029 … jeder Monat der davor liegt wird mit einem Abschlag von 0,3 Prozent bedacht

Rentenonkel:

--- Zitat von: was_guckst_du am 11.12.2024 20:29 ---...die Rückzahlung eigener Rentenbeitragszahlungen ist keine Abfindung aus öffentlichen Mitteln

--- End quote ---

Was ist die Beitragserstattung denn sonst?

Rentenonkel:
Hab es gefunden:

Unter Abfindung i. S. d. § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 ist die einmalige Zahlung eines in einen Barwert umgerechneten Anspruchs auf eine grundsätzlich laufende Versorgungsleistung zu verstehen, die ohne Versorgung ausscheidenden Beamtinnen oder Beamten unter Berücksichtigung der Dauer ihrer Beschäftigungsverhältnisse einen gewissen Ersatz für den Verlust ihrer beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaften gewährt und durch die eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen wird. 2Grundsätzlich ist jede Abfindung dann aus öffentlichen Mitteln geleistet, wenn sie durch den ehemaligen Dienstherrn gewährt wurde. 3Hierzu zählt insbesondere die Abfindung nach § 152 BBG in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung (BGBl. I 1971, S. 1181, 1205) oder den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie nicht nach § 88 Absatz 2 vollständig zurückgezahlt worden ist.


@was_guckst_du: Du hast Recht, das war die falsche Rechtsgrundlage. Sorry für die Verwirrung.

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