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Mitbestimmung bei Interims-Stellenbesetzung
TVöDHeldin:
Liebes Forum,
in aller Kürze folgende Gegebenheit:
Wir haben eine recht neue Referatsleitung (im Amt seit weniger als einem Jahr) und eine derzeit vakante Teamleitungsstelle.
Unsere neue Leitung hat nun einen Kollegen zum kommissarischen Teamleiter und stellvertretenden Referatsleiter ernannt. Eine Höherstufung ist damit nicht verbunden, er erhält eine Aufwandsentschädigung.
Der Kollege ist von allen Teammitgliedern am kürzesten im Dienst und Personalratsmitglied.
Bei der Interims-Besetzung wurde neben dem an Führungsaufgaben interessierten Dienstältesten auch eine Kollegin übergangen, die bereits früher einmal kommissarische Leitung war sowie ein Kollege, der bei der letzten Besetzung der inzwischen wieder vakanten Teamleitung im AC-Verfahren den zweiten Platz belegt hatte.
Die Leitung sagt auf Nachfrage, die kommissarische Besetzung sei nicht mitbestimmungspflichtig. Sie müsse sich nicht rechtfertigen und ihre Entscheidung beruhe auf Vertrauen.
Kann jemand die Sachlage besser einschätzen als ich? :)
Lieben Dank für eure Hinweise, herzliche Grüße!
Organisator:
Da du keine Einschätzung getroffen hast, fällt es mir schwer, deine Frage zu beantworten.
In der Sache ist die Entscheidung der Referatsleitung nicht zu beanstanden. Erst die eingruppierungsrelevante Übertragung höherwertiger Aufgaben würde eine Beteiligung des PR notwendig machen.
Ich frage mich allerdings, was eine "Aufwandsentschädigung" sein soll - tarifvertraglich ist mir das nicht bekannt. Kannst du dazu Näheres sagen?
MoinMoin:
Bei einer vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten von mehr als 3 Monaten ist der PR in der Mitbestimmung.
Zumindest nicht in NI. §65 NpersVG Absatz 2 Satz 3
TVöDHeldin:
--- Zitat von: Organisator am 11.12.2024 08:02 ---Ich frage mich allerdings, was eine "Aufwandsentschädigung" sein soll - tarifvertraglich ist mir das nicht bekannt. Kannst du dazu Näheres sagen?
--- End quote ---
Leider nein. Dazu gab es keine weiteren Aussagen.
Meine Einschätzung als unbeteiligte Dritte ist, das das Vorgehen recht willkürlich wirkt und ein Geschmäckle hat, weil so viele erfahrene Leute ungefragt übergangen wurden.
--- Zitat von: MoinMoin am 11.12.2024 08:42 ---Bei einer vorübergehende Übertragung von höherwertigen Tätigkeiten von mehr als 3 Monaten ist der PR in der Mitbestimmung.
Zumindest nicht in NI. §65 NpersVG Absatz 2 Satz 3
--- End quote ---
Lieben Dank. Bei uns greifen allerdings die Regelungen für NRW, die mir nicht hinreichend bekannt sind.
Ich danke euch für eure Antworten. Vielleicht kennt sich ja jemand noch mit der speziellen Lage in NRW aus.
Organisator:
--- Zitat von: TVöDHeldin am 11.12.2024 09:22 ---
--- Zitat von: Organisator am 11.12.2024 08:02 ---Ich frage mich allerdings, was eine "Aufwandsentschädigung" sein soll - tarifvertraglich ist mir das nicht bekannt. Kannst du dazu Näheres sagen?
--- End quote ---
Leider nein. Dazu gab es keine weiteren Aussagen.
Meine Einschätzung als unbeteiligte Dritte ist, das das Vorgehen recht willkürlich wirkt und ein Geschmäckle hat, weil so viele erfahrene Leute ungefragt übergangen wurden.
--- End quote ---
Das Übergehen von "vielen erfahreren Leuten" ist in dieser Konstellation zulässig. Die Führungskraft kann die Aufgaben nach ihrem eigenen Ermessen verteilen. Genau dafür ist die Führungskraft Führungskraft.
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